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Verrechnungspreise Uruguay

Verrechnungspreise Uruguay

Einführung in die Verrechnungspreisgestaltung in Uruguay

Verrechnungspreisregeln

Uruguay führte die Verrechnungspreisvorschriften 2007 ein. Sie bleiben ein Schwerpunkt der Steuerbehörde DGI, deren Prüfungen an Umfang und Komplexität zunehmen.

Zu den Vorschriften gehören Kapitel VII von Titel 4 des Gesetzes von 1996 (Gesetz 18.083), die Dekrete 56/009 und 392/009 sowie die Verlautbarungen der DGI. Die lokalen Vorschriften folgen dem Fremdvergleichsgrundsatz.

  • Die Verrechnungspreisregeln gelten für uruguayische Körperschaftsteuerzahler, einschließlich lokaler Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Es gilt eine Selbstveranlagung: Der Steuerzahler muss bestätigen, dass seine Verrechnungspreise dem Standard entsprechen, oder seine Steuererklärung entsprechend anpassen.
  • Die Regelung ist eine Einbahnstraße. Nur Anpassungen nach oben sind erlaubt, Verrechnungen zwischen Jahren und Unternehmen sind nicht zulässig.
  • Die Regelung gilt nur für Transaktionen mit im Ausland ansässigen verbundenen Parteien, mit Ausnahme lokaler Zollparadiese mit Sonderregelung. Dazu zählen Transaktionen mit Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Uruguay und mit im Ausland ansässigen uruguayischen Unternehmen.
  • Die uruguayischen Vorschriften definieren die Beziehung zwischen den Parteien weit, einschließlich des Konzepts einer funktionalen Beziehung. Auch Transaktionen mit Unternehmen in Ländern mit niedriger oder keiner Besteuerung, mit Sitz dort oder mit Zugang zu einer entsprechenden Sonderregelung, fallen unter die Vorschriften. Das schließt lokale und ausländische Zolloasen ein.
  • Steuerpflichtige müssen dem Finanzamt jährliche Unterlagen vorlegen, wenn die DGI dies ausdrücklich verlangt oder wenn Transaktionen mit verbundenen Parteien 50.000.000 indexierte Einheiten übersteigen (rund 5.500.000 USD zum aktuellen Wechselkurs). Auch unterhalb dieser Schwelle müssen Steuerpflichtige eine Verrechnungspreisanalyse durchführen und alle Nachweise für eine mögliche Steuerprüfung bereithalten.
  • Für multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Einkommen über 750 Millionen Euro gelten CbCR-Anforderungen (Country by Country Reporting). Die Pflicht zur Stammdatei ist gesetzlich verankert, aber noch nicht geregelt und derzeit nicht in Kraft.

OECD Richtlinien

  • Die uruguayischen Vorschriften verweisen nicht ausdrücklich auf die OECD-Leitsätze. Konzeptionell orientieren sie sich aber an ihnen.
  • Die OECD-Leitsätze sind nicht verbindlich, gelten der DGI aber in der Regel als geeigneter Bezugspunkt.

Verrechnungspreismethoden

  • Für jede Transaktion gilt die am besten geeignete Methode, da nur sie den zuverlässigsten Maßstab für ein fremdvergleichskonformes Ergebnis liefert. Akzeptiert sind die gängigen OECD-Methoden: Preisvergleich, Wiederverkaufspreis, Kostenaufschlag, Nettomarge und Gewinnaufteilung, sofern sie zum Funktions- und Risikoprofil des Unternehmens passen. Andere Methoden sind zulässig, wenn sie vertretbar und angemessen sind.
  • Eine feste Hierarchie gibt es nicht. In der Praxis bevorzugt eine “natürliche Hierarchie” jedoch die Preisvergleichsmethode.
  • Für Warenein- und -ausfuhren gilt abweichend eine verpflichtende sechste Methode. Ihre Anforderungen sind restriktiver als die OECD-Empfehlungen für diese Transaktionen.

