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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Kongo

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an eine deutsche Firma behält die Demokratische Republik Kongo 20 % Quellensteuer ein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gibt es nicht.

Für Dienstleistungen, die ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung im Land erbringt, sind es 14 % auf den Bruttobetrag.

Abkommen hat die DR Kongo nur mit Belgien und Südafrika umgesetzt.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Dienstleistungen
Ansässige 10 % oder 20 % keine 20 % keine
Gebietsfremde ohne Niederlassung, also auch Deutschland 10 % oder 20 % 0 % oder 20 % 20 % 14 %
Belgien 10 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % keine
Südafrika 5 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % 0 % oder 14 %

Erfasst werden Dividenden, Lizenzgebühren, Zinsen, Geschäftsführervergütungen und Honorare für Dienstleistungen. Zinsen an ein kongolesisches Unternehmen bleiben frei, weil sie dort ohnehin im steuerpflichtigen Gewinn landen.

Wann es weniger wird

Im Bergbau gilt auf Dividenden ein ermäßigter Satz von 10 %. Zinsen, die Bergbauunternehmen für Fremdwährungsdarlehen aus dem Ausland zahlen, sind ganz befreit.

Mit Südafrika sinkt die Steuer auf Dividenden auf 5 %, wenn eine Kapitalgesellschaft direkt mindestens 25 % hält. Alle anderen zahlen 15 %.

Das Abkommen mit Belgien stellt Zinsen auf Handelsforderungen frei. Dasselbe gilt für Forderungen und Darlehen, die nicht in Inhaberpapieren verbrieft sind.

Dienstleistungen aus Belgien und Südafrika

Allgemein geht man davon aus, dass Anbieter aus diesen beiden Ländern ohne Niederlassung in Kongo die 14 % nicht zahlen müssen. Das Abkommen geht vor.

Im Abkommen mit Südafrika gilt das allerdings nur, solange keine Betriebsstätte entsteht. Eine solche liegt schon vor, wenn Mitarbeiter für dasselbe oder ein verbundenes Projekt innerhalb von zwölf Monaten mehr als 183 Tage im Land Leistungen erbringen.

Wenn der Zahler die Steuer übernimmt

Die 20 % beziehen sich auf den Bruttobetrag. Übernimmt das kongolesische Unternehmen die Steuer, statt sie vom Rechnungsbetrag abzuziehen, rechnet die Behörde die Steuer auf den Rechnungsbetrag drauf.

Damit steigt die Belastung effektiv auf 25 %, also 20 geteilt durch 80. Die übernommene Steuer ist dann nicht abziehbar.

Lizenzgebühren auf 70 %

Bei Lizenzgebühren zieht die Behörde pauschal 30 % vom Rechnungsbetrag ab. Die 20 % fallen also nur auf 70 % der Lizenzgebühr an.

Was das für Ihre Steuer in Deutschland heißt, klären wir gern im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für die Demokratische Republik Kongo, dort zuletzt aktualisiert am 21. April 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.