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Steuern & SteuerrechtAusland & International

Quellensteuer Dänemark

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Hält Ihre deutsche GmbH mindestens 10 % an einer dänischen Gesellschaft, behält Dänemark auf die Dividende 0 % Quellensteuer ein. Bei kleineren Beteiligungen begrenzt das Abkommen mit Deutschland die Steuer auf 15 %.

Ohne Abkommen werden zunächst 27 % einbehalten. Die eigentliche Steuer für ausländische Gesellschaften liegt aber bei 22 %, die Differenz müssen Sie zurückfordern.

Zinsen und Lizenzgebühren an deutsche Empfänger kosten nach dem Abkommen 0 %.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ausländische Gesellschaften ohne Abkommen 27 %, Steuer 22 % 22 %, mit Ausnahmen 22 %
Ausländische Privatpersonen ohne Abkommen 27 % 0 % 22 %
Deutsche Gesellschaften mit mindestens 10 % 0 % 0 % 0 %
Andere deutsche Empfänger 15 % 0 % 0 %
Ansässige Privatpersonen 27 % oder 42 % 0 % 0 %

Zinsen und Lizenzgebühren zwischen Inländern werden nicht an der Quelle besteuert. Der Empfänger versteuert sie mit seinem übrigen Einkommen.

Wann Dividenden steuerfrei sind

Dänemark verzichtet auf die Quellensteuer, wenn die Muttergesellschaft mindestens 10 % hält. Sie muss in der EU, im EWR oder in einem Staat mit Informationsaustausch sitzen, dort ohne Befreiung steuerpflichtig sein, und Dänemark muss nach Richtlinie oder Abkommen zur Entlastung verpflichtet sein.

Bei weniger als 10 % gilt dasselbe, wenn die Empfängerin in der EU oder im EWR sitzt und mit der dänischen Gesellschaft verbunden ist. Frei bleiben auch Dividenden auf nicht börsennotierte Streubesitzanteile an Gesellschaften aus der EU oder dem EWR.

In allen Fällen muss die Empfängerin wirtschaftlich Berechtigte sein. Reicht die dänische Gesellschaft nur steuerfreie Dividenden einer ausländischen Tochter weiter, ohne selbst wirtschaftlich berechtigt zu sein, entfällt die Befreiung.

27 % einbehalten, 22 % geschuldet

Seit dem 1. Juli 2016 beträgt die Steuer auf Dividenden an ausländische Gesellschaften 22 %. Der Abzug an der Quelle blieb aber bei 27 %, die Differenz holen sich die Gesellschafter zurück.

Für Gesellschafter in der EU und im EWR gilt der niedrigere Satz rückwirkend ab 2007. Für 2007 bis 2013 sind es 25 %, für 2014 24,5 % und für 2015 23,5 %.

Wer als Zahler einbehält, darf je nach Art der Anteile auch direkt 22 % oder 15 % ansetzen.

Streubesitz aus Staaten mit Informationsaustausch

Sitzt ein Gesellschafter mit börsennotierten Anteilen unter 10 % in einem Staat mit Informationsaustauschabkommen, sinkt die Steuer auf 15 %. Den Rest kann er zurückfordern.

Das gilt nicht, wenn der Gesellschafter außerhalb der EU sitzt und mit verbundenen Unternehmen mehr als 10 % hält.

Zinsen

Zinsen sind in der Regel steuerfrei. Steuer fällt nur an, wenn sie an ein ausländisches Konzernunternehmen gehen, das sich weder auf die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie noch auf ein Abkommen berufen kann.

Dann werden 22 % einbehalten, für Zinsen vor dem 1. März 2015 waren es 25 %. Ein Abkommen kann den Satz senken.

Bei Empfängern in EU-Staaten ohne Abkommen müssen beide Gesellschaften im Sinne der Richtlinie verbunden sein.

Ausnahmen bei Konzernzinsen

Keine Steuer fällt an, wenn die Empfängerin direkt oder indirekt von einer dänischen Mutter beherrscht wird. Ebenso, wenn sie von einer Gesellschaft aus einem Abkommensstaat beherrscht wird, die dort der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen kann.

Frei bleiben Zinsen außerdem, wenn die ausländische Steuer auf die Zinsen mindestens drei Viertel der dänischen Körperschaftsteuer beträgt. Die Zinsen dürfen dann nicht an eine weitere Gesellschaft mit niedrigerer Besteuerung fließen.

Lizenzgebühren

Auf Lizenzgebühren behält Dänemark 22 % ein. Meist senkt das Abkommen den Satz, und zwischen verbundenen Gesellschaften in der EU kann die Zins- und Lizenzrichtlinie ganz befreien.

Auch hier muss die Empfängerin wirtschaftlich Berechtigte sein.

Die Abkommenssätze

Zinsen kosten nach allen Abkommen 0 %. Dividenden an qualifizierte Gesellschaften sind ebenfalls bei allen Abkommen frei, außer bei Aserbaidschan und unter Bedingungen bei Armenien.

