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Quellensteuer Bulgarien

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Schüttet eine bulgarische Gesellschaft an Ihre deutsche GmbH aus, behält Bulgarien 0 % Quellensteuer ein. Dividenden an Gesellschaften mit Sitz in der EU oder im EWR sind nach bulgarischem Recht befreit, außer es handelt sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Halten Sie die Anteile privat, sind es 5 %. Das ist schon der inländische Satz, das Abkommen mit Deutschland würde bis zu 15 % erlauben.

Zinsen und Lizenzgebühren an Ausländer kosten ohne Abkommen 10 %. Mit Deutschland sind es auf Zinsen 0 % oder 5 % und auf Lizenzgebühren 5 %.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Gesellschaften aus der EU oder dem EWR 0 % 10 %, für verbundene EU-Gesellschaften 0 % 10 %, für verbundene EU-Gesellschaften 0 %
Ansässige Privatpersonen 5 % bei PwC nicht gesondert ausgewiesen bei PwC nicht gesondert ausgewiesen
Gebietsfremde ohne Abkommen 5 % 10 % 10 %
Deutsche Empfänger laut Abkommen 5 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 %

Bei Dividenden unterscheidet Bulgarien nicht zwischen Streubesitz und größeren Beteiligungen. Veräußerungsgewinne von Ausländern und Honorare für technische Leistungen kosten ohne Abkommen ebenfalls 10 %.

Was der Quellensteuer unterliegt

Bulgarische Gesellschaften behalten Steuer ein auf Dividenden und Liquidationserlöse, Zinsen auch aus Finanzierungsleasing und Bankeinlagen, Lizenzgebühren und Honorare für technische Leistungen. Dazu kommen Entgelte für die Nutzung von Immobilien, Zahlungen aus Operating-Leasing, Franchising und Factoring sowie Managementgebühren an Ausländer.

Als technische Leistung gelten Installation und Montage von Anlagen, Beratung und Marktforschung. In manchen Abkommen zählen technische Leistungen zu den Lizenzgebühren und werden auch so besteuert.

Auch bestimmte Zahlungen einer Betriebsstätte an andere Teile des ausländischen Unternehmens sind betroffen, Dividenden ausgenommen.

Zinsen und Lizenzen an verbundene EU-Gesellschaften

Zinsen und Lizenzgebühren an verbundene Gesellschaften in der EU können ganz steuerfrei bleiben. Wie in der EU-Richtlinie muss die Beteiligung mindestens 25 % betragen und mindestens zwei Jahre bestehen.

Die Befreiung gilt schon vor Ablauf der zwei Jahre. Fällt die Beteiligung vorher unter die Schwelle, entfällt sie.

Weitere Befreiungen bei Zinsen

Zinsen auf Kredite, die der Staat oder die Bulgarische Nationalbank bei internationalen Finanzinstituten aufnimmt, bleiben frei, wenn der Kreditvertrag das vorsieht. Steuerfrei sind auch Zinsen auf Anleihen bulgarischer Emittenten, die an einer geregelten Börse in der EU oder im EWR notiert sind.

Dasselbe gilt für Darlehen eines Emittenten aus der EU oder dem EWR, der dafür eigens Anleihen ausgegeben hat. Die Anleihen müssen an einer geregelten Börse oder seit 2021 an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sein.

Veräußerungsgewinne

Gewinne von Ausländern aus dem Verkauf bulgarischer Anteile oder Immobilien sind steuerpflichtig, die Steuer zahlt der Verkäufer aber selbst. Frei bleiben Gewinne aus Aktien, die an einem geregelten Markt in der EU oder im EWR gehandelt werden, und aus Staatsanleihen auf solchen Märkten.

Seit 2021 gilt die Befreiung auch für gleichwertige Börsen in Drittstaaten. Verkäufe an KMU-Wachstumsmärkten waren zunächst befristet befreit, seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft.

