Wegzugsbesteuerung (Exit Tax)
Die Wegzugsbesteuerung, international als Exit Tax bekannt, wird fällig, wenn jemand sein Land ganz verlässt oder im Ausland einen Zweitwohnsitz begründet.
Deutschland erhebt diese Steuer, ebenso Österreich. Die Schweiz verzichtet darauf.
Unterschiede zwischen den Ländern im D.A.C.H.-Gebiet
Deutschland erhebt die Exit Tax auf Kapitalbeteiligungen ab einem Prozent, Österreich ebenso. In der Schweiz entfällt sie.
In Österreich regelt § 27 (6) Z 1 lit b EStG den Fall. Der Wertzuwachs ab einem Prozent an Kapitalgesellschaften wird besteuert, beim Umzug in einen EU- oder EWR-Staat aber bis zur tatsächlichen Realisierung gestundet.
Die Stundung muss beantragt werden. Seit einiger Zeit steht dieser Weg auch Steuerpflichtigen in Deutschland offen, obwohl sich die deutschen Finanzbehörden lange dagegen gewehrt haben.
Es gibt auch andere Wege, die Wegzugsbesteuerung zu vermeiden.
Warum gibt es die Exit Tax?
Die Finanzverwaltung will Zugriff auf das inländische Steuersubstrat behalten. Gemeint ist die Steuer auf alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte.
Verlagert sich das Steuersubstrat ins Ausland, greift die Besteuerung. So entgehen dem Fiskus keine Einnahmen, die zum Zeitpunkt des Umzugs fällig gewesen wären.
In Deutschland regeln § 6 AStG (Außensteuergesetz) und § 17 EStG (Einkommensteuergesetz) die Wegzugsbesteuerung gemeinsam.
Beide Paragrafen setzen an der fiktiven Veräußerung der Anteile an. Darauf wird die Steuer erhoben.
Beim Umzug in einen Nicht-EU-Staat gilt die Regel genauso, nur ohne Stundung. Für den Steuerpflichtigen entsteht dabei ein echtes Problem.
Die Anteile wurden nie verkauft, ein Veräußerungserlös ist nie entstanden, die Steuer wird trotzdem fällig.
Der Staat nimmt das in Kauf, um das inländische Steueraufkommen zu sichern. Die Besteuerung soll greifen, bevor sich die Vermögenswerte dem Zugriff des inländischen Fiskus entziehen.
Anwendungsfälle der Wegzugsbesteuerung
Verliert der Fiskus durch einen Wegzug sein Besteuerungsrecht an Veräußerungsgewinnen, wendet er die Exit Tax an. Das Besteuerungsrecht ist grundsätzlich an den Wohnsitz gebunden.
Gibt ein Steuerpflichtiger seinen inländischen Wohnsitz auf oder ergänzt ihn um einen ausländischen, muss er prüfen, ob die Wegzugsbesteuerung greift.
Am komplexesten sind Fälle mit mehreren Wohnsitzen im In- und Ausland oder ein nur vorübergehender Aufenthalt in einem anderen Staat.
Dann muss anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) geprüft werden, ob die Steuer im anderen Staat fällig wird. Deutschland verliert sein Besteuerungsrecht, sobald sich die persönlichen Lebensumstände entsprechend ändern.
Umgekehrt wird die Exit Tax auch fällig, wenn noch Anknüpfungspunkte in Deutschland bestehen, etwa mehrere Wohnungen im In- und Ausland.
Vorherrschende Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen sollen verhindern, dass ein Steuerpflichtiger für dieselben Einkünfte in zwei Staaten gleichzeitig Steuern zahlt.
Die Abkommen sind bilateral und daher nicht einheitlich, auch wenn sich viele ähneln.
Die meisten DBA, die Deutschland abgeschlossen hat, knüpfen an den Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen an. Dieser Staat erhält das Besteuerungsrecht bei Veräußerungsgewinnen von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.
Zieht der Steuerpflichtige ins Ausland, behält aber seine Anteile, muss der bisherige Staat davon ausgehen, dass die Anteile irgendwann mitwandern.
