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Steuern & Steuerrecht

Quellensteuer Pakistan

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Schüttet eine pakistanische Gesellschaft an Ihre deutsche GmbH aus, behält Pakistan nach dem Doppelbesteuerungsabkommen 10 % oder 15 % Quellensteuer ein. Welcher Satz gilt, hängt von der Höhe der Beteiligung ab.

Ohne Abkommen sind es 15 % auf Dividenden, 10 % auf Zinsen und 15 % auf Lizenzgebühren. Das Abkommen mit Deutschland senkt Lizenzgebühren auf 10 %.

Für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte ist die Quellensteuer in Pakistan die endgültige Steuer.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Gebietsfremde ohne Abkommen, Gesellschaften und Privatpersonen 15 % 10 % 15 %
Gesellschaften aus Deutschland 10 % oder 15 % 10 % für Banken, sonst 20 % laut Abkommen 10 %

Liegt ein Abkommenssatz über dem pakistanischen Satz, darf die Gesellschaft den niedrigeren gesetzlichen Satz anwenden. Für Zinsen nach Deutschland heißt das 10 % statt 20 %.

Für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte reichen die Sätze nach nationalem Recht von 5 % bis 20 %. Neben Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren trifft das technische Dienstleistungen, Versicherungsprämien, digitale Leistungen aus dem Ausland sowie Gebühren für Geldtransfer, Kartennetze, Zahlungsdienste und Interbanken-Kommunikation.

Dividenden zwischen Gesellschaften

Für Dividenden an ausländische Gesellschaften gelten nach pakistanischem Recht höchstens 15 %. Abkommenssätze über 15 % führt die Tabelle trotzdem auf, die Gesellschaft kann sich dann auf den gesetzlichen Satz berufen.

Die Abkommenssätze unten gelten für Gesellschaften als Empfänger. Für Privatpersonen aus Abkommensstaaten richten sich die Sätze nach dem jeweiligen Abkommen.

Die Abkommen mit abweichenden Sätzen

Staat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ägypten 15 % oder 30 % 15 % 15 %
Belarus 10 % oder 15 % 10 % 15 %
Belgien 10 % oder 15 % 15 % 15 % oder 20 %
Bosnien und Herzegowina 10 % 20 % 15 %
Brunei 10 % 15 % 15 %
Bulgarien 12,5 % 10 % 12,5 %
Dänemark 15 % 15 % 12 %
Estland 12,5 % 12,5 % 10 %
Finnland 12 %, 15 % oder 20 % 10 % oder 15 % 10 %
Indonesien 10 % oder 15 % 15 % 15 %
Iran 5 % 10 % 10 %
Italien 15 % oder 25 % 30 % 30 %
Japan 5 %, 7,5 % oder 10 % 10 % 10 %
Kanada 15 % oder 20 % 25 % 15 % oder 20 %
Kasachstan 12,5 % oder 15 % 12,5 % 15 %
Korea 10 % oder 12,5 % 12,5 % 10 %
Kuwait 10 % 0 % oder 10 % 10 %
Lettland 12,5 % 10 % 10 %
Libanon 10 % 10 % 7,5 %
Malta 15 % 10 % 10 %
Nepal 10 % oder 15 % 10 % oder 15 % 15 %
Niederlande 10 % oder 20 % 10 %, 15 % oder 20 % 5 % oder 15 %
Nigeria 12,5 % oder 15 % 15 % 15 %
Norwegen 15 % 10 % 12 %
Oman 10 % oder 12,5 % 10 % 12,5 %
Österreich 10 % oder 15 % 15 % 10 %
Philippinen 15 % oder 25 % 15 % 15 % oder 25 %
Polen 15 % keine Ermäßigung 15 % oder 20 %
Schweden 15 % 15 % 10 %
Schweiz 10 % oder 20 % 10 % 10 %
Singapur 10 %, 12,5 % oder 15 % 12,5 % 10 %
Spanien 5 %, 7,5 % oder 10 % 10 % 7,5 %
Sri Lanka 15 % 10 % 20 %
Syrien 10 % 10 % 10 %, 15 % oder 18 %
Thailand 15 % oder 25 % 10 % oder 25 % 10 % oder 20 %
Tschechien 5 % oder 15 % 10 % 10 %
Tunesien 10 % 13 % 10 %
Usbekistan 10 % 10 % 15 %
Vereinigte Arabische Emirate 10 % oder 15 % 10 % 12 %
Vereinigtes Königreich 10 %, 15 % oder 20 % 15 % 12,5 %
Vereinigte Staaten 8,75 % keine Ermäßigung frei ohne Betriebsstätte

Je 10 % auf alle drei Zahlungsarten sehen die Abkommen mit Aserbaidschan, Bahrain, Hongkong, Jemen, Jordanien, Kirgisistan, Marokko, Serbien und Turkmenistan vor.

Auf 10 % oder 15 % bei Dividenden und je 10 % bei Zinsen und Lizenzgebühren kommen Frankreich, Portugal, Südafrika, die Türkei und die Ukraine. Irland, Katar, Saudi-Arabien und Tadschikistan nehmen 5 % oder 10 % auf Dividenden und je 10 % auf den Rest.

