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Steuern & SteuerrechtAusland & International

Quellensteuern Österreich

Zuletzt geprüft am 13. Oktober 2026

Schüttet eine österreichische GmbH an ihre deutsche Muttergesellschaft aus, behält sie zunächst 23 % Kapitalertragsteuer ein. Hält die deutsche Gesellschaft seit mindestens einem Jahr direkt 10 % und hat sie echte Substanz, sinkt der Satz nach der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie auf 0 %.

Greift die Richtlinie nicht, erlaubt das Abkommen mit Deutschland 5 % ab 10 % Beteiligung und sonst 15 %. Zinsen an ausländische Gesellschaften sind in Österreich steuerfrei, Lizenzgebühren nach Deutschland laut Abkommen ebenfalls.

Die Sätze im Überblick

Empfänger Dividenden Zinsen Lizenzgebühren
Ansässige Kapitalgesellschaften 0 % oder 23 % 0 % oder 23 % 0 %
Ansässige Privatpersonen 27,5 % 0 %, 25 % oder 27,5 % 0 %
Gebietsfremde Gesellschaften ohne Abkommen 23 % 0 % 20 %
Gebietsfremde Privatpersonen ohne Abkommen 27,5 % 0 %, 25 % oder 27,5 % 20 %
Deutsche Gesellschaft mit EU-Schachtelbeteiligung 0 % 0 % 0 %
Übrige Empfänger in Deutschland 15 % (ab 10 % Beteiligung: 5 %) 0 % 0 %

Ansässige Gesellschaften mit weniger als 10 % Beteiligung bekommen 23 % abgezogen, die später auf ihre Körperschaftsteuer angerechnet werden. Bei Privatpersonen ist die Steuer auf Dividenden endgültig.

Erstattung oder Entlastung an der Quelle

Um auf den Abkommenssatz zu kommen, gibt es zwei Wege. Beim Erstattungsverfahren behält die österreichische Gesellschaft den vollen Satz ein, und die ausländische Mutter beantragt die Differenz zurück.

Dabei prüft das Finanzamt, ob die Mutter wirtschaftliche Eigentümerin der Dividende ist. Wird die Erstattung genehmigt, dürfen vergleichbare Ausschüttungen in den folgenden drei Jahren ohne Abzug erfolgen, solange sich die Beteiligungsstruktur nicht ändert.

Die Entlastung an der Quelle gibt es nur, wenn die direkte Muttergesellschaft binnen eines Jahres nach der Ausschüttung schriftlich erklärt, dass sie aktiv tätig ist. Reine Vermögensverwaltung, Holding- oder Finanzierungstätigkeit reicht nicht, eigene Mitarbeiter und Büroräume müssen vorhanden sein.

Die EU-Richtlinie in der Praxis

Für Mütter aus der EU senkt Österreich die Kapitalertragsteuer auf 0 %. Die Mutter muss direkt mindestens 10 % des Kapitals seit mindestens einem Jahr halten und bei der Ausschüttung die Substanzanforderungen erfüllen.

Gilt die EU-Mutter als reine Holding oder Vermögensverwaltung, gibt es keine Entlastung an der Quelle. Dann bleibt nur das Erstattungsverfahren.

Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Steuer abgezogen. Kann die EU-Mutter sie zu Hause nicht anrechnen, etwa weil die Dividende dort steuerfrei ist oder Verluste bestehen, kann sie mit Nachweis eine Erstattung beantragen.

Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 können auch Streubesitzaktionäre aus Drittstaaten eine Erstattung bekommen, wenn mit ihrem Land umfassende Amtshilfe vereinbart ist.

Einlagenrückzahlung ohne Steuer

Das steuerliche Eigenkapital meldet jede Gesellschaft jährlich mit der Körperschaftsteuererklärung im sogenannten Evidenzkonto. Dieses Kapital kann ohne Kapitalertragsteuer an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Die Rückzahlung muss im Evidenzkonto ausgewiesen und gesondert in einer KESt-Anmeldung erklärt werden. Die Gesellschaft kann wählen, ob sie eine Ausschüttung als Gewinnausschüttung oder Einlagenrückzahlung behandelt, braucht dafür aber ausreichend Bilanzgewinn oder positives verfügbares Einlagenkapital.

Beim Gesellschafter mindert die Einlagenrückzahlung den steuerlichen Buchwert. Wird er negativ, gilt der Überschuss als steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn, soweit kein Abkommen das verhindert.