Strafzahlungen in Niedrigsteuerländer

Auf Strafen und Schadensersatz an Unternehmen in Niedrigsteuerländern fallen 10 % an, Versicherungsleistungen ausgenommen. Als Niedrigsteuerland gelten die ausdrücklich genannten Offshore-Gebiete und Staaten ohne Abkommen mit Bulgarien, deren Körperschaftsteuer mehr als 60 % unter der bulgarischen liegt.

Die Abkommenssätze

PwC fasst die bulgarischen Abkommen mit Stand 1. Januar 2021 zusammen. Die Spalte Veräußerungsgewinne zeigt den Satz auf Gewinne aus bulgarischen Anteilen und Wertpapieren.

Staat Dividenden Zinsen Lizenzgebühren Veräußerungsgewinne
Ägypten 10 % 0 % oder 12,5 % 12,5 % 10 %
Algerien 10 % 0 % oder 10 % 10 % 0 %
Armenien 5 % oder 10 % 0 %, 5 % oder 10 % 5 % oder 10 % 0 % oder 10 %
Aserbaidschan 8 % 7 % 5 % oder 10 % 0 %
Bahrain 5 % 0 % oder 5 % 5 % 0 %
Belgien 10 % 0 % oder 10 % 5 % 0 %
China 10 % 0 % oder 10 % 7 % oder 10 % 0 % oder 10 %
Deutschland 5 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Estland 0 % oder 5 % 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Finnland 10 % 0 % 0 % oder 5 % 0 % oder 10 %
Frankreich 5 % oder 15 % 0 % 5 % 0 %
Griechenland 10 % 10 % 10 % 0 %
Indien 15 % 0 % oder 15 % 15 % oder 20 % 10 %
Indonesien 15 % 0 % oder 10 % 10 % 0 %
Iran 7,5 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Irland 5 % oder 10 % 0 % oder 5 % 10 % 0 % oder 10 %
Israel 10 % oder 7,5 % bis 12,5 % 0 %, 5 % oder 10 % 7,5 % bis 12,5 % 7,5 % bis 12,5 %
Italien 10 % 0 % 5 % 0 %
Japan 10 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % 10 %
Kanada 10 % oder 15 % 0 % oder 10 % 0 % oder 10 % 0 % oder 10 %
Katar 0 % 0 % oder 3 % 5 % 0 %
Kroatien 5 % 5 % 0 % 0 %
Kuwait 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % 10 % 0 %
Lettland 5 % oder 10 % 0 % oder 5 % 5 % oder 7 % 0 % oder 10 %
Libanon 5 % 0 % oder 7 % 5 % 0 %
Litauen 0 % oder 10 % 0 % oder 10 % 10 % 0 % oder 10 %
Luxemburg 5 % oder 15 % 0 % oder 10 % 5 % 0 %
Malta 0 % oder 30 % 0 % 10 % 0 %
Marokko 7 % oder 10 % 10 % 10 % 0 % oder 10 %
Niederlande 0 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Nordmazedonien 5 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % 0 %
Norwegen 0 %, 5 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Österreich 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Pakistan 12,5 % 0 % oder 10 % 10 % oder 12,5 % 0 % oder 10 %
Polen 10 % 0 % oder 10 % 5 % 0 %
Portugal 10 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % 0 %
Rumänien 5 % 0 % oder 5 % 5 % 0 %
Russland 15 % 0 % oder 15 % 15 % 0 %
Schweden 10 % 0 % 5 % 0 % oder 10 %
Schweiz 0 % oder 10 % 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % 0 %
Serbien 5 % oder 15 % 10 % 10 % 0 %
Simbabwe 10 % oder 20 % 0 % oder 10 % 10 % 0 % oder 10 %
Singapur 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % 5 % 0 %
Slowenien 5 % oder 10 % 0 % oder 5 % 5 % oder 10 % 0 % oder 10 %
Südafrika 5 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 % oder 10 % 0 % oder 10 %
Südkorea 5 % oder 10 % 0 % oder 10 % 5 % 0 %
Syrien 10 % 0 % oder 10 % 18 % 0 %
Thailand 10 % 0 %, 10 % oder 15 % 5 % oder 15 % 10 %
Türkei 10 % oder 15 % 0 % oder 10 % 10 % 0 % oder 10 %
Vereinigte Arabische Emirate 0 % oder 5 % 0 % oder 2 % 0 % oder 5 % 0 %
Vereinigtes Königreich 5 % oder 15 % 0 % oder 5 % 5 % 0 % oder 10 %
Vereinigte Staaten 5 % oder 10 % 0 %, 5 % oder 10 % 5 % 0 % oder 10 %
Vietnam 15 % 0 % oder 10 % 15 % 0 % oder 10 %
Zypern 5 % oder 10 % 0 % oder 7 % 10 % 0 % oder 10 %