Die Steuer würde dem vorherigen Staat entgehen. Deshalb erhebt er die Exit Tax.
Umgekehrt betrifft die Regelung auch Steuerausländer. Lassen sie sich vorübergehend in Deutschland nieder und halten sowohl in ihrem Ursprungsland als auch in Deutschland Anteile an Kapitalgesellschaften, müssen sie beim Wegzug aus Deutschland mit der hiesigen Exit Tax rechnen.
Auch das Herkunftsland kann eine eigene Wegzugssteuer erheben, unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung. Ein Beispiel macht das deutlich.
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Der Steuerpflichtige zieht in die USA, hält aber dennoch in Deutschland eine Wohnung, weil er sich für rund drei Monate im Jahr hier aufhält.
Mit diesem Wohnsitz bleibt er nach § 8 AO in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. In den USA ist er aber mit einem dortigen Wohnsitz ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig nach Artikel 4 DBA USA.
Weil er viel länger in den USA als in Deutschland wohnt (neun Monate gegenüber drei Monaten in Deutschland), führen die USA in diesem Fall das DBA an. Ihnen wird daher grundsätzlich das Besteuerungsrecht zugewiesen, was aber auch von der Einkunftsart abhängt.
Für bestimmte deutsche Einkunftsquellen wie die Verpachtung oder Vermietung von Immobilien in Deutschland behält Deutschland das Besteuerungsrecht.
Hält der Steuerpflichtige außerdem Anteile an Kapitalgesellschaften, erhält der US-Fiskus beim Umzug darauf das Besteuerungsrecht. Deutschland wendet dagegen die Exit Tax nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AStG an, weil es sonst das Besteuerungsrecht verliert.
Das ist nicht ohne Weiteres verständlich, denn die Person bleibt wegen ihres Wohnsitzes in Deutschland ja ohnehin hier steuerpflichtig. Lediglich die Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens sehen diese Einigung zwischen beiden Ländern für mögliche Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor.
Steuerliche Laien kennen diesen Umstand meist gar nicht. Aufklärung ist hier dringend nötig.
Ein anderer Fall:
- Der Steuerpflichtige legt Anteile entweder in eine eigene, im Ausland gelegene Betriebsstätte oder in einen fremden ausländischen Betrieb ein. In diesem Fall greift ebenfalls die Exit Tax nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AStG.
Wegzugsbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbschaften oder Schenkungen
Die Wegzugsbesteuerung greift auch bei Vererbung oder Schenkung. Vererbt oder verschenkt ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland Anteile an Kapitalgesellschaften an eine Person im Ausland, wird sie ausgelöst (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 AStG).
Wann genau die Steuer fällig wird, ist in der Rechtswissenschaft umstritten.
Die vorherrschende juristische Meinung geht davon aus, dass sie noch vor dem Tod des Erblassers fällig wird, in der letzten logischen Sekunde. Damit bleibt noch der Erblasser selbst einkommensteuerpflichtig.
Für die Erben entsteht dadurch eine Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Absatz 5 ErbStG. Die Exit Tax wird zusammen mit der Erbschaftsteuer abgezogen.
Erblasser und Schenkende sollten das beim Aufsetzen eines Testaments berücksichtigen.
Fiktiver Veräußerungspreis der Exit Tax
Der Veräußerungspreis ist fiktiv. § 9 Absatz 2 BewG definiert ihn als „gemeiner Wert“.
Gemeint ist der Preis, den ein Veräußerer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielen könnte, also der Markt- beziehungsweise Verkehrswert, notfalls gutachterlich bestimmt.
Exit Tax bei vorübergehender Abwesenheit?
Nach § 6 Absatz 3 AStG entfällt die Exit Tax bei nur vorübergehender Abwesenheit.
Der Steuerpflichtige muss dafür vor Ablauf von fünf Jahren nach Deutschland zurückziehen und hier wieder unbeschränkt steuerpflichtig werden. Seine Anteile darf er in der Zwischenzeit nicht veräußern.
