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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Uganda

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Zahlt eine ugandische Gesellschaft Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren nach Deutschland, behält sie 15 % Quellensteuer ein. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das den Satz senkt, hat Uganda mit Deutschland nicht.

Dieselben 15 % gelten für Managementgebühren und für Mieten, die ein Mieter an einen gebietsfremden Vermieter ugandischer Grundstücke und Gebäude zahlt. Grundlage ist Abschnitt 83(1) des ugandischen Einkommensteuergesetzes.

Uganda hat nur mit acht Staaten ein Abkommen. Die meisten senken die Sätze auf 10 %.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Gesellschaften ab 25 % Stimmrechten 0 % 15 % 0 %
Ansässige Privatpersonen 15 %, bei börsennotierten Gesellschaften 10 % 15 % 0 %
Gebietsfremde ohne Abkommen, auch aus Deutschland 15 % 15 % 15 %

Auf Zinsen aus Staatspapieren gelten für alle Empfänger 20 %, bei einer Laufzeit von mindestens zehn Jahren 10 %.

Die acht Abkommen

Staat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Managementgebühren Steuer auf Betriebsstättengewinne Steuer auf Gewinnabführung
Ohne Abkommen 15 % 15 % 15 % 15 % 30 % 15 %
Dänemark 10 % oder 15 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 %
Indien 10 % 10 % 10 % 10 % 30 % 15 %
Italien 15 % 15 % 10 % 10 % 30 % 15 %
Mauritius 10 % 10 % 10 % 10 % 30 % 15 %
Niederlande 0 %, 5 % oder 15 % 10 % 10 % nicht geregelt 5 % 5 %
Norwegen 10 % oder 15 % 10 % 10 % 10 % 10 % 10 %
Südafrika 10 % oder 15 % 10 % 10 % 10 % 30 % 15 %
Vereinigtes Königreich 15 % 15 % 15 % 15 % 30 % 15 %

Dividenden nach Dänemark, Norwegen und Südafrika

Wer mindestens 25 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält, zahlt 10 %. Alle anderen zahlen 15 %.

Im Abkommen mit Norwegen muss der Empfänger dafür eine Gesellschaft sein, die die 25 % direkt hält.

Dividenden in die Niederlande

Grundsätzlich gelten 15 %. Für Neuinvestitionen und Erweiterungen nach dem Inkrafttreten des Abkommens am 10. September 2006 sinkt der Satz.

Hält der Empfänger dann mindestens 50 % der Anteile, fällt keine Quellensteuer an. Bei weniger als 50 % sind es 5 %.

Wann ein Abkommen nicht hilft

Abkommen haben in Uganda Vorrang vor dem nationalen Gesetz. Die Vorteile bekommt aber nur, wem die Einkünfte wirtschaftlich zustehen, wer frei über sie verfügen kann und wer im Ansässigkeitsstaat echte Substanz hat.

Börsennotierte Gesellschaften sind von dieser Missbrauchsregel ausgenommen. Die Finanzverwaltung URA kann außerdem Informationen automatisch austauschen, wenn ein Abkommen das vorsieht.

Steuerfreie Zinsen auf Auslandsanleihen

Zinsen einer ugandischen Gesellschaft auf Schuldverschreibungen bleiben steuerfrei, wenn sie im Ausland begeben wurden, um dort Kapital aufzunehmen, und die Zinsen im Ausland gezahlt werden. Zusätzlich müssen die Papiere breit gestreut sein und die Mittel einem Geschäft in Uganda dienen, oder die Zinsen gehen an eine öffentliche Bank oder ein öffentliches Finanzinstitut.

Als Schuldverschreibung zählt jede Form von Schuld, gesichert oder ungesichert, also auch Darlehen und Hypothekenpapiere.

Weitere Zahlungen an Gebietsfremde

Rückversicherungsprämien an Gebietsfremde kosten 10 %. Ausgenommen sind die African Reinsurance Corporation, ZEP-RE (PTA Reinsurance Company), der Regulierungsrat des East Africa Power Pool und die Islamic Corporation for the Development of the Private Sector.

Provisionen an Zahlungsdienstleister kosten ebenfalls 10 %. Ausländische Reedereien, Charterer, Fluggesellschaften und Straßentransporteure zahlen 2 % auf Einnahmen aus Fracht, Post oder Passagieren ab Uganda.

Ausländische Anbieter, die über Anlagen in Uganda Nachrichten per Kabel, Funk, Glasfaser oder Satellit übertragen, zahlen 5 % auf ihre Bruttoeinnahmen. Für Pay-TV-Anbieter mit Direktempfang bei ugandischen Abonnenten gilt derselbe Satz.

Zahlungen im Inland

Zinsen bleiben frei, wenn eine Privatperson sie zahlt, wenn sie außerhalb von Staatspapieren an ein Finanzinstitut gehen, wenn eine Gesellschaft sie an eine verbundene Gesellschaft zahlt oder wenn sie beim Empfänger ohnehin steuerfrei sind.

Provisionen von Telekomanbietern für den Vertrieb von Guthaben und Mobile Money kosten 10 %, für ansässige Privatpersonen als Abgeltungsteuer. Provisionen an Versicherungs- und Werbeagenten kosten ebenfalls 10 %.

Lizenzgebühren an Ansässige bleiben frei. Ausnahmen gelten, wenn eine Behörde, eine Kommune, eine staatlich kontrollierte Gesellschaft oder ein sogenannter designierter Zahler zahlt.

Wie Sie die 15 % aus Uganda in Deutschland anrechnen und ob eine Struktur über einen Abkommensstaat überhaupt trägt, prüfen wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Uganda, dort zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.