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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Mexiko

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Hält Ihre deutsche Kapitalgesellschaft direkt mindestens 10 % an einer mexikanischen Gesellschaft, behält Mexiko auf Dividenden 5 % ein. Darunter erlaubt das Abkommen 15 %, Mexiko selbst verlangt aber nur 10 %.

Zinsen an deutsche Empfänger kosten 5 % oder 10 %, Lizenzgebühren 10 %. Ohne Abkommen wird es deutlich teurer, bei Patenten und Marken bis zu 35 %.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Gesellschaften in der Regel 0 % in der Regel 0 % in der Regel 0 %
Ansässige Privatpersonen 10 % 0,90 % des Kapitals oder 20 % keine Angabe
Gebietsfremde ohne Abkommen 10 % 4,9 % bis 35 % 5 % bis 35 %
Deutsche Gesellschaft ab 10 % Beteiligung 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Übrige Empfänger in Deutschland 10 % (Abkommen: bis 15 %) 5 % oder 10 % 10 %

Die 10 % auf Dividenden gibt es erst seit 2014. Gewinne, die vor 2014 auf Gesellschaftsebene versteuert wurden, fließen ohne Abzug ins Ausland.

Die 40 %-Falle bei Niedrigsteuerländern

Sitzt die verbundene Gesellschaft, die das Geld bekommt, in einem Vorzugssteuerregime, behält Mexiko auf die meisten Zahlungen 40 % ohne Abzüge ein. Als Vorzugsregime gilt, wenn die Einkünfte im Ausland gar nicht oder mit weniger als 75 % der Steuer belastet werden, die in Mexiko anfiele.

Dividenden und bestimmte Zinsen, etwa an ausländische Banken, sind ausgenommen. Vermittlungsprovisionen und Ähnliches fallen dagegen auch unter die 40 %, die sinken können, wenn mit dem Sitzstaat ein umfassendes Abkommen über Informationsaustausch besteht.

Seit 2020 kann die mexikanische Gesellschaft solche Zahlungen zudem nicht mehr als Betriebsausgabe abziehen.

Gesetzliche Sätze für Gebietsfremde

Ohne Abkommen gelten diese Sätze. Sie werden auf den Bruttobetrag erhoben.

Zahlung Quellensteuer
Dividenden 10 %
Zinsen an ausländische Staatsfinanzierer und registrierte ausländische Banken 10 %
Zinsen auf im Ausland platzierte Schuldtitel 4,9 %
Zinsen an bestimmte ausländische Finanzinstitute 4,9 %
Sonstige Zinsen mexikanischer Finanzinstitute 21 %
Zinsen an Lieferanten von Maschinen und Anlagen und registrierte Kreditgeber 21 %
Zinsen an Rückversicherer 15 %
Alle übrigen Zinsen 35 %
Finanzierungsleasing, Zinsanteil 15 %
Lizenzen für Eisenbahnwaggons 5 %
Urheberrechte, Filme, Software, Signalübertragung 25 %
Patente, Marken, Markennamen, Werbung 35 %
Pläne, Formeln, Verfahren, Ausrüstung, Know-how, technische Hilfe 25 %
Honorare für Leistungen in Mexiko 25 %
Miete für Immobilien und bewegliche Sachen 25 %
Miete für vorübergehend eingeführte Container, Flugzeuge und Schiffe 5 %
Charterverträge 10 %
Timesharing 25 %
Verkauf von Immobilien in Mexiko 25 %
Verkauf von Anteilen an mexikanischen Gesellschaften 25 %
Verkauf mexikanischer Staatsschulden durch Zweiterwerber 25 %
Derivate auf Kapital 25 %
Derivate auf Schulden wie Zinsen
Kurzfristige Bau- und Montagearbeiten 25 %
Rückversicherungsprämien 2 %
Sportler und Künstler 25 %
Preise und Lotteriegewinne 1 % oder 21 %
Sonstige Einkünfte wie Schuldenerlass oder Entschädigungen 35 %

Bei Timesharing, Anteils- und Immobilienverkäufen, Sportlern und Künstlern sowie Derivaten kann der Gebietsfremde stattdessen 35 % auf den Nettogewinn wählen. Er braucht dafür einen gesetzlichen Vertreter in Mexiko, bei Anteilsverkäufen zusätzlich ein Gutachten eines registrierten Wirtschaftsprüfers.

Anteile, die über die mexikanische Börse verkauft werden, tragen 10 %. Für Anleger aus Abkommensstaaten entfällt das unter Bedingungen.