Das Finanzamt kann diese Frist um weitere fünf Jahre verlängern. Dafür muss er berufliche Gründe für die lange Abwesenheit glaubhaft machen und seinen Rückkehrwillen bekräftigen (§ 6 Absatz 3 Satz 2).
Ob das Finanzamt der Argumentation folgt, etwa familiäre Bindungen oder eine Geschäftstätigkeit in Deutschland, bleibt eine Ermessensfrage.
Zusätzlich muss der Steuerpflichtige weiterhin seine Steuererklärung in Deutschland abgeben. Entfallen kann die Exit Tax ohnehin nur bei tatsächlicher Rückkehr.
Bleibt die Rückkehr nach Ablauf der Frist aus, holt sich der deutsche Fiskus sein Geld. Notfalls versucht er das auch im Ausland.
Vermeidung der Exit Tax
Umstrukturierungen des Vermögens, konkret der Anteile an Kapitalgesellschaften, können die Aufdeckung stiller Reserven verhindern. Damit fallen sie auch nicht unter die Exit Tax.
Auch eine „Geschäftsleitungsholding” ist eine Option. Sie muss über die reine Vermögensverwaltung hinausgehende Tätigkeiten ausüben.
Damit wird eine Betriebsstätte erforderlich, der der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile zuordnen kann.
Nach Artikel 13 des OECD-Musterabkommens behält Deutschland zwar das Besteuerungsrecht bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer inländischen Betriebsstätte.
Der Steuerpflichtige muss diese Wirtschaftsgüter aber nicht zwingend veräußern. Zusätzlich sind im Einzelfall die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zuzugsstaat zu beachten.
Die DBA stimmen nicht immer mit dem OECD-Musterabkommen überein. Für diese Prüfung sollten Betroffene einen Fachmann für Steuerrecht hinzuziehen.
Deutschland wollte diesen Ausweg über die inländische Betriebsstätte lange nicht zulassen. Eine vergleichbare französische Norm führte jedoch zu einem Rechtsstreit.
Der EuGH entschied dazu mit dem Urteil EuGH Rs. C-9/02 vom 11.03.2004.
Die Richter stellten bei der französischen Norm einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit fest. Diese gehöre zu den „Grundregeln der EU“, so die Begründung.
Daraufhin passte der deutsche Gesetzgeber die Vorschriften zur Exit Tax an. Die neue Regelung brachte die Möglichkeit der zinslosen Steuerstundung.
Das Einbringen der Anteile in eine gewerblich geprägte Personengesellschaft funktioniert zur Steuervermeidung seit 2013 nicht mehr. Dagegen hat der deutsche Fiskus den neuen § 50i EStG geschaffen.
Zinslose Steuerstundung
Bei der inländischen Betriebsstätte, wie eben beschrieben, erfolgt die zinslose Steuerstundung ohne Sicherheitsleistung.
In allen anderen Fällen lässt sich die Exit Tax auf Antrag ebenfalls für fünf Jahre zinslos stunden (§ 6 Absatz 4 AStG). Dafür wird jedoch eine Sicherheitsleistung fällig.
Bewilligt wird die Stundung nur bei erheblicher Härte für den Steuerpflichtigen. Diese Gründe sind glaubhaft zu machen.
Bei einem vorübergehenden Wegzug ist die zinslose Stundung ebenfalls möglich (§ 6 Absatz 3 AStG), unter Umständen sogar ohne Teilbeträge und ohne Sicherheitsleistung.
Exit Tax - Änderungen in 2026?
Bereits seit dem 1. Januar 2025 gilt eine wesentliche Erweiterung der Wegzugsbesteuerung.
Mit weiteren Gesetzen in 2026 oder den Folgejahren ist zu rechnen. Die Bundesregierung sieht den Wegzug vermögender Privatpersonen ungern.
Anteile an Investmentfonds und ETFs im Privatvermögen werden seit 2025 erfasst, sobald bestimmte Schwellen überschritten sind. Die Schwellen im Detail:
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Kaufwert mindestens 500.000 € oder
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Beteiligung von ≥ 1 % am Fondsvermögen