Zinsen

Zinsen an ausländische Gesellschaften ohne Betriebsstätte in Österreich bleiben ohne Abzug, sofern das Darlehen nicht mit österreichischen Grundstücken besichert ist. Das gilt unabhängig von einem Abkommen, bei verbundenen Unternehmen ist die EU-Zinsrichtlinie zu beachten.

Privatpersonen aus der EU erhalten Zinsen auf österreichische Bankeinlagen ohne Abzug, weil Österreich am automatischen Informationsaustausch teilnimmt. Die frühere EU-Quellensteuer von 35 % ist seit 2017 abgeschafft.

Andere gebietsfremde Privatpersonen zahlen bei österreichischer Zahlstelle 25 % auf Bankzinsen und 27,5 % auf österreichische Anleihen. Besteht ein automatischer Informationsaustausch, entfällt der Abzug.

Bei ansässigen Gesellschaften fallen auf Bankzinsen und festverzinsliche Wertpapiere 23 % an. Mit einer Befreiungserklärung, dass die Zinsen zu den Betriebseinnahmen gehören, kann die Bank darauf verzichten.

Lizenzgebühren

Auf Lizenzgebühren an ausländische Gesellschaften behält Österreich 20 % ein. Ein Abkommen oder die EU-Zins- und Lizenzrichtlinie kann den Satz senken, das Verfahren läuft wie bei Dividenden über Erstattung oder Entlastung an der Quelle.

Die Abkommenssätze

Die Tabelle zeigt den Satz für Streubesitz, den Satz für wesentliche Beteiligungen samt Mindestbeteiligung und den Satz für Lizenzgebühren. PwC weist darauf hin, dass die Werte nur eine erste Orientierung sind und im Einzelfall das Abkommen und das multilaterale Instrument der OECD zu prüfen sind.

