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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Vereinigte Staaten

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Schüttet eine US-Tochter an ihre deutsche Muttergesellschaft aus, begrenzt das Doppelbesteuerungsabkommen die Quellensteuer auf 5 %. Hält die Mutter mindestens 80 % und erfüllt weitere Bedingungen wie eine Mindesthaltedauer, fällt gar keine Quellensteuer an.

Zinsen und Lizenzgebühren gehen nach dem Abkommen ohne Abzug nach Deutschland. Auf Dividenden aus Streubesitz bleiben 15 %.

Ohne Abkommen behalten die USA 30 % des Bruttobetrags ein. Das gilt für alle festen oder regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte aus US-Quellen, also vor allem Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Gebietsfremde ohne Abkommen 30 % 30 % 30 %
Gesellschaften in Deutschland, Streubesitz 15 % 0 % 0 %
Gesellschaften in Deutschland, Direktbeteiligung 5 %, ab 80 % unter Bedingungen 0 % 0 % 0 %

Wie der Einbehalt funktioniert

Wer aus den USA solche Zahlungen an Ausländer leistet, gilt als Withholding Agent. Er muss 30 % einbehalten und die Zahlung melden.

Einen niedrigeren Satz darf er nur anwenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ihm den Anspruch nach US-Recht oder nach einem Abkommen ordnungsgemäß nachweist. Gemeldet wird die Zahlung auch dann, wenn am Ende nichts einbehalten wird.

Quellensteuer fällt außerdem an, wenn jemand von einer Nicht-US-Person US-Immobilien kauft. Dazu können auch Anteile an einer US-Gesellschaft zählen, die vor allem US-Immobilien hält, und Anteile an einer Personengesellschaft mit US-Geschäft.

Dividenden und Zinsen nach Abkommen

15 % auf Dividenden allgemein, 5 % bei Direktbeteiligung und 0 % auf Zinsen gelten für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz, die Slowakei, Spanien, Südafrika, Tschechien, die Ukraine und das Vereinigte Königreich.

Dieselben Dividendensätze, aber 10 % auf Zinsen haben Australien, Estland, Italien, Kasachstan, Lettland, Litauen, Malta, Neuseeland, Portugal, Venezuela und Zypern.

Staat Dividenden allgemein Dividenden bei Direktbeteiligung Zinsen
Ägypten 15 % 5 % 15 %
Bangladesch 15 % 10 % 10 %
Barbados 15 % 5 % 5 %
Bulgarien 10 % 5 % 5 %
Chile 15 % 5 % 15 %
China 10 % 10 % 10 %
Griechenland 30 % 30 % 0 %
GUS-Staaten 30 % 30 % 0 %
Indien 25 % 15 % 15 %
Indonesien 15 % 10 % 10 %
Israel 25 % 12,5 % 17,5 %
Jamaika 15 % 10 % 12,5 %
Japan 10 % 5 % 0 %
Marokko 15 % 10 % 15 %
Mexiko 10 % 5 % 15 %
Norwegen 15 % 15 % 0 %
Pakistan 30 % 15 % 30 %
Philippinen 25 % 20 % 15 %
Rumänien 10 % 10 % 10 %
Slowenien 15 % 5 % 5 %
Sri Lanka 15 % 15 % 10 %
Südkorea 15 % 10 % 12 %
Thailand 15 % 10 % 15 %
Trinidad und Tobago 30 % 30 % 30 %
Tunesien 20 % 14 % 15 %
Türkei 20 % 15 % 15 %

Die Sätze der GUS-Staaten stammen aus dem alten Abkommen mit der Sowjetunion. Es gilt weiter für Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Lizenzgebühren nach Abkommen

Die USA unterscheiden fünf Arten von Lizenzgebühren. Das sind Ausrüstung, Know-how und sonstige gewerbliche Lizenzen, Patente, Film und Fernsehen sowie Urheberrechte.