Mit Belarus, Georgien, Jordanien, der Mongolei, Nordkorea, der Slowakei, Tschechien und Ungarn gelten 10 % auf Dividenden, 0 % oder 10 % auf Zinsen, 10 % auf Lizenzgebühren und 0 % auf Veräußerungsgewinne.

Mit Kasachstan und Usbekistan sind es dieselben Sätze, nur Veräußerungsgewinne kosten 0 % oder 10 %. Mit Albanien, Moldau und der Ukraine gelten 5 % oder 15 % auf Dividenden, 0 % oder 10 % auf Zinsen, 10 % auf Lizenzgebühren und 0 % oder 10 % auf Veräußerungsgewinne.

Mit Dänemark und Spanien sind es 5 % oder 15 % auf Dividenden und 0 % auf alles andere.

Ist der Abkommenssatz auf Dividenden höher als die inländischen 5 %, bleibt es bei 5 %. Für Gesellschaften aus der EU gilt nach der Mutter-Tochter-Richtlinie ohnehin 0 %.

Welche Beteiligung für den niedrigen Dividendensatz reicht

Bei Albanien, Dänemark, Irland, Japan, Kuwait, Lettland, Luxemburg, Moldau, den Niederlanden, Nordmazedonien, Portugal, Serbien, Simbabwe, Slowenien, Spanien, Südafrika, der Türkei, der Ukraine und Zypern gilt der niedrige Satz nur in bestimmten Fällen. Typisch ist eine Gesellschaft, die mindestens 10 % mindestens 365 Tage direkt hält, oder ein Pensionsfonds.

Mit Deutschland, Estland, Kanada, Litauen, Norwegen und den USA reichen mindestens 10 % direkte Beteiligung. Mit Frankreich, Marokko und Südkorea sind es mindestens 15 %.

Mit Armenien zählt der Betrag. Wer direkt Kapital im Gegenwert von mindestens 100.000 US-Dollar hält, bekommt den niedrigeren Satz.

Sonderfälle bei Dividenden

Mit der Schweiz gilt 0 % für Pensionsfonds, Zentralbanken und Gesellschaften, die mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr halten. Mit dem Vereinigten Königreich gilt 0 % für Gesellschaften und Pensionsfonds, sonst 5 %, und 15 % für Dividenden aus steuerbefreiten Immobilienfonds.

Mit Malta gilt 0 % für bulgarische Dividenden an maltesische Gesellschaften, 30 % gelten im umgekehrten Fall. Mit Kuwait, Norwegen, Singapur und den Vereinigten Arabischen Emiraten sind Dividenden und Zinsen an bestimmte staatliche Stellen und Staatsunternehmen frei.

Bei den USA gilt der Nullsatz nicht für Dividenden an REITs und nicht für Zinsen aus Back-to-back-Darlehen. Das Abkommen hat eine Klausel, die die Vorteile auf bestimmte Unternehmen beschränkt, und behandelt Pensionsfonds und gemeinnützige Einrichtungen als ansässig.

