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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuern Frankreich

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Hält Ihre deutsche GmbH mindestens 10 % an einer französischen Gesellschaft und das seit zwei Jahren, fließen Dividenden mit 0 % Quellensteuer nach Deutschland. Das ergibt sich aus der EU-Mutter-Tochter-Regelung.

Ohne diese Voraussetzungen greift das Abkommen mit Deutschland, je nach Beteiligung mit 0 %, 5 % oder 15 %. Lizenzgebühren an deutsche Empfänger bleiben nach dem Abkommen frei.

Zinsen sind in Frankreich für ausländische Darlehensgeber seit dem 1. März 2010 grundsätzlich steuerfrei. Teuer wird es nur, wenn das Geld in eine Steueroase fließt, die Frankreich als nicht kooperativ einstuft.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Gesellschaften und Privatpersonen 0 % 0 % 0 %
Gebietsfremde Gesellschaften ohne Abkommen 0 % oder 25 % in der Regel 0 % 0 % oder 25 %
Gebietsfremde Privatpersonen ohne Abkommen 12,8 % in der Regel 0 % 25 %
Empfänger in einem nicht kooperativen Staat 75 % 75 % 75 %
Gebietsfremde mit Abkommen siehe Tabelle unten in der Regel 0 % siehe Tabelle unten

Die 0 % ohne Abkommen gelten für Muttergesellschaften aus der EU oder dem EWR, die die Bedingungen weiter unten erfüllen. Für Lizenzgebühren an verbundene Gesellschaften in der EU gibt es eine ähnliche Befreiung.

Den Satz von 12,8 % zahlen Privatpersonen auf Ausschüttungen seit dem 1. Januar 2018, sofern ein Abkommen nichts Günstigeres vorsieht.

Die Abkommenssätze für Dividenden und Lizenzgebühren

Frankreich hat mit 109 Staaten und Gebieten ein Doppelbesteuerungsabkommen, das PwC mit Sätzen aufführt. Wo zwei oder drei Werte stehen, hängt der niedrigere meist von der Beteiligungshöhe oder der Art der Lizenz ab.