Staat Dividenden Streubesitz Dividenden wesentliche Beteiligung Mindestbeteiligung Lizenzgebühren
Ägypten 10 % 10 % keine 0 % oder 20 %
Albanien 15 % 5 % 25 % 5 %
Algerien 15 % 5 % 10 % 10 %
Argentinien kein Abkommen in Kraft kein Abkommen in Kraft entfällt kein Abkommen in Kraft
Armenien 15 % 5 % 10 % 5 %
Aserbaidschan 15 % 5 % oder 10 % 25 % 5 % oder 10 %
Australien 15 % 15 % keine 10 %
Bahrain 0 % 0 % keine 0 %
Barbados 15 % 5 % 10 % 0 %
Belarus (ausgesetzt) 15 % 5 % 25 % 5 %
Belgien 15 % 15 % keine 0 % oder 10 %
Belize 15 % 5 % 25 % 0 %
Bosnien und Herzegowina 10 % 5 % 25 % 5 %
Brasilien 15 % 15 % keine 10 %, 15 % oder 25 %
Bulgarien 0 % oder 5 % 0 % oder 5 % keine 5 %
Chile 15 % 15 % keine 2 % oder 10 %
China 10 % 5 % 25 % 10 %
Dänemark 15 % 0 % 10 % 0 %
Deutschland 15 % 5 % 10 % 0 %
Estland 15 % 5 % 25 % 5 % oder 10 %
Finnland 10 % 0 % 10 % 5 %
Frankreich 15 % 0 % 10 % 0 %
Georgien 10 % 0 % 10 % 0 %
Griechenland 15 % 5 % 25 % 7 %
Hongkong 10 % 0 % 10 % 3 %
Indien 10 % 10 % keine 10 %
Indonesien 15 % 10 % 25 % 10 %
Iran 10 % 5 % 25 % 5 %
Irland 10 % 10 % keine 0 % oder 10 %
Island 15 % 5 % 10 % 5 %
Israel 10 % oder 15 % 0 % 10 % 0 %
Italien 15 % 15 % keine 0 % oder 10 %
Japan 10 % 0 % 10 % 0 %
Kanada 15 % 5 % 10 % 0 % oder 10 %
Kasachstan 15 % 5 % 10 % 10 %
Katar 0 % 0 % keine 5 %
Kirgisistan 15 % 5 % 25 % 10 %
Korea 15 % 5 % 25 % 2 % oder 10 %
Kosovo 15 % 0 % 25 % 0 %
Kroatien 15 % 0 % 10 % 0 %
Kuba 15 % 5 % 25 % 0 % oder 5 %
Kuwait 10 % 0 % keine 10 %
Lettland 10 % 5 % 25 % 5 % oder 10 %
Libyen noch nicht in Kraft noch nicht in Kraft entfällt noch nicht in Kraft
Liechtenstein 15 % 0 % 10 % 5 % oder 10 %
Litauen 15 % 5 % 25 % 5 % oder 10 %
Luxemburg 15 % 5 % 25 % 0 % oder 10 %
Malaysia 10 % 5 % 25 % 10 % oder 15 %
Malta 15 % 15 % keine 0 % oder 10 %
Marokko 10 % 5 % 25 % 10 %
Mexiko 10 % 5 % 10 % 10 %
Moldau 15 % 5 % 25 % 5 %
Mongolei 10 % 5 % 10 % 5 % oder 10 %
Montenegro 10 % 5 % 5 % 5 % oder 10 %
Nepal 15 % 5 % oder 10 % 25 % bzw. 10 % 15 %
Neuseeland 15 % 5 % 10 % 10 %
Niederlande 15 % 5 % 25 % 0 % oder 10 %
Nordmazedonien 15 % 0 % 10 % 0 %
Norwegen 15 % 5 % 25 % 0 %
Pakistan 15 % 10 % 20 % 10 %
Philippinen 25 % 10 % 20 % 15 %
Polen 15 % 5 % 10 % 5 %
Portugal 15 % 15 % keine 5 % oder 10 %
Rumänien 5 % 0 % 25 % 3 %
Russland (ausgesetzt) 15 % 5 % 10 % 0 %
San Marino 15 % 0 % 10 % 0 %
Saudi-Arabien 5 % 5 % keine 10 %
Schweden 10 % 5 % 25 % 0 % oder 10 %
Schweiz 15 % 0 % 20 % 0 %
Serbien 15 % 5 % 25 % 5 % oder 10 %
Singapur 10 % 0 % 10 % 5 %
Slowakei 10 % 10 % keine 0 % oder 5 %
Slowenien 15 % 5 % 25 % 5 %
Spanien 15 % 10 % 50 % 5 %
Südafrika 15 % 5 % 25 % 0 %
Syrien (noch nicht in Kraft) 10 % 5 % 25 % 15 %
Tadschikistan 10 % 5 % 15 % 8 %
Taiwan 10 % 10 % keine 10 %
Thailand 23 % 10 % 25 % 15 %
Tschechien 10 % 0 % 10 % 0 % oder 5 %
Tunesien 20 % 10 % 25 % 10 % oder 15 %
Türkei 15 % 5 % 25 % 10 %
Turkmenistan 15 % 0 % 25 % 10 %
Ukraine 15 % 5 % 10 % 5 % oder 10 %
Ungarn 10 % 10 % keine 0 %
Usbekistan 15 % 5 % 10 % 5 %
Venezuela 15 % 5 % 15 % 5 %
Vereinigte Arabische Emirate 10 % 0 % 10 % 0 %
Vereinigte Staaten 15 % 5 % 10 % 0 % oder 10 %
Vereinigtes Königreich 10 % oder 15 % 0 % 10 % 0 %
Vietnam 15 % 5 % oder 10 % 70 % bzw. 25 % 7,5 % oder 10 %
Zypern 10 % 10 % keine 0 %

Ausgesetzte und fehlende Abkommen

Argentinien hat das Abkommen 2009 gekündigt, Österreicher schützt seitdem § 48 BAO vor Doppelbesteuerung. Ein neues Abkommen von 2019 hat der argentinische Senat im März 2026 gebilligt, es tritt nach Abschluss der Ratifizierung in Kraft.

Russland hat das Abkommen im August 2023 teilweise ausgesetzt. Österreich betrachtet seit dem 7. Dezember 2023 unter anderem die Regeln zu Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren als ausgesetzt.

Belarus hat im März 2024 ebenfalls Teile ausgesetzt. Die Artikel zu Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gelten vom 28. Juni 2024 bis zum 31. Dezember 2026 als ausgesetzt.

Die Abkommen mit Libyen von 2010 und mit Syrien von 2009 sind unterzeichnet, ein Termin für das Inkrafttreten steht nicht fest. Für die Slowakei gilt weiter das Abkommen mit der Tschechoslowakei.

