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Quellensteuern Spanien

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Hält Ihre deutsche GmbH seit mindestens einem Jahr 5 % an einer spanischen S.L., fließt die Dividende ohne spanische Quellensteuer. Spanien hat die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie in sein Recht für Gebietsfremde übernommen und verlangt dafür sogar weniger als die Richtlinie.

Greift die Befreiung nicht, begrenzt das Abkommen mit Deutschland die Steuer auf 5 % ab 10 % Beteiligung und 15 % im Streubesitz. Zinsen und Lizenzgebühren an deutsche Empfänger sind nach dem Abkommen frei.

Für Gebietsfremde ist die Quellensteuer die endgültige Steuer. Bei Ansässigen ist sie nur eine Vorauszahlung auf die Jahreserklärung.

Die gesetzlichen Sätze

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Gesellschaften und Personen 19 % 19 % 19 % / 24 %
Gebietsfremde ohne Abkommen 19 % 19 % 19 % / 24 %

Bei Ansässigen lässt sich die einbehaltene Steuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen. Gesellschaften mit mindestens 5 % über ein Jahr, die für die Dividende eine Steuerbefreiung bekommen, zahlen gar keine Quellensteuer.

Auf Zinsen an ansässige Banken und Finanzinstitute fällt keine Quellensteuer an, solange es keine Portfolioerträge sind. Zwischen Gesellschaften einer steuerlichen Organschaft ebenfalls nicht.

Lizenzgebühren: 19 % oder 24 %

Auf Lizenzgebühren und Entgelte für technische Unterstützung gelten 19 %. 24 % fallen auf Entgelte für Bildrechte an.

Für Gebietsfremde aus der EU oder aus EWR-Staaten mit wirksamem Informationsaustausch bleibt es bei 19 %, alle anderen zahlen 24 %.

Die EU-Befreiung für Dividenden

Dividenden an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat oder an deren Betriebsstätte in der EU sind steuerfrei. Als Muttergesellschaft gilt, wer direkt oder mittelbar mindestens 5 % ein Jahr lang ununterbrochen hält.

Beide Gesellschaften müssen eine der in der Richtlinie genannten Gewinnsteuern zahlen, ohne befreit zu sein, und eine Rechtsform aus deren Anhang haben. Die Ausschüttung darf nicht aus der Liquidation der Tochter stammen.

Sitzt die Mutter oder ihre Betriebsstätte in einer Steueroase, gibt es keine Befreiung. Halten Personen außerhalb der EU die Mehrheit der Stimmrechte und hat die EU-Gesellschaft keine echten wirtschaftlichen Gründe, greift eine Missbrauchsregel.

Luxemburgische Holdinggesellschaften im Sinne des Protokolls zum Abkommen mit Spanien sind von der Befreiung ausgeschlossen.

Zinsen an EU-Gläubiger

Nach spanischem Recht sind Zinsen an Gläubiger aus der EU frei von Quellensteuer. Das gilt nicht, wenn die Zinsen über eine Steueroase bezogen werden.

Lizenzgebühren nach der EU-Richtlinie

Lizenzgebühren an eine verbundene Gesellschaft in einem anderen EU-Staat können steuerfrei sein. Beide müssen in verschiedenen EU-Staaten ansässig und körperschaftsteuerpflichtig sein, der Empfänger muss wirtschaftlich Berechtigter sein, und in der Regel braucht es 25 % direkte Beteiligung über zwei Jahre.

Die Befreiung gilt nur bis zur Höhe eines fremdüblichen Entgelts. Fehlt Substanz oder ist die Gestaltung vor allem steuerlich motiviert, entfällt sie.

Grundstücksverkäufe durch Gebietsfremde

Verkauft ein Gebietsfremder ohne Betriebsstätte ein spanisches Grundstück, behält der Käufer 19 % des Kaufpreises ein. Das ist eine Vorauszahlung auf die Steuer auf den Veräußerungsgewinn.