Wenn Gewinne nie versteuert wurden

Schüttet eine Gesellschaft Gewinne aus, die noch nicht der Körperschaftsteuer unterlagen, zahlt sie diese Steuer nachträglich. Gerechnet wird auf den hochgerechneten Betrag mit dem Faktor 1,4286.

Zinsen ohne Abzug

Mexiko stellt einige Zinsen an Gebietsfremde frei. Dazu gehören Darlehen an die Bundesregierung oder die Zentralbank und deren Anleihen, Exportkredite über mindestens drei Jahre von registrierten Förderinstituten sowie Vorzugsdarlehen an gemeinnützige Einrichtungen.

Die 4,9 % für Banken greifen, wenn die Bank in einem Abkommensstaat sitzt oder Staat und Zentralbank an ihr beteiligt sind. Bei Anleihen im Ausland fallen statt 4,9 % oder 10 % ganze 35 % an, wenn wesentlich beteiligte Gesellschafter mehr als 5 % der Zinsen erhalten.

Die Abkommenssätze

Mexiko hat 60 Abkommen in Kraft. Mit Guatemala ist eines unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert, mit Ägypten, Iran, Libanon, Malaysia, Marokko, Nicaragua, Oman, Pakistan, Slowenien, Thailand und Venezuela gibt es keines.

Staat Dividenden Streubesitz Dividenden wesentliche Beteiligung Zinsen Lizenzgebühren
Argentinien 15 % 10 % 12 % 10 % oder 15 %
Australien 15 % 0 % 10 % oder 15 % 10 %
Barbados 10 % 5 % 10 % 10 %
Belgien 10 % 0 % oder 10 % 5 % oder 10 % 10 %
Brasilien 15 % 10 % 15 % 10 % oder 15 %
Chile 10 % 5 % 5 % oder 10 % 5 % oder 10 %
China 5 % 5 % 10 % 10 %
Costa Rica 12 % 5 % 10 % 10 %
Dänemark 15 % 0 % 5 % oder 15 % 10 %
Deutschland 15 % 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Ecuador 5 % 5 % 10 % oder 15 % 10 %
Estland 0 % 0 % 4,9 % oder 10 % 10 %
Finnland 0 % 0 % 10 % oder 15 % 10 %
Frankreich 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Irland 10 % 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Island 15 % 5 % 10 % 10 %
Israel 10 % 5 % 10 % 10 %
Italien 15 % 15 % 10 % 15 %
Jamaika 10 % 5 % 10 % 10 %
Japan 15 % 0 % oder 5 % 10 % oder 15 % 10 %
Kanada 15 % 5 % 10 % 10 %
Katar 0 % 0 % 5 % oder 10 % 10 %
Kolumbien 0 % 0 % 5 % oder 10 % 10 %
Korea 15 % 0 % 5 % oder 15 % 10 %
Lettland 10 % 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Litauen 15 % 0 % 10 % 10 %
Luxemburg 15 % 8 % 10 % 10 %
Malta 0 % 0 % 5 % oder 10 % 10 %
Neuseeland 15 % 15 % 10 % 10 %
Niederlande 15 % 0 % oder 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Norwegen 15 % 0 % 10 % oder 15 % 10 %
Österreich 10 % 5 % 10 % 10 %
Panama 7,5 % 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Peru 15 % 10 % 15 % 15 %
Philippinen 15 % 5 % oder 10 % 12,5 % 15 %
Polen 15 % 5 % 10 % oder 15 % 10 %
Rumänien 10 % 10 % 15 % 15 %
Saudi-Arabien 5 % 5 % 5 % oder 10 % 10 %
Schweden 15 % 0 % oder 5 % 10 % oder 15 % 10 %
Schweiz 15 % 0 % 5 % oder 10 % 10 %
Singapur 0 % 0 % 5 % oder 15 % 10 %
Slowakei 0 % 0 % 10 % 10 %
Spanien 10 % 0 % oder 10 % 4,9 % oder 10 % 10 %
Südafrika 10 % 5 % 10 % 10 %
Türkei 15 % 5 % 10 % oder 15 % 10 %
Ukraine 15 % 5 % 10 % 10 %
Ungarn 15 % 5 % 10 % 10 %
Uruguay 5 % 5 % 10 % 10 %
Vereinigte Staaten 10 % 0 % oder 5 % 4,9 %, 10 % oder 15 % 10 %
Vereinigtes Königreich 0 % 0 % 5 %, 10 % oder 15 % 10 %

10 % auf alle Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren sehen die Abkommen mit Griechenland, Indien, Indonesien, Portugal, Russland und Tschechien vor.

