Verrechnungspreise Tschechische Republik
Regeln für Verrechnungspreise
- Die tschechischen Verrechnungspreisregeln beruhen auf Gesetz Nr. 586/1992 Slg. über die Einkommensteuer (ITA) in seiner geänderten Fassung. Artikel 23(7) verpflichtet die Steuerverwaltung zur Berichtigung der Steuerbemessungsgrundlage, wenn Preise zwischen verbundenen Parteien von denen zwischen unabhängigen Unternehmen abweichen und diese Differenz nicht zufriedenstellend begründet ist.
- Als verbundene Parteien gelten Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 25 Prozent, gemessen an Stimmrechten, Aktienkapital oder gemeinsamer Kontrolle. Auch Personen, die an Geschäftsführung oder Kontrolle beteiligt sind, zählen als nahestehend. Die tschechischen Verrechnungspreisrichtlinien haben den Charakter von Anweisungen des Finanzministeriums und folgen den OECD-Grundsätzen.
- Die Dekrete D-332, D-333 und D-334 des Finanzministeriums dienen den Steuerverwaltungseinheiten als Anweisung zur Anwendung der Verrechnungspreisprinzipien.
OECD Richtlinien
- Für die Dokumentation der Verrechnungspreise gelten die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Die OECD-Verrechnungspreismethoden werden akzeptiert.
Verrechnungspreismethoden
- Das ITA und andere Primärgesetze enthalten keine spezifischen Hinweise zu den verfügbaren Verrechnungspreismethoden.
- Eine Beschreibung der verfügbaren Methoden findet sich im Erlass D-34, der den früheren Erlass D-332 ersetzt. Der Erlass sieht die traditionellen Transaktionsmethoden vor, nämlich:
- Die CUP-Methode.
- Die Wiederverkaufspreis-Methode.
- Die Kostenaufschlagsmethode.
Das Dekret sieht auch gewinnorientierte Transaktionsmethoden vor, nämlich:
- Die Gewinnspaltungsmethode
- Die Methode der transaktionalen Nettomarge (TNMM).
- Lässt sich der Fremdvergleichspreis nicht ermitteln, greift Abschnitt 23(7) des ITA auf das Immobilienbewertungsgesetz zurück. Der Marktwert wird dann anhand eines Sachverständigengutachtens bestimmt.
- Der Erlass D-34 erlaubt die Anwendung aller fünf OECD-Methoden. Die geeignete Methode wählt der Steuerpflichtige anhand einer Vergleichbarkeitsanalyse aus.
Selbstauskunft
- In der Tschechischen Republik gilt eine Selbstveranlagungsregelung: Der Steuerpflichtige sorgt selbst für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften.
Dokumentation der Verrechnungspreise
Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation
- Das tschechische Steuerrecht schreibt keine Verrechnungspreisdokumentation vor, weder Benchmarking-Studie noch Funktions- und Risikoanalyse. Bei einer Steuerprüfung verlangen die Behörden dennoch in der Regel den Nachweis, dass Transaktionen mit verbundenen Parteien dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, weshalb Prüfer standardmäßig eine Verrechnungspreisdokumentation einfordern.
- Es empfiehlt sich daher dringend, diese Dokumentation im Voraus zu erstellen und die angewandte Verrechnungspreismethode sauber zu belegen.
- Tschechische Steuerprüfer verlangen inzwischen meist eine tschechischsprachige Fassung, sobald die Dokumentation als Beweismittel im Steuerverfahren dient.
Stammdatei und tschechische lokale Datei
- Als EU-Mitglied hat die Tschechische Republik den EU-Verrechnungspreisdokumentationskodex mit dem Stammdatei-Ansatz übernommen. Die Befolgung des Kodex liegt jedoch im Ermessen des Steuerpflichtigen.
- Der tschechische Leitfaden übernimmt das Konzept von Lokaler Datei und Stammdatei nach der Empfehlung des EU-Verrechnungspreisforums.
- Es gibt keinen Schwellenwert, ab dem eine Verrechnungspreisdokumentation oder eine Dokumentation im Format Stammdatei/Lokale Datei verpflichtend wird.