Andere Veräußerungsgewinne, etwa aus dem Verkauf einer wesentlichen Beteiligung an einer spanischen Gesellschaft, besteuert Spanien ohne Quellensteuer. Der Gebietsfremde zahlt selbst, über seinen Vertreter oder über die Verwahrstelle, sofern weder ein Abkommen noch das spanische Recht befreit.

Die Abkommen

Die Tabelle zeigt die Sätze für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte in Spanien. Der Satz für Beteiligungen gilt ab der genannten Mindestbeteiligung.

Empfänger Dividenden allgemein Dividenden bei Beteiligung Mindestbeteiligung Zinsen Lizenzgebühren
Ägypten 12 % 9 % 25 % 0 % / 10 % 12 %
Albanien 10 % 5 % / 0 % 10 % / 75 % 0 % / 6 % 0 %
Algerien 15 % 5 % 10 % 0 % / 5 % 7 % / 14 %
Andorra 15 % 5 % 10 % 0 % / 5 % 5 %
Argentinien 15 % 10 % 25 % 0 % / 12 % 3 % / 5 % / 10 % / 15 %
Armenien 10 % 0 % 25 % 5 % 5 % / 10 %
Aserbaidschan 10 % 5 % 25 % 0 % / 8 % 5 % / 10 %
Australien 15 % 15 % keine 10 % 10 %
Barbados 5 % 0 % 25 % 0 % 0 %
Belarus 10 % 0 % / 5 % 10 % und 1 Mio. EUR / 10 % 0 % / 5 % 5 %
Belgien 15 % 0 % 25 % 0 % / 10 % 5 %
Bolivien 15 % 10 % 25 % 0 % / 15 % 0 % / 15 %
Bosnien und Herzegowina 10 % 5 % 20 % 0 % / 7 % 7 %
Brasilien 15 % 10 % 25 % 0 % / 10 % / 15 % 10 % / 15 %
Bulgarien 15 % 5 % 25 % 0 % 0 %
Chile 10 % 5 % 20 % 5 % / 15 % 5 % / 10 %
China 0 % / 10 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 10 %
Costa Rica 12 % 5 % 20 % 0 % / 5 % / 10 % 10 %
Deutschland 15 % 5 % 10 % 0 % 0 %
Dominikanische Republik 10 % 0 % 75 % 0 % / 10 % 10 %
Ecuador 15 % 15 % keine 0 % / 5 % / 10 % 5 % / 10 %
El Salvador 12 % 0 % 50 % 0 % / 10 % 10 %
Estland 15 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 5 % / 10 %
Finnland 0 % / 15 % 5 % 10 % 0 % 0 %
Frankreich 15 % 0 % 10 % 0 % / 10 % 0 % / 5 %
Georgien 10 % 0 % 10 % 0 % 0 %
Griechenland 10 % 5 % 25 % 0 % / 8 % 6 %
Hongkong 10 % 0 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Indien 15 % 15 % keine 0 % / 15 % 10 % / 20 %
Indonesien und Osttimor 15 % 10 % 25 % 0 % / 10 % 10 %
Iran 10 % 5 % 20 % 0 % / 7,5 % 5 %
Irland 15 % 0 % 25 % 0 % 5 % / 8 % / 10 %
Island 15 % 5 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Israel 10 % 10 % keine 0 % / 5 % / 10 % 5 % / 7 %
Italien 15 % 15 % keine 0 % / 12 % 4 % / 8 %
Jamaika 10 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 10 %
Japan 0 % / 5 % / 10 % 0 % 10 % 0 % / 10 % 0 %
Kanada 15 % 5 % / 0 % 10 % oder Pensionsplan 0 % / 10 % 0 % / 10 %
Kap Verde 10 % 0 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Kasachstan 15 % 5 % 10 % 0 % / 10 % 10 %
Katar 5 % 0 % 10 % / 5 % / 1 % 0 % 0 %
Kolumbien 5 % 0 % 20 % 0 % / 5 % / 10 % 10 %