Staat Dividenden Lizenzgebühren
Ägypten 0 % 15 %
Albanien 5/15 % 5 %
Algerien 5/15 % 5/10 %
Andorra 5/15 % 0/5 %
Argentinien 15 % 18 %
Armenien 5/15 % 5/10 %
Aserbaidschan 10 % 5/10 %
Äthiopien 5/10 % 5/7,5 %
Australien 0/5/15 % 5 %
Bahrain 0 % 0 %
Bangladesch 10/15 % 10 %
Belgien 10/15 % 0 %
Benin 25 % 0 %
Bolivien 10/15 % 0/15 %
Botswana 5/12 % 10 %
Brasilien 10/15 % 10/15/25 %
Bulgarien 5/15 % 5 %
Chile 15 % 2/5/10 %
China 5/10 % 6/10 %
Dänemark 0/15 % 0 %
Deutschland 0/5/15 % 0 %
Ecuador 15 % 15 %
Elfenbeinküste 15 % 0/10 %
Estland 5/15 % 0/5/10 %
Finnland 0 % 0 %
Französisch-Polynesien 0 % Inlandssatz
Gabun 15 % 0/10 %
Georgien 0/5/10 % 0 %
Ghana 5/15 % 10 %
Griechenland Inlandssatz 5 %
Guinea 15 % 0/10 %
Hongkong 10 % 10 %
Indien 5/10/15 % 0/10/20 %
Indonesien 10/15 % 10 %
Iran 15/20 % 10 %
Irland 10/15 % 0 %
Island 5/15 % 0 %
Israel 5/15 % 0/10 %
Italien 5/15 % 0/5 %
Jamaika 10/15 % 10 %
Japan 0/5/10 % 0 %
Jordanien 5/15 % 5/15/25 %
Kamerun 15 % 0/7,5/15 %
Kanada 5/15 % 0/10 %
Kasachstan 5/10/15 % 10 %
Katar 0 % 0 %
Kenia 10 % 10 %
Kolumbien 5/15 % 10 %
Kroatien 0/15 % 0 %
Kuwait 0 % 0 %
Lettland 5/15 % 0/5/10 %
Libanon 0 % Inlandssatz
Litauen 5/15 % 0/5/10 %
Luxemburg 0/15 % 5 %
Madagaskar 15/25 % 10/15 %
Malawi 10 % 0 %
Malaysia 5/15 % 10 %
Malta 0/15 % 0/10 %
Marokko 0/15 % 5/10 %
Mauretanien Inlandssatz 0 %
Mauritius 5/15 % 0/15 %
Mexiko 0/5/15 % 0/10/15 %
Monaco Inlandssatz Inlandssatz
Mongolei 5/15 % 0/5 %
Namibia 5/15 % 0/10 %
Neukaledonien 5/10/15 % 0/10 %
Neuseeland 15 % 10 %
Niederlande 5/15 % 0 %
Nigeria 12,5/15 % 12,5 %
Nordmazedonien 0/15 % 0 %
Norwegen 0/15 % 0 %
Oman 0 % 7 %
Österreich 0/15 % 0 %
Pakistan 10/15 % 10 %
Philippinen 10/15 % 15 %
Polen 0/5/15 % 0/10 %
Portugal 15 % 5 %
Republik Kongo 15/20 % 15 %
Rumänien 10 % 10 %
Russland 5/10/15 % 0 %
Saint-Pierre und Miquelon 5/10/15 % 0/10 %
Sambia 10 % 0 %
Saudi-Arabien 0 % 0 %
Schweden 0/15 % 0 %
Schweiz 0/15 % 5 %
Senegal 15 % 0/15 %
Simbabwe 10/15 % 10 %
Singapur 5/15 % 0 %
Slowakei 10 % 0/5 %
Spanien 0/15 % 0/5 %
Sri Lanka Inlandssatz 0/10 %
Südafrika 5/15 % 0 %
Südkorea 10/15 % 10 %
Thailand 15/20 % 0/5/15 %
Togo Inlandssatz 0 %
Trinidad und Tobago 10/15 % 0/10 %
Tschechien 0/10 % 0/5/10 %
Tunesien Inlandssatz 0/5/15/20 %
Türkei 7,5/15/20 % 10 %
Ukraine 0/5/15 % 0/10 %
Ungarn 5/15 % 0 %
Usbekistan 5/10 % 0 %
Venezuela 0/5 % 5 %
Vereinigte Arabische Emirate 0 % 0 %
Vereinigte Staaten 0/5/15 % 0 %
Vereinigtes Königreich 0/15 % 0 %
Vietnam 5/15 % 5/10 %
Zentralafrikanische Republik Inlandssatz 0 %
Zypern 10/15 % 5 %

“Inlandssatz” heißt, dass das Abkommen für diese Einkunft keine eigene Regel enthält. Dann behält Frankreich nach eigenem Recht ein.

Wann Dividenden an EU-Mütter steuerfrei sind

Die 0 % für Muttergesellschaften aus der EU, aus Island, Liechtenstein oder Norwegen setzen ein Amtshilfeabkommen mit Frankreich voraus. Die Mutter muss seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen und unmittelbar 10 % am Kapital halten und die Dividenden wirtschaftlich selbst beziehen.

Sie muss ihre tatsächliche Geschäftsleitung in der EU oder im EWR haben, eine der Rechtsformen der Richtlinie besitzen und dort der Körperschaftsteuer unterliegen. Ein Abkommen darf sie nicht als außerhalb der EU ansässig behandeln.

Die Ausschüttung darf zudem nicht unter die Missbrauchsregeln fallen.

Lizenzgebühren an verbundene EU-Gesellschaften

Auch Lizenzgebühren können ohne Abzug ins EU-Ausland fließen. Zahlen muss eine französische Gesellschaft oder die französische Betriebsstätte einer EU-Gesellschaft, empfangen muss eine EU-Gesellschaft, die die Gebühren wirtschaftlich selbst bezieht.