Nicht erfasst bedeutet, dass das Abkommen diese Zahlung nicht als Lizenzgebühr behandelt. Vermietet eine Gesellschaft Ausrüstung im Rahmen ihres Geschäfts, gilt der Artikel über Unternehmensgewinne, bei passiver Vermietung der Artikel über sonstige Einkünfte, falls es einen gibt.

Ausrüstung nicht erfasst und alle anderen Arten mit 0 % gilt für Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Japan, Luxemburg, die Niederlande, Schweden, Spanien, Südafrika, das Vereinigte Königreich und Zypern.

Bangladesch, Jamaika, Malta, Marokko, Polen und die Ukraine nehmen 10 % auf alle erfassten Arten, Ausrüstung ist nicht erfasst. Estland, Lettland, Litauen, Sri Lanka, die Türkei und Venezuela haben 5 % auf Ausrüstung und sonst 10 %.

Australien, Barbados, Bulgarien, Neuseeland und Slowenien kommen auf 5 % ohne Ausrüstung, Indonesien, Kasachstan, Mexiko und Portugal auf 10 % für alle fünf Arten. Israel, Rumänien und Südkorea nehmen 15 % auf Know-how und Patente und 10 % auf Film und Urheberrechte.

Norwegen, Pakistan und die Schweiz stellen Know-how, Patente und Urheberrechte frei und erfassen Ausrüstung sowie Film und Fernsehen nicht.

Staat Ausrüstung Know-how Patente Film und Fernsehen Urheberrechte
Ägypten nicht erfasst 30 % 15 % nicht erfasst 15 %
Chile 2 % 10 % 10 % 10 % 10 %
China 7 % 10 % 10 % 10 % 10 %
Griechenland 0 % 0 % 0 % 30 % 0 %
GUS-Staaten 0 % 0 % 0 % 0 % 0 %
Indien 10 % 15 % 15 % 15 % 15 %
Island nicht erfasst 5 % 0 % 5 % 0 %
Italien 5 % 8 % 8 % 8 % 0 %
Kanada 10 % 0 % 0 % 10 % 0 %
Österreich nicht erfasst 0 % 0 % 10 % 0 %
Philippinen nicht erfasst 15 % 15 % 15 % 15 %
Slowakei 10 % 10 % 10 % 0 % 0 %
Thailand 8 % 15 % 15 % 5 % 5 %
Trinidad und Tobago nicht erfasst 15 % 15 % nicht erfasst 0 %
Tschechien 10 % 10 % 10 % 0 % 0 %
Tunesien 10 % 15 % 15 % 15 % 15 %

Ungarn und Russland

Das Abkommen mit Ungarn ist gekündigt und gilt für Zahlungen ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Seitdem greifen die 30 % ohne Abkommen.

Gegenüber Russland haben die USA am 17. Juni 2024 die Aussetzung großer Teile des Abkommens bestätigt. Für die Quellensteuer gilt das seit dem 16. August 2024.

Wann die Dividende ganz frei ist

Mehrere Abkommen, darunter das deutsche, stellen Dividenden einer zu mindestens 80 % gehaltenen Tochter frei. Dazu kommen Bedingungen wie eine Mindesthaltedauer, für Japan liegt die Schwelle bei 50 %.

Bei einigen Abkommen muss die Tochter selbst bestimmte Anforderungen erfüllen. Ein Teil ihrer Einkünfte muss dann zum Beispiel aus anderem als Dividenden und Zinsen stammen.

Pensionsfonds bekommen Dividenden nach einigen Abkommen steuerfrei, wenn sie nicht aus einem Geschäftsbetrieb des Fonds stammen. In Schweden darf der Fonds die Beteiligung dann nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb wieder verkaufen.