Korea 15 % 10 % 25 % 0 % / 10 % 10 %
Kroatien 15 % 0 % 25 % 0 % 0 %
Kuba 15 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 0 % / 5 %
Kuwait 5 % 0 % 10 % 0 % 5 %
Lettland 10 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 5 % / 10 %
Litauen 15 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 5 % / 10 %
Luxemburg 15 % 10 % 25 % 10 % 10 %
Malaysia 5 % 0 % 5 % 0 % / 10 % 5 % / 7 %
Malta 5 % 0 % 25 % 0 % 0 %
Marokko 15 % 10 % 25 % 10 % 5 % / 10 %
Mexiko 10 % 0 % 10 % oder Pensionsfonds 0 % / 4,9 % / 10 % 0 % / 10 %
Moldau 10 % 5 % / 0 % 25 % / 50 % 0 % / 5 % 8 %
Neuseeland 15 % 15 % keine 10 % 10 %
Niederlande 15 % 10 % (Spanien) / 5 % (Niederlande) 50 % (auch 25 % + 25 %) 10 % 6 %
Nigeria 10 % 7,5 % 10 % 0 % / 7,5 % 3,75 % / 7,5 %
Nordmazedonien 15 % 5 % 10 % 0 % / 5 % 5 %
Norwegen 15 % 10 % 25 % 0 % / 10 % 5 %
Oman 10 % 0 % 20 % 0 % / 5 % 8 %
Österreich 15 % 10 % 50 % 5 % 5 %
Pakistan 10 % 7,5 % / 5 % 25 % / 50 % 0 % / 10 % 7,5 %
Panama 10 % 5 % / 0 % 40 % / 80 % oder Pensionsfonds 0 % / 5 % 5 %
Paraguay 0 % / 10 % 5 % 50 % 0 % / 5 % 5 %
Philippinen 15 % 10 % 10 % 0 % / 10 % / 15 % 10 % / 15 % / 20 %
Polen 15 % 5 % 25 % 0 % 0 % / 10 %
Portugal 15 % 10 % 25 % 15 % 5 %
Rumänien 5 % 0 % 10 % oder Pensionsplan 0 % / 3 % 3 %
Russland 15 % 10 % / 5 % Investitionsvolumen 0 % / 5 % 5 %
Saudi-Arabien 5 % 0 % 25 % 0 % / 5 % 8 %
Schweden 15 % 10 % 50 % 15 % 10 %
Schweiz 15 % 0 % 10 % oder Pensionseinrichtung 0 % 0 % / 5 %
Senegal 10 % 10 % keine 0 % / 10 % 10 %
Serbien 10 % 5 % 25 % 0 % / 10 % 5 % / 10 %
Singapur 5 % 0 % 10 % 0 % / 5 % 5 %
Slowakei 15 % 5 % 25 % 0 % 0 % / 5 %
Slowenien 15 % 5 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Südafrika 15 % 5 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Thailand 10 % 10 % keine 0 % / 10 % / 15 % 5 % / 8 % / 15 %
Trinidad und Tobago 10 % 5 % / 0 % 25 % / 50 % 0 % / 8 % 5 %
Tschechien 15 % 5 % 25 % 0 % 0 % / 5 %
Tunesien 15 % 5 % 50 % 5 % / 10 % 10 %
Türkei 15 % 5 % 25 % 10 % / 15 % 10 %
Ungarn 15 % 5 % 25 % 0 % 0 %
Uruguay 5 % 0 % 75 % 0 % / 10 % 5 % / 10 %
Usbekistan 10 % 5 % / 0 % 25 % 0 % / 5 % 5 %
Venezuela 10 % 0 % 25 % 0 % / 4,95 % / 10 % 5 %
Vereinigte Arabische Emirate 15 % 5 % 10 % 0 % 0 %
Vereinigte Staaten 0 % / 15 % 5 % / 0 % 10 % / 80 % 0 % / 10 % 0 %
Vereinigtes Königreich 10 % 0 % 10 % oder Pensionsplan 0 % 0 %
Zypern 5 % 0 % 10 % 0 % 0 %

Das Abkommen mit der früheren Sowjetunion gilt für deren Nachfolgestaaten weiter, solange mit ihnen kein neues Abkommen in Kraft ist. Das mit der früheren Tschechoslowakei gilt für Tschechien und die Slowakei.