Selbstauskunft

  • In Uruguay gilt größtenteils eine Selbstveranlagung. Der Steuerpflichtige muss selbst für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften sorgen.
  • Der Gesamtbetrag der erfassten Transaktionen muss in der Körperschaftssteuererklärung stehen. Das kann Nachfragen der Generaldirektion für Steuern auslösen, wenn ein Unternehmen zur jährlichen Dokumentation verpflichtet war und sie versäumt hat. Eine TP-Anpassung muss ebenfalls in der CIT-Erklärung erscheinen.
  • Fehlt zu Beginn einer Steuerprüfung ein Verrechnungspreisbericht, sieht die DGI das ungern. Steuerpflichtigen bleiben dann meist zehn Tage, um Berichte für alle geprüften Steuerjahre vorzulegen.
  • Die Selbstveranlagung schützt nicht vor Strafen, wenn die DGI während einer Prüfung Fragen aufwirft.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Der Mindestinhalt der Dokumentation steht in den Vorschriften von 2009. Er ist weitgehend an den Inhalt der BEPS-Lokalen Datei angeglichen.
  • Unternehmen mit Pflicht zur jährlichen Dokumentation müssen zusätzlich eine spezielle Verrechnungspreiserklärung einreichen.
  • Für diese Steuerzahler liegt der Fälligkeitstermin im neunten Monat nach Ende des Steuerjahres. Wesentliche Schlussfolgerungen müssen jedoch bereits zum vierten Monat vorliegen, wenn die Körperschaftssteuererklärung fällig ist. Bleibt eine Verrechnungspreisanpassung dort unberücksichtigt und wird später festgestellt, sind die Steuer sowie Bußgelder und Zuschläge nachzuzahlen.
  • Uruguay hat zudem CbCR-Vorschriften eingeführt, gültig für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2017 und für Konzerne mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro. Konzerne, die den CbCR bereits als Muttergesellschaft oder Surrogat in einem Land mit Informationsaustausch mit Uruguay eingereicht haben, sind von der lokalen Einreichung befreit.
  • Ist der CbCR einzureichen, liegt die Frist bei 12 Monaten nach Ende des Steuerjahres der Gruppe.
  • Die Pflicht zur Stammdatei besteht per Gesetz, die Verordnung dazu steht aber noch aus und wird derzeit nicht angewandt.
  • Jede Dokumentation muss auf Spanisch erstellt werden.
  • Die Dokumentation ist für die Dauer der steuerlichen Verjährung aufzubewahren, normalerweise fünf Jahre, in bestimmten Fällen bis zu zehn Jahre.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Im Ausland gezahlte Lizenzgebühren werden häufig angefochten. Der Steuerpflichtige muss dann umfangreich nachweisen, welchen Vorteil er aus den lizenzierten immateriellen Gütern zieht.
  • Dienstleistungen von verbundenen Parteien im Ausland werden ebenfalls oft hinterfragt. Verlangt werden Nachweise zur tatsächlichen Erbringung, zur Notwendigkeit und zum Nutzen für den Empfänger. Über ein Pro-rata-Kriterium zugewiesene indirekte Kosten oder Gemeinkosten werden meist nicht akzeptiert.
  • Anhaltende Verluste in einem risikoarmen Unternehmen.
  • Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer.
  • Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen des Verrechnungspreismodells können ebenfalls eine Anfechtung auslösen. Unternehmen entwickeln sich jedoch weiter, und eine nicht mehr passende Methode sollte überprüft werden, statt sie aus Konsistenzgründen beizubehalten.
  • Grundsätzlich trägt die DGI die Beweislast dafür, dass eine Transaktion nicht dem Marktwert entspricht. Ausnahmen gelten für Transaktionen mit Unternehmen in Niedrig- oder Nullsteuerländern und für Regelungen, die per Gesetz als nicht fremdvergleichskonform gelten. Durch die Dokumentationspflichten des GTB liegt diese Last in der Praxis beim Steuerpflichtigen.