Einige Risikofaktoren für Herausforderungen
- Langfristige Verlustpositionen bei Auftragsfertigern, ein Funktionsprofil, das nicht zur Rentabilität passt, sowie konzerninterne Dienstleistungen, Lizenzgebühren und Finanzierungen stehen im Fokus tschechischer Verrechnungspreisprüfungen.
Sanktionen
- Eine zusätzliche Steuerveranlagung durch die Behörde löst Standardstrafen aus: 20 Prozent der zusätzlich veranlagten Steuer zuzüglich Verzugszinsen.
Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses
- Die Verrechnungspreismethode hängt vor allem von vergleichbaren Preisen oder Brutto- und Nettomargen ab. Eine Vergleichbarkeitsanalyse ermittelt entsprechende Daten aus Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen.
- Das Dekret D-34 verlangt vor der Vergleichbarkeitsanalyse zwei Prüfungen nach Artikel 24(1) des ITA: Hat die Transaktion tatsächlich stattgefunden (Substanztest), und hat sie dem Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft (Vorteilstest)?
- Weltweit und regional vergleichbare Unternehmen werden akzeptiert. In der Praxis sucht man zunächst lokal, reicht die Stichprobe nicht aus, wird die Suche auf den EU-Raum ausgeweitet. Die tschechischen Steuerbehörden akzeptieren diesen Ansatz.
Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung
- Advance Pricing Agreements sind verbindliche Bescheide, gültig bis zu drei Jahre bei unveränderten Bedingungen und Gesetzeslage. Sie legen die Methode zur Bestimmung der Verrechnungspreise bei Transaktionen mit verbundenen Parteien fest.
- Dieses Konzept der verbindlichen Entscheidung regelt Abschnitt 38nc des ITA. Der Steuerpflichtige stellt einen Antrag, der Steuerverwalter prüft, ob die gewählte Methode zu einer fremdvergleichskonformen Preisbestimmung führt. Ein verbindlicher Bescheid gilt nur für Transaktionen im aktuellen oder künftigen Steuerzeitraum, nicht für Geschäftsbeziehungen, die die Steuerschuld bereits beeinflusst haben.
- Der Leitfaden D-32 beschreibt Verfahren und Antragsdetails für den verbindlichen Bescheid. Die Entscheidung über die Verrechnungspreismethode gilt in der Regel für drei Steuerzeiträume ab dem Entscheidungsdatum.
- Bei europäischen Streitigkeiten greift das Schiedsübereinkommen. Außereuropäische Streitigkeiten regeln die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.
Ausnahmen
- Eine Verrechnungspreisdokumentation ist in der Tschechischen Republik nicht verpflichtend. Ein spezieller Anhang zur Körperschaftsteuererklärung für konzerninterne Transaktionen ist jedoch auszufüllen, wenn:
- der Steuerpflichtige eine Transaktion mit einer verbundenen Partei außerhalb der Tschechischen Republik durchführt
- der Steuerpflichtige einen steuerlichen Verlust ausweist und gleichzeitig eine Transaktion mit einer verbundenen Partei im In- oder Ausland durchführt
- dem Steuerpflichtigen Investitionsanreize in Form von Steuererleichterungen gewährt wurden und er gleichzeitig eine Transaktion mit einer in- oder ausländischen verbundenen Partei durchführt.
- Diese Verpflichtung gilt nur, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- die Summe der Aktiva übersteigt 40 MCZK
- der jährliche Nettoumsatz übersteigt 80 MCZK
- die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten übersteigt 50.
Ähnliche Entwicklungen
Steuer auf digitale Dienstleistungen
- Für Steuerprüfungen mit Schwerpunkt Verrechnungspreise bildete die Finanzverwaltung Teams aus erfahrenen Steuerbeamten. Die Analyse der Daten aus dem speziellen Anhang zur Körperschaftsteuererklärung zeigt den Behörden, welches Unternehmen ein weiteres Verfahren durchlaufen soll.
COVID-19
- Offizielle Standpunkte oder Empfehlungen zu COVID-19 liegen bisher nicht vor. Die tschechischen Steuerbehörden wollen ihre Empfehlung voraussichtlich Ende 2020 veröffentlichen.