Bahrain, Hongkong, Kuwait und die Vereinigten Arabischen Emirate haben 0 % auf Dividenden, 4,9 % oder 10 % auf Zinsen und 10 % auf Lizenzgebühren.

Liegt ein Abkommenssatz über dem mexikanischen Satz, gilt nach unserer Lesart der niedrigere inländische Satz. Ein Abkommen begrenzt die Steuer nur.

Ab wann die Beteiligung wesentlich ist

Im Abkommen mit Deutschland muss die empfangende Gesellschaft wirtschaftliche Eigentümerin sein und direkt mindestens 10 % des Kapitals halten, Personengesellschaften sind ausgenommen. Dieselbe Regel gilt für Australien, Island und Korea, für Barbados, Südafrika und Ungarn ohne die Ausnahme für Personengesellschaften.

Mindestens 25 % des Kapitals verlangen die Abkommen mit Argentinien und Panama direkt und mit Peru direkt oder indirekt. Bei Dänemark, Jamaika, Norwegen, Polen und Schweden sind es 25 % direkt gehalten, Personengesellschaften ausgenommen.

Mit Österreich, Irland, Kanada und den USA reichen 10 % der Stimmrechte. Brasilien und Chile verlangen 20 % der Stimmrechte, Litauen, Lettland, Costa Rica, die Türkei und die Ukraine nennen in der Übersicht keine eigene Schwelle.

Bei China, Ecuador, Griechenland, Indien, Indonesien, Italien, Neuseeland, Portugal, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Tschechien und Uruguay gibt es nur einen Höchstsatz ohne Unterscheidung nach Beteiligung.

Sonderregeln einzelner Abkommen

Belgien verlangt für 10 % mindestens 25 % des Kapitals. Wer zwölf Monate ununterbrochen direkt mindestens 10 % hält, und Pensionsfonds zahlen gar nichts.

In Schweden gelten 0 % ab 25 % direkt gehaltenem Kapital und 5 % ab 10 % der Stimmrechte. Die Schweiz verzichtet ganz auf die Steuer, wenn eine Gesellschaft direkt oder indirekt mindestens 10 % hält. Spanien ebenso bei 10 % direkt gehaltenem Kapital oder wenn ein Pensionsfonds empfängt.

Japan verlangt für 5 % mindestens 25 % der Stimmrechte in den sechs Monaten vor Ende des Steuerjahres. Unter bestimmten Bedingungen darf dann nur noch der Wohnsitzstaat besteuern.

Für die Niederlande gelten 5 % ab 10 % Beteiligung. Solange die niederländische Gesellschaft die Dividende zu Hause nicht versteuern muss, darf Mexiko gar nichts einbehalten.

Luxemburger Gesellschaften mit mindestens 10 % zahlen in Mexiko 8 %. Das Protokoll sieht eine spätere Überprüfung vor, nicht unter 5 %.

Mit den USA gelten 5 % ab 10 % der Stimmrechte, unter den Bedingungen des Protokolls 0 %. Das Abkommen enthält eine Meistbegünstigungsklausel, das mit Neuseeland ebenso.

Die Philippinen unterscheiden 5 % ab 70 % und 10 % ab 10 % Beteiligung. Bei Israel gelten 5 % ab 10 % Kapital, 10 % nur bei Ausschüttungen israelischer Gesellschaften aus begünstigt versteuerten Gewinnen.

Frankreich verzichtet auf die Steuer, wenn die empfangende Gesellschaft zu mehr als der Hälfte Franzosen oder Mexikanern gehört oder eine Privatperson wirtschaftlicher Eigentümer ist. Sonst sind höchstens 5 % zulässig.

Bei der Slowakei gilt die Befreiung nicht für verdeckte Gewinnausschüttungen.

Wann der niedrigere Zinssatz gilt

Für Deutschland gelten 5 % auf Zinsen aus Darlehen von Banken, Versicherungen sowie Renten- und Pensionsplänen, sonst 10 %. Saudi-Arabien gewährt die 5 % ebenso, aber nicht für Versicherer.

4,9 % für Darlehen von Banken und Versicherern und für börsengehandelte Wertpapiere gelten mit Bahrain, Hongkong, Kuwait, den Emiraten und den USA. Estland gewährt 4,9 % für Banken und Pensionsfonds, Spanien für Banken, Versicherer und börsengehandelte Papiere.

