Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026
Zahlt eine Hongkonger Gesellschaft Dividenden oder Zinsen an Sie, fallen 0 % Quellensteuer an. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland gibt es nicht, es ändert hier aber auch nichts.
Steuer fällt nur auf Lizenzgebühren an ausländische Gesellschaften an. Der Satz liegt bei 2,475 % bis 4,95 % der Bruttogebühr.
Die Sätze im Überblick
| Empfänger | Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren |
|---|---|---|---|
| Gebietsfremde Gesellschaften ohne Abkommen | 0 % | 0 % | 2,475 % bis 4,95 % |
| Gebietsfremde Gesellschaften mit Abkommen | 0 % | 0 % | 0 % bis 4,95 % |
Wie die Lizenzsätze entstehen
Hongkong besteuert Lizenzgebühren an ausländische Gesellschaften pauschal. Als Gewinn gelten 30 % der Gebühr, darauf fällt Gewinnsteuer an.
Mit dem zweistufigen Tarif sind das 8,25 % auf die ersten 2 Millionen HKD Gewinn und 16,5 % auf den Rest. Daraus ergeben sich 2,475 % auf die ersten 6,67 Millionen HKD Lizenzgebühren und 4,95 % auf alles darüber.
Gilt der zweistufige Tarif nicht, sind es 4,95 % auf die ganze Gebühr.
Wenn das geistige Eigentum aus Hongkong stammt
Teurer wird es, wenn der Lizenznehmer in Hongkong das Recht früher ganz oder teilweise selbst besessen hat und der ausländische Empfänger mit ihm verbunden ist. Dann gelten 100 % der Gebühr als Gewinn.
Die Sätze steigen in diesem Fall auf 8,25 % für die ersten 2 Millionen HKD und 16,5 % für den Rest, wenn der zweistufige Tarif greift.
Die Abkommen
Hongkong hat 58 Abkommen. Dividenden und Zinsen sind darin begrenzt, falls Hongkong eines Tages eine Quellensteuer darauf einführt, teils mit ermäßigten Sätzen unter Bedingungen. Heute zählt nur, was die Abkommen bei Lizenzgebühren regeln.
| Staat | Lizenzgebühren |
|---|---|
| Finnland, Irland, Liechtenstein, Luxemburg, Macau, Malta, Niederlande, Österreich, Rumänien, Russland, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Zypern | 2,475 % bis 3 % |
| Guernsey, Jersey | 2,475 % bis 4 % |
| Lettland | 0 % oder 2,475 % bis 3 % |
| Barbados | 2,475 % bis 4,95 %, für begünstigtes geistiges Eigentum höchstens 3 % |
| alle übrigen 41 Abkommensstaaten | 2,475 % bis 4,95 % |
Bei 13 Staaten deckelt das Abkommen den Satz bei 3 %, bei Guernsey und Jersey bei 4 %. Lettland stellt Gebühren für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstung und für entsprechendes Erfahrungswissen frei.
Bei Barbados liegt der Deckel für begünstigtes geistiges Eigentum im Sinne des Hongkonger Steuergesetzes bei 3 %. Für alles andere sieht das Abkommen 5 % vor, was über dem Hongkonger Satz liegt.
Die 41 übrigen Staaten sind Armenien, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Belgien, Brunei, China (Festland), Estland, Frankreich, Georgien, Indien, Indonesien, Italien, Japan, Jordanien, Kambodscha, Kanada, Katar, Kirgisistan, Kroatien, Kuwait, Malaysia, die Malediven, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Norwegen, Pakistan, Portugal, Ruanda, Saudi-Arabien, Serbien, Spanien, Südafrika, Südkorea, Thailand, Tschechien, die Türkei, Ungarn, die Vereinigten Arabischen Emirate und Vietnam. Ihre Abkommenssätze liegen über dem Hongkonger Satz, deshalb bleibt es bei 2,475 % bis 4,95 %.
Abkommen, die noch nicht gelten
Mit Barbados, Jordanien, Kirgisistan, den Malediven, Norwegen, Ruanda und Zypern sind die Abkommen noch nicht ratifiziert. Für Bangladesch und Kroatien gelten sie ab dem Veranlagungsjahr 2025/26, für Armenien und Bahrain ab 2026/27 und für die Türkei ab 2027/28.
Kommissionsverkäufe
Verkauft ein Kommissionär in Hongkong Waren für einen ausländischen Auftraggeber, meldet er die Bruttoerlöse vierteljährlich. Er zahlt 0,5 % davon an die Steuerbehörde.
Die Behörde sieht die Steuerpflicht des Auftraggebers damit normalerweise als erfüllt an.
Ob eine Hongkonger Gesellschaft für Ihr Geschäft sinnvoll ist und wie die Gewinne in Deutschland besteuert werden, klären wir gern im Erstgespräch.
Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Hongkong, dort zuletzt aktualisiert am 22. Juli 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


