Zugewinngemeinschaft: Was Sie wissen sollten
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Ohne Ehevertrag gilt sie automatisch für jede Ehe.
Dieser Artikel erklärt, wie der Güterstand funktioniert und worauf Sie im Scheidungsfall achten sollten.
Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Während der Ehe bleiben die Vermögen beider Partner rechtlich getrennt. Jeder verwaltet sein Vermögen eigenständig.
Erst bei Beendigung der Ehe wird der sogenannte Zugewinn ermittelt, also das, was jeder Partner während der Ehezeit erwirtschaftet hat.
Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dem anderen die Hälfte der Differenz aus.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Der Zugewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Berücksichtigt werden nur Vermögenswerte, die während der Ehezeit erworben wurden.
Das Anfangsvermögen ist der Besitz zu Beginn der Ehe, das Endvermögen der Besitz bei ihrer Beendigung. Vom Endvermögen werden die Schulden abgezogen.
Was gilt als Vermögen?
Als Vermögen gilt jeder Gegenstand mit wirtschaftlichem Wert. Dazu zählen Immobilien, Wertpapiere, Kontoguthaben, Fahrzeuge, Kunstwerke und Schmuck.
Auch Ansprüche auf Zahlungen oder Renten gelten als Vermögen.
Ausnahmen von der Zugewinngemeinschaft
Ein Ehevertrag kann einen anderen Güterstand festlegen und die Zugewinngemeinschaft damit ausschließen.
Auch ein Verzicht auf den Zugewinnausgleich während der Ehezeit schließt ihn im Scheidungsfall aus.
Eine weitere Ausnahme betrifft Ehen vor dem 1. Januar 2002. Damals galt noch die sogenannte Gesamthandsgemeinschaft als Güterstand.
Was sollten Sie beachten?
Im Scheidungsfall wird der Zugewinnausgleich relevant, unabhängig davon, ob die Partner damit rechnen.
Ein Ehevertrag vor oder während der Ehe schafft Klarheit, etwa über einen anderen Güterstand oder feste Regeln für den Ausgleich.
Eine regelmäßige Übersicht über Vermögen und Schulden erleichtert später die korrekte Berechnung.
Unser Service für Sie
Bei Fragen zur Zugewinngemeinschaft oder anderen güterrechtlichen Themen lohnt sich ein Gespräch mit einem Experten.
Wir unterstützen Sie in einem unverbindlichen Erstgespräch bei der Erstellung eines Ehevertrags und bei der Regelung anderer Güterstände. Auch im Scheidungsfall stehen wir Ihnen zur Seite.
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nicht die formale Struktur. Stiftungen schaffen hier oft Abhilfe.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu entscheidenden Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu meist Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Geeignete Strukturen erlauben es oft, Vermögen zunächst steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.