Sanktionen

  • CIT-Steuerzahler, die formale Pflichten der Verrechnungspreisregelung verletzen, werden je nach Schwere des Verstoßes abgestuft bestraft, etwa bei Wiederholung oder erheblichem steuerlichen Schaden. Der Höchstbetrag liegt zum aktuellen Wechselkurs bei rund 250.000 USD. Wie dieser Betrag konkret anzuwenden und zu staffeln ist, wurde bislang nie geregelt oder angewandt.
  • Bei einer Anfechtung durch die Steuerbehörde oder verspäteter Festsetzung durch den Steuerpflichtigen fallen meist 20 Prozent Geldstrafe sowie Zuschläge auf die zu wenig gezahlte Steuer an.
  • Verstößt ein Unternehmen unter anderem gegen die CbCR-Pflichten, kann die DGI seine Bescheinigung aussetzen. Das behindert etwa Ein- und Ausfuhr.
  • Schwerwiegendere Sanktionen greifen bei Steuerbetrug, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße vom Ein- bis Fünfzehnfachen des hinterzogenen Betrags oder als Straftat mit sechs Monaten bis sechs Jahren Freiheitsstrafe. Beide Tatbestände setzen Täuschung oder arglistiges Verschweigen zum Erlangen eines ungerechtfertigten Steuervorteils voraus.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Die DGI erwartet zunächst eine Suche nach potenziellen internen Vergleichswerten, bevor eine externe Datenbanksuche folgt.
  • Lokale Vergleichsunternehmen werden bevorzugt. Da sie oft fehlen, akzeptiert die DGI in der Regel angemessene internationale Vergleichswerte.
  • Bei zwei oder mehr vergleichbaren Beobachtungen, ob Gewinnspannen oder unkontrollierte Preise, ist eine Interquartilsspanne als Marktspanne festzulegen.
  • “Geheime Vergleichswerte” können problematisch sein, da sie gesetzlich ausdrücklich erlaubt sind. Die Erfahrungen der DGI damit fielen von Fall zu Fall unterschiedlich aus.
  • Das Gesetz ermächtigt die Exekutive zu Sonderregelungen für die Einkommensvermutung, bekannt als “sichere Häfen”. Die aktuellen Vorschriften enthalten dazu jedoch keine Bestimmungen.
  • Die lokalen Vorschriften erlauben ausdrücklich, die inländische oder die ausländische verbundene Partei als geprüfte Partei zu wählen, sofern die Wahl vernünftig ist und zur Transaktion passt.
  • Dekret 56/009 nennt als Vergleichbarkeitsfaktoren unter anderem die Merkmale der Transaktionen, Funktionen und Tätigkeiten einschließlich eingesetzter Vermögenswerte und übernommener Risiken, Vertragsbedingungen sowie wirtschaftliche Umstände. Geschäftsstrategien nennt die Verordnung nicht ausdrücklich als Faktor, die genannten Elemente sind jedoch nicht abschließend zu verstehen. In diesem Fall empfiehlt sich eine eingehende Analyse.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Advance Pricing Agreements (APAs) sind schriftliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und der DGI über die geeignete Verrechnungspreismethode für maximal drei Jahre.
  • Auch bilaterale APAs mit einer ausländischen Steuerbehörde fallen unter die Vorschriften.
  • Uruguay hat bisher nur zwei APAs unterzeichnet, mehrere Versuche scheiterten aus unterschiedlichen Gründen.
  • Die DGI ist grundsätzlich zu APAs bereit, ihr Interesse hängt aber von Branche und Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen ab.
  • Mit dem Verständigungsverfahren (MAP) bei Verrechnungspreisstreitigkeiten hat Uruguay bisher keine Erfahrung.
  • Uruguay hat das Multilaterale Instrument (MLI) der OECD ratifiziert. Stimmt der Vertragspartnerstaat ebenfalls zu, ist ein Schiedsverfahren zur Beseitigung der Doppelbesteuerung möglich, was von Land zu Land zu prüfen ist.
  • Bei einer TP-Berichtigung werden in der Regel keine sekundären Berichtigungen oder Umqualifizierungen angestrebt.

Ausnahmen

  • Unternehmen in den Freihandelszonen Uruguays sind von Verrechnungspreisbericht und Sondererklärung befreit, unabhängig vom Umfang ihrer konzerninternen Transaktionen.
  • Eine Mindestgröße für einzubeziehende Transaktionen gibt es nicht.

Ähnliche Entwicklungen

COVID-19

  • Die wirtschaftlichen Auswirkungen von COVID-19 betreffen Geschäft und Abläufe der Unternehmen. Die übliche Praxis, Finanzinformationen vergleichbarer Unternehmen aus den letzten drei Jahren heranzuziehen, sollte bei Bedarf überprüft werden.
  • Finanztransaktionen wie Darlehen dürften zunehmen. Ihre Bedingungen könnten stark von denen abweichen, die dieselben Unternehmen vor der Pandemie vereinbart hätten.
  • Unterbrochene Lieferketten oder stillstehende Arbeit durch Lockdowns können erwartete Gewinne verhindern. Vergleichbare Unternehmen sind davon oft ähnlich betroffen wie multinationale Konzerne, die Nachweise müssen aber zeitgleich gesammelt und dokumentiert werden.