Fonds und Immobiliengesellschaften

Für Ausschüttungen von US-Investmentfonds (RIC) und Immobiliengesellschaften (REIT) gilt in vielen Abkommen der Satz der Spalte Direktbeteiligung nicht. Bei REITs bekommt den Abkommenssatz meist nur eine Privatperson mit weniger als 10 % Beteiligung, bei Portugal, Thailand und Tunesien mit weniger als 25 %.

Nach anderen Abkommen reicht auch eine Beteiligung von höchstens 5 % an börsennotierten REIT-Aktien oder höchstens 10 % an einem breit gestreuten REIT. Für die Niederlande liegt die Grenze für Privatpersonen bei 25 %.

Bei Kasachstan und der Ukraine gilt der niedrigere Satz nur für Fondsausschüttungen, REITs zahlen 30 %. Überschüsse aus Restanteilen an Immobilien-Hypothekenvehikeln (REMIC) sind von Abkommensvorteilen ausgenommen.

Besondere Zinsregeln

Bei Australien, Frankreich und Portugal kosten gewinnabhängige Zinsen in der Regel 15 %. Bedingte Zinsen, die keine Portfoliozinsen sind, gelten bei Australien, Bangladesch, Frankreich, Irland, Luxemburg, Schweden und der Türkei als Dividende.

Sonst kosten sie 15 %, bei Bulgarien, Spanien und Japan 10 % und bei Deutschland, Österreich und der Schweiz 30 %.

Bangladesch senkt auf 5 % für Zinsen an Banken und Versicherungen und für Lieferantenkredite. Indien, Israel, Thailand und die Türkei nehmen 10 % auf Bankdarlehen, Thailand auch auf Lieferantenkredite zu marktüblichen Bedingungen.

Mexiko verlangt 4,9 % auf Darlehen von Banken und Versicherungen und auf börsengehandelte Anleihen, 10 % auf Zinsen von Banken und aus Maschinenkäufen auf Kredit. Chile nimmt 4 % auf Zinsen an Banken und Versicherungen.

Australien, Bulgarien, Neuseeland, Venezuela und Zypern stellen Zinsen an Finanzinstitute frei, Venezuela nimmt 4,95 %. Italien stellt Zinsen aus Warenverkäufen und Ratenkäufen von Ausrüstung frei.

Nach dem GUS-Abkommen sind nur Zinsen aus der Handelsfinanzierung frei, nicht aus allgemeinem Bankgeschäft. Israel erlaubt, Zinsen wie gewerbliche Gewinne zu versteuern.

Betriebsstätten und Missbrauch

Gehört die Beteiligung, die Forderung oder das Recht zu einer Betriebsstätte in den USA, gibt es keine Ermäßigung. Nach US-Recht gilt ein Ausländer für Einkünfte ohne Bezug zu einem US-Geschäft aber als ohne Betriebsstätte.

Läuft die Zahlung über eine Betriebsstätte in einem Drittstaat, sehen viele Abkommen 15 % vor. Das greift, wenn Ansässigkeitsstaat und Drittstaat zusammen weniger als 60 % der Steuer erheben, die im Ansässigkeitsstaat angefallen wäre, bei Luxemburg und Südafrika weniger als 50 %.

Bei Japan und dem Vereinigten Königreich gibt es keine Befreiung für Zahlungen über eine Durchleitungsgestaltung. Bei Spanien sind Lizenzgebühren für Container im internationalen Verkehr frei, und ob ein Urheberrecht an einem wissenschaftlichen Werk vorliegt, bestimmt das Recht des Quellenstaats.

Bei Tunesien bezieht sich der Satz in der Spalte Ausrüstung auf Ausrüstung, Know-how fällt unter die übrigen Lizenzgebühren. Bei Ägypten und Luxemburg gilt die Ermäßigung zudem nicht, wenn der Empfänger über eine US-Betriebsstätte tätig ist.

Ob Ihre GmbH die 80-%-Schwelle und die übrigen Bedingungen für die Nullbesteuerung erfüllt, prüfen wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Vereinigte Staaten, dort zuletzt aktualisiert am 4. September 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.