Das Abkommen mit Israel

Mit Israel kosten Dividenden 10 %, wenn die Gesellschaft wegen einer Investitionsförderung wenig oder keine Körperschaftsteuer zahlt. Sonst gilt die Hälfte des inländischen Satzes, mindestens 7,5 % und höchstens 12,5 %.

Dieselbe Halbierungsregel gilt für Lizenzgebühren und Gewinne aus Wertpapieren. Gewinne aus Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 % aus Immobilien besteht, besteuert der Staat, in dem die Immobilien liegen.

Zinsen an Banken und Finanzinstitute kosten 5 %. Frei sind Zinsen an Staat, Gemeinden und Zentralbanken sowie Kredite, die eine staatliche Stelle oder die israelische Exportkreditversicherung absichert, versichert oder finanziert.

Wann Zinsen steuerfrei sind

Bei 40 Abkommen sind Zinsen an staatliche Stellen frei, also an Regierung, Zentralbank und teils weitere Behörden. Das betrifft Ägypten, Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Belarus, Belgien, China, Georgien, Indien, Indonesien, Iran, Irland, Japan, Jordanien, Kanada, Katar, Libanon, Moldau, Mongolei, Nordkorea, Nordmazedonien, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Simbabwe, Singapur, Slowakei, Südafrika, Südkorea, Thailand, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vietnam und Zypern.

Mit Algerien, Lettland, Südafrika und den USA gilt das auch für staatliche Finanzinstitute und für Kredite, die der ausländische Staat garantiert oder die auf einem Regierungsabkommen beruhen. Mit Litauen sind Zinsen an Staat, Zentralbank und staatseigene Finanzinstitute frei.

Mit Belgien, Luxemburg, Österreich und der Schweiz gilt 0 % für Bankdarlehen und für den Kauf von Anlagen und Ausrüstung auf Kredit. Mit Deutschland und Tschechien sind Zinsen an öffentliche Stellen frei, ebenso Kredite mit Staatsgarantie und Darlehen eines Unternehmens für Anlagen oder Waren.

Weitere Zinsregeln

Mit Armenien, Deutschland und Katar gilt der ermäßigte Zinssatz für Bankdarlehen. Mit den Niederlanden gilt der niedrigere Zinssatz nur in bestimmten Fällen, etwa bei Bankkrediten.

Mit der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sind Zinsen an Pensionsfonds und öffentliche Stellen frei, ebenso Zinsen aus Kreditverkäufen. Frei sind sie auch an Gesellschaften mit mindestens 10 % Beteiligung seit einem Jahr oder wenn eine dritte Gesellschaft an beiden mindestens 10 % hält.

Mit Norwegen sind Zinsen an öffentliche Stellen frei, wenn es um Bankkredite, Kreditverkäufe von Ausrüstung oder staatlich geförderte Exportkredite geht. Mit Thailand kosten Zinsen von Finanzinstituten einschließlich Versicherungen 10 %.

Lizenzgebühren nach Art der Nutzung

Mit Armenien und China gilt der niedrigere Satz für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung. Mit Slowenien und Südafrika gelten 5 % für Urheberrechte an Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft und für Ausrüstung.

Mit Thailand kosten Urheberrechte an solchen Werken 5 %. Mit Finnland sind Lizenzen für wissenschaftliche oder kulturelle Werke frei, mit Kanada Urheberrechte an kulturellen, musikalischen und anderen künstlerischen Werken, Filme und Fernsehen ausgenommen.

Mit Aserbaidschan und den Vereinigten Arabischen Emiraten gelten 5 % für Patente, Muster, Modelle, Pläne, geheime Formeln, Verfahren und Know-how. Mit Lettland kosten Filmrechte, Patente, Marken, Muster, Pläne und Verfahren 7 %.

