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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Ruanda

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Zahlt eine ruandische Gesellschaft Dividenden an eine deutsche GmbH, werden 15 % Quellensteuer fällig. Deutschland und Ruanda haben kein Doppelbesteuerungsabkommen, eine Ermäßigung gibt es also nicht.

Derselbe Satz gilt für Zinsen, Lizenzgebühren und Entgelte für Management und technische Leistungen. Ruanda rechnet ihn auf den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Management- oder Beratungsentgelte
Ohne Abkommen (auch Deutschland) 15 % 15 % 15 % 15 %
Angola 10 % 10 % 10 % 10 %
Barbados 7,5 % 10 % 10 % 15 %
Belgien 0 % / 15 % 10 % 10 % 10 %
China 7,5 % 8 % 10 % 10 %
Demokratische Republik Kongo 10 % 10 % 10 % 14 %
Jersey 10 % 10 % 10 % 12 %
Katar 5 % / 10 % 10 % 10 % 10 %
Korea 10 % 10 % 10 % 10 %
Kongo (Brazzaville) 10 % 10 % 10 % 12 %
Luxemburg 10 % 10 % 10 % 10 %
Marokko 8 % 10 % 10 % 10 %
Mauritius 10 % 10 % 10 % 12 %
Singapur 7,5 % 10 % 10 % 10 %
Südafrika 10 % / 20 % 10 % 10 % 10 %
Türkei 10 % 10 % 10 % 10 %
Vereinigte Arabische Emirate 7,5 % 10 % 10 % 10 %

Die Abkommen knüpfen die niedrigeren Sätze an Bedingungen. Wer sich darauf berufen will, sollte das vorher prüfen lassen.

Was alles unter die 15 % fällt

Neben Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren erfasst Ruanda eine lange Reihe weiterer Zahlungen. Dazu gehören Dienstleistungsentgelte außer für Transport, Gagen von Künstlern, Musikern und Sportlern sowie in Ruanda verkaufte Waren.

Auch Gewinne, die Ruanda verlassen, sind betroffen. Das gilt ebenso für Gewinne oder Rücklagen, die in Anteile umgewandelt werden, ausgenommen Finanzinstitute, deren Kapital unter dem Mindestbetrag der Nationalbank liegt.

Zahlt ein Ansässiger für einen ausländischen Vertragspartner zusätzlich zur Vergütung etwas in bar oder in Sachleistungen, fällt ebenfalls Quellensteuer an. Rückversicherungsprämien an ausländische Versicherer sind erfasst, außer der Versicherer hat ein Abkommen mit der Regierung Ruandas.

Die Ausnahmen

Dividenden zwischen ansässigen Gesellschaften sind frei, ebenso Ausschüttungen an Anleger in Investmentfonds. Bei Zinsen bleiben Einlagen mit mindestens einem Jahr Laufzeit frei.

Steuerfrei sind außerdem Zinsen auf Darlehen ausländischer Entwicklungsbanken, die in ihrem Heimatstaat steuerbefreit sind. Gleiches gilt für Zinsen, die Banken und Mikrofinanzinstitute in Ruanda an ausländische Banken zahlen.

Unternehmen mit einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung sind von allen genannten Abzügen befreit.

Wann nur 5 % anfallen

Dividenden und Zinsen aus börsennotierten Wertpapieren kosten 5 %, wenn der Empfänger in Ruanda oder in der Ostafrikanischen Gemeinschaft steuerpflichtig ist. Derselbe Satz gilt für Zinsen aus Staatsanleihen mit mindestens drei Jahren Laufzeit.

Auf gewerblich eingeführte Waren erhebt Ruanda ebenfalls 5 %.

Offene Verbindlichkeiten gelten als bezahlt

Bucht ein Unternehmen eine Verbindlichkeit, die seinen Gewinn mindert, und zahlt sie mehr als sechs Monate nach Ende des Steuerjahres noch nicht, gilt sie trotzdem als gezahlt. Dann wird die Quellensteuer fällig.

Die Pflicht trifft auch Zahlungen, die ein Gebietsfremder für seine Betriebsstätte in Ruanda leistet. Die Betriebsstätte muss die Steuer abführen, sobald der Gebietsfremde den Lieferanten bezahlt, nicht erst bei der Weiterbelastung.

Ausschreibungen und Glücksspiel

Öffentliche Stellen behalten 3 % von Zahlungen an Gewinner öffentlicher Ausschreibungen ein. Ist der Gewinner nicht registriert oder hat er seine letzte Steuererklärung nicht abgegeben, sind es 15 %.

Beim Glücksspiel behält der Betreiber 15 % auf den Unterschied zwischen Gewinn und Einsatz ein.

Wer einbehalten muss

Die 15 % gelten auf Zahlungen ansässiger Personen einschließlich steuerbefreiter Einrichtungen. Fällig wird die Steuer, wenn der Empfänger nicht bei der Steuerverwaltung registriert ist oder keine aktuelle Einkommensteuererklärung vorweisen kann.

Die Steuer ist innerhalb von 15 Tagen nach Ende des Monats an die Rwanda Revenue Authority abzuführen.

Ohne Abkommen kann Deutschland die ruandische Steuer nur nach eigenem Recht berücksichtigen. Was das für Ihre Beteiligung heißt, besprechen wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Ruanda, dort zuletzt aktualisiert am 23. September 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.