PwC weist darauf hin, dass die Wirkung des multilateralen Instruments gegen Gewinnverlagerung in der Tabelle nicht berücksichtigt ist. Vor jeder Anwendung lohnt der Blick ins Abkommen selbst.

Sonderregeln bei Dividenden

Albanien nimmt 5 % ab 10 % Beteiligung und 0 % ab 75 %. Moldau, Pakistan und Trinidad und Tobago staffeln nach 25 % und 50 %, Pakistan mit 7,5 % und 5 %, Moldau und Trinidad und Tobago mit 5 % und 0 %.

Armenien stellt Dividenden frei, wenn die Beteiligung von 25 % zwei Jahre besteht und die Dividende im Wohnsitzstaat nicht besteuert wird. Österreich gewährt 10 % erst ab 50 % Beteiligung über ein Jahr.

Aserbaidschan verlangt für 5 % neben 25 % Beteiligung eine Investition von mehr als 250.000 EUR. Belarus stellt bei mindestens 10 % und 1 Mio. EUR frei, sonst gelten bei 10 % Beteiligung 5 %.

China befreit Dividenden an den Staat, die Zentralbank und Unternehmen in Staatsbesitz. Der 5 %-Satz setzt 25 % über 365 Tage voraus.

Bei Japan gelten 10 %, wenn die Dividende bei der Gesellschaft abziehbar ist, sonst 5 %, und anerkannte Pensionsfonds können befreit sein. 0 % gibt es ab 10 % der Stimmrechte über zwölf Monate.

Kanada nimmt 5 % ab 10 % Beteiligung und befreit Pensionspläne. Finnland, Paraguay und die Vereinigten Staaten befreien Pensionsfonds ebenfalls.

Panama nimmt 10 % allgemein, 5 % ab mehr als 40 % und 0 % ab mehr als 80 % unter weiteren Bedingungen oder für Pensionsfonds. Paraguay gewährt 5 % ab 50 % über 365 Tage.

Katar befreit bei 10 % Beteiligung, bei öffentlichen Stellen ab 5 % und bei börsengehandelten Gesellschaften ab 1 %. Rumänien befreit ab 10 % über mehr als ein Jahr und Pensionspläne.

Die Schweiz befreit ab 10 % Beteiligung und anerkannte Pensionseinrichtungen. Das Vereinigte Königreich befreit ab mehr als 10 % oder für Pensionspläne, hat aber wie Singapur eine Sonderregel für Immobiliengesellschaften vom Typ REIT und SOCIMI.

Die Niederlande unterscheiden nach Richtung. Spanien darf bis 10 % einbehalten, die Niederlande bis 5 %, jeweils ab 50 % Beteiligung, die auch zwei Gesellschaften mit je 25 % gemeinsam erreichen können.

Die Vereinigten Staaten nehmen 5 % ab 10 % der Stimmrechte. 0 % gibt es ab 80 % über zwölf Monate, wenn zusätzlich die Bedingungen der Klausel zur Begrenzung von Abkommensvorteilen erfüllt sind.

Russland knüpft den niedrigeren Satz nicht an eine Quote, sondern an ein Mindestinvestitionsvolumen. Usbekistan senkt die 5 % für Gesellschaften mit 25 % auf 0 %, wenn die Dividende bei der spanischen Gesellschaft nicht besteuert wird.

El Salvador befreit ab 50 % Beteiligung, wenn die Gewinne der Tochter versteuert wurden. Vietnam nimmt 10 % ab 25 % und 7 % ab 50 %, für Personengesellschaften und Privatpersonen bleibt es bei 15 %.