Mit Deutschland ist die Nutzung von Ausrüstung aus dem Begriff der Lizenzgebühr herausgenommen und damit ganz steuerfrei. Mit den Niederlanden ist die Nutzung von Ausrüstung ebenfalls ausgenommen, das neue Abkommen gilt seit Januar 2022.

Mit Pakistan gelten 12,5 % für Lizenzgebühren und 10 % für technische Leistungen. Mit der Schweiz würden 5 % fällig, falls die Schweiz selbst eine Quellensteuer auf Lizenzgebühren an Ausländer einführt.

Veräußerungsgewinne laut Abkommen

Die 10 % auf Gewinne aus Wertpapieren fallen bei Albanien, China, Estland, Finnland, Iran, Irland, Kanada, Kasachstan, Lettland, Marokko, Moldau, den Niederlanden, Schweden, Simbabwe, der Türkei, der Ukraine und Vietnam nur in den im Abkommen beschriebenen Fällen an. Das betrifft auch manche Anteilsverkäufe.

Bei Albanien, Armenien, Aserbaidschan, China, Irland, Iran, Jordanien, Kanada, Kasachstan, Lettland, Litauen, Marokko, Moldau, Norwegen, Schweden, Simbabwe, Slowenien, der Ukraine, Usbekistan, dem Vereinigten Königreich und den USA kann die volle Steuer anfallen. Das gilt vor allem beim Verkauf von Anteilen an Gesellschaften, deren Vermögen hauptsächlich aus bulgarischen Immobilien besteht.

Mit Deutschland und Zypern bleiben Gewinne aus Aktien frei, die an der bulgarischen Börse gehandelt werden. Mit Österreich fallen 10 % an, außer die Aktien wurden an einer anerkannten Börse verkauft oder der Verkäufer hielt mindestens 20 %.

Weitere Hinweise zu den Abkommen

Mit Kasachstan kann auf Gewinne einer Betriebsstätte eine Zweigniederlassungssteuer von bis zu 10 % anfallen. Die Regierung will die Abkommen mit Finnland und Malta neu verhandeln.

Für Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern greift zusätzlich die Mutter-Tochter-Richtlinie. Dividenden an Gesellschaften in diesen Staaten können dann ganz von der bulgarischen Quellensteuer befreit sein.

So kommen Sie an den Abkommenssatz

Bulgarien hat das multilaterale Instrument der OECD ratifiziert. Wer den Abkommenssatz will, durchläuft meist ein Vorabverfahren beim Finanzamt, das etwa 60 Tage dauert.

Nachzuweisen sind Ansässigkeit, wirtschaftliche Berechtigung, der Vertrag und die tatsächliche Zahlung. Pflicht ist das Verfahren aber nur, wenn die jährlichen Einkünfte von einem bulgarischen Zahler 255.645,94 Euro übersteigen.

Darunter reichen eine Ansässigkeitsbescheinigung und eine Erklärung zur wirtschaftlichen Berechtigung, die Sie beim Zahler einreichen.

Wer als wirtschaftlich Berechtigter gilt

Eine Gesellschaft ist wirtschaftlich berechtigt, wenn sie über die Einkünfte frei verfügen kann, das Risiko der zugrunde liegenden Tätigkeit ganz oder weitgehend trägt und keine Durchleitungsgesellschaft ist.

Durchleitungsgesellschaft ist, wer von Personen kontrolliert wird, die direkt nicht dieselbe Entlastung bekämen, nur die Rechte oder Vermögenswerte hält und dafür weder Substanz noch Personal hat. Gesellschaften, deren stimmberechtigte Anteile mehrheitlich an einer Börse gehandelt werden, fallen nicht darunter.

Für eine deutsche GmbH mit bulgarischer Tochter läuft es meist auf 0 % hinaus. Wie die Ausschüttung in Deutschland besteuert wird, klären wir gern im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Bulgarien, dort zuletzt aktualisiert am 2. August 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.