Die Tabelle zeigt die Abkommen mit besonderen Sätzen auf Streubesitzdividenden oder Lizenzgebühren.

Staat Dividenden qualifizierte Gesellschaften Dividenden sonst Lizenzgebühren
Ägypten 0 % 20 % 20 %
Algerien 0 % 0 % 10 %
Argentinien 0 % 15 % 3 %, 5 %, 10 % oder 15 %
Armenien 0 % 5 % oder 15 % 5 % oder 10 %
Aserbaidschan 5 % 15 % 5 % oder 10 %
Brasilien 0 % 25 % 15 % oder 25 %
Chile 0 % 15 % 5 % oder 15 %
Georgien 0 % 10 % 0 %
Ghana 0 % 5 % oder 15 % 8 %
Griechenland 0 % 18 % 5 %
Indien 0 % 25 % 20 %
Indonesien 0 % 25 % 15 %
Kanada 0 % 15 % 0 % oder 10 %
Kenia 0 % 28 % 20 %
Korea 0 % 15 % 10 % oder 15 %
Malaysia 0 % 0 % 0 %
Marokko 0 % 25 % 10 %
Montenegro 0 % 15 % 10 %
Pakistan 0 % 15 % 12 %
Portugal 0 % 10 % 10 %
Rumänien 0 % 15 % 4 %
Tansania 0 % 15 % 20 %
Thailand 0 % 10 % 5 % oder 15 %
Türkei 0 % 20 % 10 %
Venezuela 0 % 15 % 5 % oder 10 %

Mit Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern gelten 0 % für qualifizierte Gesellschaften, 15 % auf übrige Dividenden und 0 % auf Lizenzgebühren.

Dieselben Sätze gelten mit Belarus, den Färöern, Japan, der Schweiz, Südafrika und den USA.

Mit Australien, Bangladesch, Grönland, Israel, Jamaika, Kuwait, Mexiko, Neuseeland, Nordmazedonien, Serbien, Sri Lanka, Uganda und der Ukraine sind es 15 % auf übrige Dividenden und 10 % auf Lizenzgebühren.

Mit Estland, Lettland und Litauen gelten 15 % und 5 % oder 10 %. Mit Tschechien, Italien, Polen, der Slowakei und Slowenien sind es 15 % und 5 %.

Mit China, Kroatien, Singapur und Taiwan gelten 10 % auf übrige Dividenden und 10 % auf Lizenzgebühren. Mit den Philippinen, Tunesien, Vietnam und Sambia sind es 15 % und 15 %.

Sonderregeln einzelner Abkommen

Mit Aserbaidschan gilt der Dividendensatz von 5 % nur bei mindestens 20 % Beteiligung und einer Investition von mindestens 1 Million Euro. Die ermäßigten Lizenzsätze gelten dort für Patente, Muster, geheime Formeln und Erfahrungswissen.

Mit Armenien gibt es 0 % bei mindestens 50 % Beteiligung und 2 Millionen Euro Investition. 5 % gelten bei mindestens 10 % und 100.000 Euro.

Mit Ghana gilt 5 % bei mindestens 10 % Beteiligung oder für bestimmte institutionelle Anleger, sonst 15 %. Mit Venezuela kosten Lizenzgebühren 10 % und technische Unterstützung 5 %.

Wo zwei oder mehr Lizenzsätze stehen, hängt der Satz von der Art des lizenzierten Rechts ab. Für Frankreich kann zusätzlich die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie greifen, und Serbien führt das alte Abkommen mit Jugoslawien fort.

Kein Abkommen mit Spanien

Dänemark hat das Abkommen mit Spanien zum 1. Januar 2009 gekündigt, ein neues ist nicht in Sicht. Jedes Land besteuert nach eigenem Recht.

Spanische Gesellschaften können über die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins- und Lizenzrichtlinie trotzdem steuerfrei bleiben, weil beide Staaten EU-Mitglieder sind.

44 % für Steueroasen

Seit dem 1. Juli 2024 zahlen Empfänger in Ländern der EU-Liste der Steueroasen 44 % auf Dividenden aus größeren Beteiligungen, Tochter- und Konzernanteilen. Auf der Liste stehen derzeit Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Amerikanischen Jungferninseln und Vanuatu.

Die 44 % gelten, wenn der Empfänger dort ansässig oder registriert ist, gleich ob steuerlich eigenständig oder transparent. Sie gelten auch für eine Gesellschaft aus einem Abkommensstaat, die nicht wirtschaftlich berechtigt ist und die Dividende an Verbundene in diesen Ländern weiterleitet.

Weist der Empfänger nach, dass der wirtschaftlich Berechtigte in der EU, im EWR oder in einem Abkommensstaat ansässig ist, gelten die normalen Regeln.

Für eine deutsche GmbH mit dänischer Tochter läuft es meist auf 0 % hinaus. Wie die Ausschüttung in Deutschland behandelt wird, besprechen wir gern im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Dänemark, dort zuletzt aktualisiert am 31. Juli 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.