Verrechnungspreise Schweiz
Einführung in die Verrechnungspreise in der Schweiz
Verrechnungspreisregeln
- Eine formelle Verrechnungspreisgesetzgebung kennt die Schweiz nicht.
- Trotzdem müssen alle Transaktionen mit verbundenen Parteien zu fremdüblichen Bedingungen erfolgen, Art. 58 Abs. 1 lit. b Lemma 5 des Körperschaftssteuergesetzes schreibt das vor. Im Rundschreiben Nr. 4 vom 19. März 2004 verlangen die Schweizer Steuerbehörden von multinationalen Unternehmen ausdrücklich die Einhaltung der OECD-Leitlinien.
OECD Richtlinien
- Die Schweiz folgt grundsätzlich den OECD-Leitlinien. Eine Ausnahme gilt für Zinssätze bei Darlehen an oder von Aktionären und verbundenen Parteien.
Verrechnungspreismethoden
- Alle Methoden der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien sind in der Schweiz zulässig.
Selbstauskunft
- Fechten die Schweizer Steuerbehörden die Verrechnungspreise an, etwa bei einer Steuerprüfung, muss der Steuerpflichtige wirtschaftliche und kommerzielle Gründe für die Transaktionen mit verbundenen Parteien belegen. Nur so lässt sich der Fremdvergleichsgrundsatz nachweisen.
- Schweizer Steuerpflichtigen empfiehlt sich deshalb eine OECD-konforme Verrechnungspreisdokumentation schon lange vor einer möglichen Anfrage der Behörden, im Rahmen der Selbstveranlagung.
Dokumentation der Verrechnungspreise
Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation
- Eine formale Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise kennt die Schweiz nicht.
- Ein Steuerzahler muss aber seine steuerlich absetzbaren Ausgaben belegen können, während die Steuerbehörde umgekehrt jede gewinnerhöhende Anpassung nachweisen muss. Legt der Steuerpflichtige keine Belege vor, geht die Beweislast auf ihn über.
- Fechten die Behörden die Verrechnungspreise an, etwa bei einer Steuerprüfung, muss der Steuerzahler die wirtschaftliche und kommerzielle Begründung der Transaktionen mit verbundenen Parteien nachweisen. Nur so gilt der Fremdvergleichsgrundsatz als erfüllt.
Stammdatei und lokale Datei
- Eine Verrechnungspreisdokumentation belegt den Fremdvergleichscharakter konzerninterner Transaktionen. Nach aktueller Schweizer Praxis gehören dazu eine Stammdatei, eine lokale Datei und eine Referenzpreis-Studie gemäß OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.
- Stammdatei und lokale Datei müssen nicht automatisch mit der Körperschaftssteuererklärung bei den Eidgenössischen Steuerbehörden eingereicht werden. Diese fordern die Unterlagen gezielt an, etwa im Rahmen einer Steuerveranlagung oder Steuerprüfung.
Einige Risikofaktoren für Herausforderungen
- Die Schweizer Steuerbehörden stellen die angewandten Verrechnungspreise aktiv in Frage.
- Regelmäßige Steuerprüfungen nehmen die Verrechnungspreise ins Visier, vor allem bei risikoarmen und gewinnschwachen Unternehmen aller Branchen sowie bei Strukturen mit Offshore-Steuergebieten.
- Auch Transaktionen mit geistigem Eigentum, konzerninterne Finanzierungen und Unternehmensumstrukturierungen werden regelmäßig angefochten.
Sanktionen
- Formelle Verrechnungspreis-Sanktionen kennt die Schweiz nicht, es gelten die allgemeinen Steuerstrafvorschriften. Eine Verrechnungspreisanpassung kann trotzdem dazu führen, dass die Behörden Quellensteuer einbehalten und Mehrwertsteuer erheben.
Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses
- Referenzpreise und Vergleichswerte müssen den OECD-Verrechnungspreisleitlinien entsprechen.
Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung
- Formelle APA-Verfahren fehlen in der Schweiz.
- Verrechnungspreisfragen klären Steuerpflichtige in der Regel direkt mit den Steuerbehörden, faktisch entspricht das einem unilateralen APA. Bilaterale und multilaterale APAs sind zusätzlich möglich.
Ausnahmen
- Jede konzerninterne Transaktion muss dem Fremdvergleichstest standhalten. Schwellenwerte oder Ausnahmen für die Anwendung der Verrechnungspreisregeln gibt es nicht.
Verwandte Entwicklungen
Steuerbehörden und Verhalten der Steuerpflichtigen
- Die Schweizer Steuerbehörden stellen angewandte Verrechnungspreise aktiv in Frage und werden dafür laufend geschult. Eine eigene Verrechnungspreis-Arbeitsgruppe gibt es innerhalb der Steuerbehörden nicht, wohl aber ein entsprechendes Team beim SIF.
- Das SIF vertritt die Schweizer Interessen in Finanz-, Währungs- und Steuerfragen gegenüber Partnerländern und internationalen Gremien und bündelt so das Verrechnungspreiswissen der Steuerbehörden. Es setzt sich für einen sicheren und wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz ein und setzt zugleich die Finanzmarktpolitik des Bundesrates um.
COVID-19
- Die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 wirken weit über die Pandemie hinaus und lassen Verrechnungspreis- und Steueranfragen zunehmen. Multinationale Unternehmen sollten ihr Risiko prüfen und ihre Dokumentation entsprechend aktualisieren.
- Die Schweizer Steuerbehörden konzentrieren sich voraussichtlich weiter auf Unternehmen mit geringem Risiko und geringem Gewinn in allen Branchen, darunter Kostenplus-Dienstleister, besonders wenn diese pandemiebedingte Verluste geltend machen.
- Unterbrochene Lieferketten oder pandemiebedingte Betriebsstillstände lassen erwartete Gewinne oft ausbleiben. Vergleichbare Unternehmen trifft das meist genauso wie multinationale Konzerne, die Beweise dafür müssen aber zeitnah gesammelt und dokumentiert werden.