Nur 5 % für Bankdarlehen gelten mit Dänemark, Frankreich, Irland, Kolumbien, Korea, Malta, Panama und Singapur. Lettland verlangt 5 % auf Zinsen an und von Banken, Katar 5 % für Banken als Empfänger.

Die Niederlande gewähren 5 % auf Bankdarlehen und börsengehandelte Papiere, das Vereinigte Königreich zusätzlich für Versicherer. Die Schweiz nennt 5 % unter anderem für Banken und Versicherer, Chile für Banken, Versicherer, börsengehandelte Papiere und Kreditverkäufe von Maschinen.

10 % für Bankdarlehen statt 15 % gelten mit Ecuador, Norwegen, Schweden und der Türkei. Belgien gewährt 5 % für Bankdarlehen und börsengehandelte Anleihen, sonst 10 %.

Polen nennt 10 % für Banken, Versicherer und börsengehandelte Papiere. Finnland gewährt 10 % auch für Anleihen und Zinsen an den Verkäufer von Maschinen, Australien und Japan zudem für Versicherer und Zinsen, die Banken zahlen.

Mit den USA und dem Vereinigten Königreich gelten 10 % für Zinsen an den ursprünglichen Verkäufer von Maschinen und Zinsen, die Banken zahlen. Bei den Philippinen gelten 12,5 % auf Zinsen und 15 % auf Lizenzgebühren, wenn der wirtschaftliche Eigentümer dort ansässig ist.

Besonderheiten bei Lizenzgebühren

Argentinien verlangt 10 % für Urheberrechte, Patente, Software, Ausrüstung, Know-how und technische Hilfe, für alles andere 15 %. Brasilien zählt technische Hilfe zu den Lizenzen und verlangt 15 % für Marken.

Chile gewährt 5 % für gewerbliche, kaufmännische und wissenschaftliche Ausrüstung. Indien erfasst mit 10 % auch Gebühren für technische und beratende Leistungen, Panama schließt bestimmte Software ein.

Für die Niederlande gelten 10 % statt ursprünglich 15 %, solange die Niederlande selbst keine Quellensteuer erheben. Bei Frankreich, Irland, Chile, Brasilien und den Zinsen mit Italien ergibt sich der Satz aus einer Meistbegünstigungsklausel.

Was Sie sonst wissen sollten

Mexiko kann verlangen, dass die ausländische Gesellschaft über ihren Vertreter eidesstattlich versichert, dass ohne Abkommensvorteil eine Doppelbesteuerung entstünde. Einige Abkommen stellen Zinsen an Pensionsfonds oder aus Exportkrediten ganz frei, die Tabelle zeigt das nicht.

Die geänderten Sätze mit Spanien gelten seit dem 27. September 2017, das Protokoll mit Italien seit dem 16. April 2015 und das mit Belgien seit dem 1. Januar 2018. Bei Jamaika und Saudi-Arabien greifen die ermäßigten Sätze seit dem 1. Januar 2019.

Gehälter, Honorare und Zahlungen im Inland

Gehälter Gebietsfremder werden auf zwölf Monate gerechnet. Bis 125.900 MXN fallen 0 % an, bis 1.000.000 MXN 15 % und darüber 30 %, das gilt auch für Auszahlungen aus Pensionsfonds.

Zahlt ein Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Mexiko, bleibt der Lohn steuerfrei, solange der Mitarbeiter weniger als 183 Tage in zwölf Monaten im Land ist. Ausländische Dienstleister, die länger als 183 Tage tätig sind, haben eine Betriebsstätte und werden wie eine mexikanische Gesellschaft besteuert.

Zahlungen an mexikanische Gesellschaften bleiben in der Regel ohne Abzug. An Privatpersonen im Inland gelten 0 % bis 35 % auf Gehälter, 35 % auf Vergütungen von Verwaltungs- und Beiräten, 10 % auf sonstige Honorare, Mieten und Dividenden, 20 % auf nicht qualifizierte Wertpapierzinsen und gelegentliche Einkünfte.

Banken behalten bei Zinsen an mexikanische Anleger 0,90 % des angelegten Kapitals ein.

Wie die mexikanische Dividende bei Ihrer deutschen Gesellschaft ankommt und ob die 5 % Schwelle bei Ihnen erreicht ist, klären wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Mexiko, dort zuletzt aktualisiert am 6. August 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.