Neue Protokolle

Seit dem 1. Januar 2025 gilt ein Protokoll mit China, das den Satz für wesentliche Beteiligungen von 7 % auf 5 % gesenkt hat. Mit Neuseeland gilt seit dem 1. Oktober 2024 ein zweites Änderungsprotokoll für die Quellensteuern.

Mit Kuwait wurde am 17. Juni 2025 ein Protokoll unterzeichnet, das 10 % auf Streubesitzdividenden vorsieht. Neue Abkommen oder Revisionen verhandelt Österreich mit Ägypten, Australien, Bahrain, Brasilien, Indonesien, Iran, Irland, Italien, Katar, Libyen, Malaysia, den Niederlanden, Norwegen, Oman, den Philippinen, San Marino, Saudi-Arabien, Sri Lanka, Syrien, Thailand, Tunesien, Usbekistan, den USA und Vietnam.

Sonderregeln bei Dividenden

Aserbaidschan gewährt 5 % nur, wenn die Beteiligung mehr als 250.000 US-Dollar wert ist, und 10 % ab 100.000 US-Dollar. Bulgarien verzichtet bei Gesellschaften ganz und verlangt sonst 5 %.

Israel verlangt 10 % bei weniger als 10 % Beteiligung und 15 % bei Immobilienfonds. Japan verzichtet ab 10 % oder bei Pensionsfonds unter weiteren Bedingungen.

Nepal gewährt 5 % ab 25 % und 10 % ab 10 % für Gesellschaften. Vietnam staffelt 5 % ab 70 % und 10 % ab 25 %.

Mit dem Vereinigten Königreich gelten 15 % für bestimmte Investmentvehikel und sonst 10 %. Ab wesentlicher Beteiligung oder für Pensionsfonds sind es 0 %.

Sonderregeln bei Lizenzgebühren

Belgien, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande und Schweden verzichten auf die Steuer, solange der Empfänger nicht mehr als 50 % an der zahlenden Gesellschaft hält. Darüber gelten 10 %, mit Portugal umgekehrt 10 % über 50 % und sonst 5 %.

Brasilien verlangt 10 % für Urheberrechte an Literatur, Wissenschaft und Kunst, 25 % für Marken und 15 % für alles andere. Ägypten verzichtet grundsätzlich und verlangt 20 % für Filme.

Kanada stellt Urheberrechte, Software, Patente und Erfahrungswissen frei, sonst gelten 10 %. Kuba verzichtet bei Urheberrechten und verlangt sonst 5 %, Malta verzichtet ebenfalls bei Urheberrechten und verlangt sonst 10 %.

Tschechien verlangt 5 % für Urheberrechte, Marken, Pläne, Software, Ausrüstung und Know-how, für alles andere 0 %. Die Slowakei nimmt 5 % für Patente, Marken, Pläne, Ausrüstung und Erfahrungswissen.

Chile verlangt 2 % für Ausrüstung, Korea 2 % für gewerbliche Nutzung, jeweils sonst 10 %. Estland, Lettland und Litauen verlangen 5 % für Ausrüstung oder gewerbliche Nutzung und sonst 10 %.

Montenegro und Serbien nehmen 5 % für Urheberrechte und 10 % für Patente, Marken und Know-how. Die Mongolei verlangt umgekehrt 10 % für Urheberrechte und Filme und 5 % für den Rest, die Ukraine 10 % für wissenschaftliche Urheberrechte, Patente und Know-how.

Aserbaidschan gewährt 5 % für gewerbliche Lizenzen und Know-how, das höchstens drei Jahre alt ist. Liechtenstein nimmt 5 % bei Zahlungen von Unternehmen mit Industriebetrieb, sonst 10 %.

Malaysia und Tunesien verlangen 15 % für Filme, die USA 10 %. Vietnam nimmt 7,5 % für technische Dienstleistungen und 10 % für Lizenzen.

Streitbeilegung in der EU

Für Streit über Doppelbesteuerung zwischen EU-Staaten gibt es seit 2019 ein eigenes Verfahren nach der EU-Richtlinie 2017/1852. Österreich hat sie mit dem EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetz umgesetzt, das seit dem 1. September 2019 gilt und Steuerjahre ab 2018 erfasst.

Ob Ihre deutsche Gesellschaft die Substanzanforderungen für die Entlastung an der Quelle erfüllt, klären wir im Erstgespräch.

Abgeglichen mit der PwC Worldwide Tax Summary für Österreich, dort zuletzt aktualisiert am 23. Juli 2026. Die Angaben ersetzen keine Beratung im Einzelfall.