China, Mauritius und Rumänien verlangen je 10 % auf Dividenden und Zinsen und 12,5 % auf Lizenzgebühren. Bangladesch und Vietnam bleiben bei je 15 %, Malaysia und Ungarn bei 15 % oder 20 % auf Dividenden und je 15 % auf Zinsen und Lizenzgebühren.

Das Abkommen mit Libyen sieht keine Ermäßigung vor.

Wann welcher Dividendensatz gilt

In den meisten Abkommen hängt der Satz von der Höhe der Beteiligung ab. Einige knüpfen den niedrigeren Satz an andere Bedingungen.

Mit Belgien, Kanada, Korea, Italien, Malaysia, Polen, Singapur, Thailand, der Türkei und dem Vereinigten Königreich gilt er, wenn die zahlende Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt. Dänemark und Ägypten verlangen 15 %, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist.

Saudi-Arabien senkt auf 5 %, wenn die empfangende Gesellschaft dem Staat gehört.

Zinsen

Manche Abkommen stellen Zinsen an die Regierung oder die Zentralbank frei, ebenso Auslandskredite, die die Bundesregierung ausdrücklich genehmigt hat.

Mit Deutschland, Finnland, den Niederlanden und Thailand gilt der niedrigere Satz, wenn eine Bank die Zinsen erhält. Nepal verlangt den niedrigeren Satz für Finanzinstitute, Versicherungen und Investmentgesellschaften.

Kuwait stellt Zinsen frei, wenn der Staat sie erhält, eine Gesellschaft mit mindestens 51 % Staatsbeteiligung oder wenn der Staat den Kredit garantiert. Mit den Niederlanden gelten 10 % auf Zinsen aus Finanzierungen beim Verkauf von Ausrüstung, für den Bau von Anlagen und für öffentliche Bauvorhaben.

Lizenzgebühren

Belgien, Kanada und Polen nehmen 15 % für technisches Know-how und Erfahrungswissen, sonst 20 %. Die Philippinen gehen auf 15 %, wenn die zahlende Gesellschaft in einem begünstigten Gebiet tätig ist.

Die Niederlande verlangen 5 % für Urheberrechte an Literatur, Kunst und Wissenschaft ohne Filme und Fernsehbänder, alles andere kostet 15 %. Thailand nimmt 10 % für dieselben Urheberrechte und 20 % in allen anderen Fällen.

Syrien unterscheidet drei Sätze. 18 % gelten für Patente, Marken, Muster, Pläne, geheime Formeln, Verfahren und Erfahrungswissen, 15 % für Urheberrechte an Literatur, Kunst und Wissenschaft und 10 % für Filme und Bänder für Funk und Fernsehen.

Mit den Vereinigten Staaten bleiben Lizenzgebühren frei, solange der Empfänger keine Betriebsstätte in Pakistan hat.

Freistellungsbescheinigung

Wer an einen Gebietsfremden ohne Abzug zahlen darf, kann beim Commissioner eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Er muss binnen 30 Tagen entscheiden.

Lässt er die Frist verstreichen, stellt das Portal FBR IRIS die Bescheinigung automatisch aus. Der Commissioner kann sie danach mit schriftlicher Begründung und nach Anhörung ändern oder aufheben.

Zahlungen im Inland

An Ansässige und an Gebietsfremde mit Betriebsstätte behält Pakistan auf viele Zahlungen Steuer ein. Meist ist das eine Mindeststeuer, die auf die Jahressteuer angerechnet wird.

Zahlungsart Quellensteuer
Warenlieferungen 5 % für Gesellschaften, 5,5 % für Privatpersonen und Personenvereinigungen
Lohnfertigung 9 % für Gesellschaften, 11 % für Privatpersonen und Personenvereinigungen
Bestimmte gelistete Dienstleistungen 7 %
IT- und IT-gestützte Dienstleistungen 4 %
Freie Berufe wie Ärzte, Anwälte, Architekten, Steuerberater, Softwareentwickler 15 %
Andere Dienstleistungen 14 %
Ausführung von Verträgen 7,5 % für Gesellschaften, 8 % für Privatpersonen und Personenvereinigungen
Werbung in elektronischen und Printmedien 1,5 %
Dividenden 15 %
Zinsen 20 %
Miete für Immobilien 15 % für Gesellschaften, Stufentarif für Privatpersonen und Personenvereinigungen
Makler- und Vermittlungsprovisionen 12 %

Zu den gelisteten Dienstleistungen mit 7 % gehören unter anderem Transport, Spedition, Luftfracht, Kurierdienste, Personalgestellung, Hotels, Wachdienste, Softwareentwicklung, Werbung außerhalb der Medien, Autovermietung, Gebäudewartung, Ingenieur- und Architektenleistungen, Lagerung, Telekommunikation, Ölfelddienste, Prüfung, Zertifizierung, Schulung sowie Reisedienste. Steht ein Steuerpflichtiger nicht auf der Liste der aktiven Steuerzahler, verdoppeln sich bestimmte Sätze.

Wie Deutschland die pakistanische Quellensteuer anrechnet, klären wir im Erstgespräch für Ihre Beteiligung.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Pakistan, dort zuletzt aktualisiert am 24. August 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.