Der Empfänger braucht seine Geschäftsleitung in der EU, eine Rechtsform aus der Richtlinie und muss dort ohne Befreiung körperschaftsteuerpflichtig sein. Beide Seiten müssen zu mindestens 25 % verbunden sein, direkt oder über eine gemeinsame Mutter.

Die 25 % müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung gehalten werden. Alternativ kann sich der Empfänger dazu verpflichten.

Bedingungen in den Abkommen

Die niedrigen Dividendensätze der Abkommen hängen oft an einer Mindestbeteiligung, an einer Haltedauer oder daran, dass der Empfänger eine Kapitalgesellschaft und keine Personengesellschaft ist. Bei Lizenzgebühren gelten die günstigen Sätze vielfach nur für bestimmte Arten, etwa für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke.

In einigen Abkommen ändert eine Meistbegünstigungsklausel die Sätze für passive Einkünfte. Das betrifft laut PwC Argentinien, Äthiopien, Bolivien, Chile, Estland, Indien, Kasachstan, Kenia, Lettland, Litauen, Usbekistan und Vietnam.

Bei Kasachstan, Libanon und Malaysia kann für alle oder für bestimmte Lizenzgebühren der französische Inlandssatz gelten.

Bei China, Dänemark, Kolumbien und Singapur kann auf Dividenden aus bestimmten Investmentvehikeln der Inlandssatz greifen.

Schweiz

Für Schweizer Gesellschaften gilt die Befreiung über das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der EU und der Schweiz von 2004. Sie greift auch bei Dividenden an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter.

Für Lizenzgebühren kann nach Artikel 15 dieses Abkommens eine vollständige Befreiung möglich sein. Zahlende und empfangende Gesellschaft müssen dafür die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Neue Abkommen und Russland

Mit Argentinien, Belgien, Finnland, Indien, Schweden und Zypern sind neue oder geänderte Abkommen unterschrieben, aber noch nicht in Kraft. Die Sätze in der Tabelle können sich dort also bald ändern.

Mit Russland hat Frankreich wesentliche Teile des Abkommens seit dem 8. August 2023 ausgesetzt, darunter die Regeln für Dividenden und Lizenzgebühren. Russische Gesellschaften erhalten deshalb keine Abkommensvorteile mehr, es gilt der französische Inlandssatz.

Bei Jamaika, Japan und Jordanien verweist die PwC-Tabelle auf Anmerkungen, die fehlen oder nicht zum Land passen. Lassen Sie diese Sätze im Einzelfall prüfen.

Nicht kooperative Staaten

Fließen Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren an eine Person oder Gesellschaft in einem nicht kooperativen Staat, behält Frankreich 75 % ein. Solche Zahlungen sind in der Regel auch nicht als Betriebsausgabe abziehbar.

Gesellschafter aus diesen Staaten zahlen außerdem 75 % auf Gewinne aus dem Verkauf von Anteilen an französischen Gesellschaften, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Das gilt nur dann nicht, wenn sie eine echte Tätigkeit nachweisen und keine Gewinne in den Staat verlagern wollen.

Die Liste vom Mai 2025 umfasst Amerikanisch-Samoa, Amerikanische Jungferninseln, Anguilla, Antigua und Barbuda, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Trinidad und Tobago, die Turks- und Caicosinseln und Vanuatu.

Missbrauchsregel

Die französische Befreiung entfällt bei Gestaltungen, deren Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke ein Steuervorteil gegen den Sinn der Richtlinie ist. Zusätzlich muss die Gestaltung unecht sein, also keinen wirtschaftlichen Grund haben.

Wie die französischen Ausschüttungen dann in Deutschland besteuert werden und ob die Befreiung für Ihre Struktur hält, klären wir gern im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Frankreich, dort zuletzt aktualisiert am 24. April 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.