Meistbegünstigung

Viele Abkommen enthalten eine Klausel, nach der ein günstigerer Satz aus einem späteren Abkommen des Partnerstaats übernommen werden kann. Bei Dividenden betrifft das Brasilien ab 25 % der Stimmrechte, Costa Rica, El Salvador, Jamaika, Neuseeland, Nigeria, Serbien und Vietnam.

Bei Zinsen gilt das für Chile, Costa Rica, El Salvador, Estland, Jamaika, Kolumbien, Lettland, Litauen, Malaysia, Mexiko, Neuseeland, Nigeria, Serbien, Venezuela und Vietnam. Bei Lizenzgebühren für Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, El Salvador, Estland, Indien, Jamaika, Kolumbien, Lettland, Litauen, Mexiko, Neuseeland, Nigeria, Serbien und Vietnam.

Thailand hat eine solche Klausel für die Besteuerung von Gewinnüberweisungen einer Betriebsstätte.

Wann Zinsen steuerfrei sind

Fast alle Abkommen befreien Zinsen, die an den Staat oder bestimmte öffentliche Stellen fließen oder von ihnen kommen. Bei Andorra, Ägypten, Indonesien und Osttimor, Island, Oman, Saudi-Arabien, Senegal, Slowenien und Usbekistan beschränkt sich die Befreiung im Wesentlichen darauf.

Aserbaidschan, Kasachstan, Nigeria, Pakistan, Serbien und Vietnam beziehen öffentliche Finanzinstitute ein, Malaysia beschränkt sich auf öffentliche Stellen. China befreit zusätzlich Kredite aus dem Verkauf von Ausrüstung. Griechenland und Italien zusätzlich Darlehen zwischen Staaten, Argentinien und Bolivien Staatsdarlehen ab fünf Jahren und Lieferantenkredite für Ausrüstung.

Weiter gehen die Abkommen, die auch Kredite aus dem Verkauf von Ausrüstung oder Waren und Bankdarlehen befreien. Dazu gehören Algerien, Iran und Kolumbien, Frankreich zusätzlich bei Zinsen von Unternehmen im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit.

Albanien, Kap Verde, Paraguay, Panama, die Dominikanische Republik, Trinidad und Tobago und Singapur befreien Zinsen von Finanzinstituten, aus Lieferantenkrediten oder an steuerbefreite Pensionsfonds, je nach Abkommen in unterschiedlicher Kombination. Bosnien und Herzegowina, El Salvador, Jamaika und Moldau befreien öffentliche Finanzinstitute und steuerbefreite Pensionsfonds, Belarus und Hongkong auch private Finanzinstitute und Pensionsfonds.

Lettland, Litauen und Estland befreien Lieferantenkredite für Ausrüstung und Waren zwischen fremden Dritten und nehmen sonst grundsätzlich 10 %. Korea befreit Lieferantenkredite für Ausrüstung und Waren. Nordmazedonien befreit Lieferantenkredite und Bankdarlehen ab fünf Jahren.

Norwegen befreit langfristige Bankkredite ab fünf Jahren und Lieferantenkredite für Ausrüstung. Russland und Südafrika befreien Bankkredite ab sieben Jahren, Uruguay ab drei Jahren, Kuba Kredite ab fünf Jahren.

Kanada befreit Zinsen an fremde Dritte und staatlich gestützte Exportkredite. Belgien befreit Zinsen auf Handelsforderungen und bestimmte Zinsen zwischen Banken, Rumänien Zinsen, die im Quellenstaat ohnehin steuerfrei sind.

Kroatien befreit nach Ablauf der im Protokoll genannten fünf Jahre alle Zinsen und Lizenzgebühren.

Zinsen mit gestaffelten Sätzen

Chile nimmt 5 % auf Bankkredite, Versicherungen, Anleihen, börsennotierte Wertpapiere und Lieferantenkredite, sonst 15 %. Brasilien nimmt 10 % auf Bankdarlehen ab zehn Jahren für Ausrüstung, sonst 15 %.

