Vorsteuerabzug von eingeführten Waren: Worauf sollten Unternehmer achten?
Der grenzüberschreitende Warenverkehr ist für die meisten Unternehmen längst Alltag, nicht die Ausnahme.
Beim Wareneinkauf innerhalb der EU stellt sich sofort die Frage nach Umsatzsteuerpflicht und Vorsteuerabzug. Dieser Artikel zeigt, welche Regelungen gelten und worauf Unternehmen beim grenzüberschreitenden Handel achten sollten.
Das Prinzip des Vorsteuerabzugs
Kaufen und verkaufen Unternehmen Waren, lassen sie sich die bereits gezahlte Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug erstatten. So reichen sie die Steuer nur durch, ohne sie selbst zu tragen.
Die geleistete Steuer wird im Zuge der Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet. Diesen Vorsteuerabzug dürfen nur Unternehmen nutzen, letztlich trägt der Endverbraucher die Umsatzsteuer.
Vorsteuerabzug innerhalb der EU
Nach der Einfuhr von Waren aus der EU lässt sich auch die dort gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer verrechnen, über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren.
Voraussetzung ist, dass der Unternehmer im betreffenden EU-Staat umsatzsteuerrechtlich nicht registriert ist. Ist er es doch, läuft die Vorsteuer stattdessen über die übliche Umsatzsteuervoranmeldung.
Diese Unternehmen stellen einen elektronischen Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Mitgliedstaaten setzen dabei unterschiedliche Präferenzen: Meist verlangen sie den Antrag in der jeweiligen Landessprache, teils gelten auch Schwellenwerte für elektronische Kopien der Originalrechnungen.
Diese Präferenzen sollten Unternehmen vorab in Erfahrung bringen.
Antragsverfahren zur Vorsteuervergütung
Das antragstellende Unternehmen authentifiziert sich zunächst auf dem BZSt-Portal und reicht den Antrag dort elektronisch ein.
Das Rechnungsdatum bestimmt die Frist, üblicherweise der 30. September des Folgejahres.
Der jährliche Erstattungsbetrag muss mindestens 50 Euro betragen. Für Zeiträume ab drei Monaten sind auch Anträge möglich, hier gilt eine Mindestgrenze von 400 Euro.
Die meisten Mitgliedstaaten verlangen Rechnungskopien ab einem Umsatz von 1.000 Euro, andere Staaten setzen eigene Kriterien.
Recherchieren Sie die jeweiligen Präferenzen daher vorab, um alle formalen Anforderungen zu erfüllen.
Im Antrag werden diese Angaben gefordert:
- Mitgliedstaat der Erstattung
- Beschreibung der Geschäftstätigkeit des leistungsbeziehenden Unternehmers
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer
- Anschrift des leistenden Unternehmers
- Datum und Nummer der Rechnung
- Art der erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen nach Kennziffern aufgeschlüsselt
Das BZSt prüft den Antrag innerhalb von maximal 15 Tagen und leitet ihn an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter.
Diese kann Rückfragen stellen und hat insgesamt vier Monate Zeit, den Erstattungsbetrag auszuzahlen.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Entscheidend sind die tatsächlichen Umstände, nicht die formale Struktur. Stiftungen schaffen hier oft Abhilfe.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Die Anzeigepflicht gilt unabhängig davon, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu entscheidenden Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu meist Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Geeignete Strukturen erlauben es oft, Vermögen zunächst steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.