Costa Rica nimmt 5 % auf Darlehen ab fünf Jahren und sonst 10 %. Ecuador befreit Darlehen ab fünf Jahren, nimmt 5 % auf Lieferantenkredite und Bauprojekte und sonst 10 %.

Israel nimmt 5 % auf Lieferantenkredite und Bankdarlehen, sonst 10 %. Mexiko nimmt 4,9 % auf Zinsen an Banken, Finanzinstitute und Versicherungen und auf börsennotierte Anleihen, sonst 10 %, und befreit Exportkredite ab drei Jahren und Pensionsfonds.

Die Philippinen befreien Staatsschulden, nehmen 10 % auf Lieferantenkredite und Anleihen und sonst 15 %. Thailand nimmt 10 % bei Finanzinstituten und Versicherungen und 15 % in den übrigen Fällen.

Venezuela nimmt 4,95 % bei Finanzinstituten. Tunesien nimmt 5 % auf Darlehen mit mehr als sieben Jahren Laufzeit, die Türkei 10 % auf Bankdarlehen und Lieferantenkredite.

Japan befreit Zinsen, außer sie hängen von Gewinn, Umsatz oder Wertänderungen beim Schuldner ab, dann gelten 10 %. Die Vereinigten Staaten befreien ebenfalls, begrenzen aber gewinnabhängige Zinsen auf 10 % und besteuern bestimmte REMIC-Erträge nach eigenem Recht.

Lizenzgebühren mit gestaffelten Sätzen

Für Urheberrechte ohne Filme gilt der niedrigere Satz bei Bolivien, Kanada, Kuba, Tschechien, Ecuador, Italien, Mexiko, Polen und der Slowakei. Armenien, Serbien und Uruguay gewähren ihn für Urheberrechte einschließlich Filmen, Algerien nimmt dafür den höheren Satz.

Chile, Estland, Lettland und Litauen nehmen 5 % auf Ausrüstung und sonst 10 %. Israel nimmt den niedrigeren Satz auf Urheberrechte einschließlich Filmen und auf Ausrüstung.

Argentinien nimmt 3 % auf Nachrichten, 5 % auf Urheberrechte, 10 % auf Patente, Software, Ausrüstung, Know-how und technische Hilfe und 15 % auf den Rest. Irland nimmt 5 % auf Urheberrechte an literarischen und künstlerischen Werken, 8 % auf Filme, Ausrüstung und wissenschaftliche Werke und 10 % auf den Rest.

Indien nimmt 10 % auf Ausrüstung und 20 % auf alle anderen Lizenzgebühren und technische Dienstleistungen. Brasilien nimmt 10 % auf Urheberrechte einschließlich Filmen und 15 % auf alles andere, Marken eingeschlossen.

Aserbaidschan nimmt den niedrigeren Satz auf Software, Patente, Marken, Muster, Pläne und Know-how. Marokko nimmt ihn auf Urheberrechte ohne Filme und den höheren auf Patente, Marken, Filme und Ausrüstung.

Malaysia nimmt den höheren Satz auf Lizenzgebühren und den niedrigeren auf technische Dienstleistungen. Nigeria nimmt 7,5 % bei Gesellschaften als Empfänger und sonst 3,75 %.

Die Philippinen nehmen 10 % bei Gesellschaften, die beim Philippine Investment Council registriert sind, 20 % auf Filme und sonst 15 %. Thailand nimmt 5 % auf Urheberrechte ohne Filme, 8 % auf Finanzierungsleasing von Ausrüstung und 15 % auf den Rest.

Frankreich befreit Urheberrechte an literarischen und künstlerischen Werken ohne Filme sowie die Miete von Containern, Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr. Die Schweiz nimmt grundsätzlich 5 % und befreit Zahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften.

Vietnam begrenzt Lizenzgebühren auf höchstens 10 %.

Ob Ihre Beteiligung die spanische Befreiung erreicht und wie die Ausschüttung in Deutschland besteuert wird, klären wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Spanien, dort zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.