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Verrechnungspreise Neuseeland

Verrechnungspreise Neuseeland

Einführung in die neuseeländischen Verrechnungspreise

Verrechnungspreisregeln

  • Die neuseeländischen Verrechnungspreisvorschriften stehen in Abschnitt GC des Einkommensteuergesetzes von 2007. Das Finanzamt (IRD) veröffentlichte im Oktober 2000 zusätzlich eigene Verrechnungspreisrichtlinien. Diese sind rechtlich nicht bindend und ergänzen die OECD-Leitlinien um Hinweise zur Einhaltung der neuseeländischen Vorschriften.
  • Die Regeln beruhen auf dem Fremdvergleichsgrundsatz und folgen den OECD-Leitlinien.
  • Die Beweislast für die Fremdvergleichskonformität liegt beim Steuerpflichtigen.
  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung für Steuerzahler, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen.
  • Eine Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation beim IRD ist nicht erforderlich. Wegen der Selbstveranlagung braucht es Analyse und Dokumentation trotzdem, um sich vor Strafen zu schützen. Fordert das IRD die Unterlagen an, gilt meist eine Frist von 30 Tagen.
  • Das OECD-Konzept aus Stammdatei und Lokaler Datei gilt als beste Praxis. Für Konzerne mit einem Umsatz über 750 Mio. EUR gilt in Neuseeland zusätzlich die CbCR-Pflicht (Country by Country Reporting).

OECD Richtlinien

  • Neuseeland ist OECD-Mitglied und stützt seine Verrechnungspreisvorschriften auf die OECD-Leitlinien.
  • Das IRD veröffentlichte im Oktober 2000 eigene, seither überarbeitete Verrechnungspreisrichtlinien. Sie lehnen sich eng an die OECD-Leitlinien an, decken aber auch neuseeland-spezifische Fragen ab, die dort fehlen. Die Richtlinien verstehen sich ausdrücklich als Ergänzung, nicht als Ersatz der OECD-Leitlinien.

Verrechnungspreismethoden

  • Maßgeblich ist stets die am besten geeignete Methode, denn nur sie liefert ein zuverlässiges Fremdvergleichsergebnis. Das Gesetz kennt fünf Methoden: Preisvergleich, Wiederverkaufspreis, Kostenaufschlag, Gewinnspaltung und vergleichbare Gewinne.
  • Eine Hierarchie zwischen den Methoden gibt es nicht. Steuerpflichtige wählen die zuverlässigste Methode, wobei Datenqualität und individuelle Umstände über die Zuverlässigkeit entscheiden.

Selbstauskunft

  • Neuseeland kennt eine Selbstveranlagung. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die Fremdvergleichskonformität der Gegenleistung.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Eine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation gibt es nicht. Die Beweislast liegt aber beim Steuerzahler, deshalb erwartet das Finanzamt eine Dokumentation der Methode und ihrer Anwendung. Der nötige Detailgrad richtet sich nach dem steuerlichen Risiko.
  • Fehlt eine Dokumentation nach Gesetz und Leitlinien, drohen Strafen, sobald die Steuerbehörde die angewandte Preisgestaltung beanstandet.
  • Erklärt die Dokumentation die Fremdvergleichskonformität nur unzureichend, prüft das IRD den Fall eher eingehend. Fehlt angemessene Dokumentation, fällt es zudem schwerer, einen alternativen Preisvorschlag der Behörde zu widerlegen.
  • Auf Anfrage müssen Steuerpflichtige ihre Unterlagen vorlegen, etwa im Rahmen einer Risikoprüfung oder Betriebsprüfung des IRD.

Stammdatei und neuseeländische Ortsdatei

  • Das IRD akzeptiert eine nach OECD-Leitlinien erstellte Dokumentation ohne zusätzliche Anforderungen, denn die Angleichung an internationale Standards spart Kosten.
  • Eine gute Dokumentation umfasst laut IRD den Unternehmenshintergrund, eine Branchenanalyse und eine Analyse von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten. Dazu kommen die wichtigsten konzerninternen Transaktionen, die Suche nach internen Vergleichswerten, die Begründung der gewählten Methode und die vollständige Vergleichsanalyse.
  • Geschäftsunterlagen sind in Neuseeland sieben Jahre nach Ende des betreffenden Einkommensjahres aufzubewahren. Das gilt auch für die Verrechnungspreisdokumentation.
  • Neuseeland akzeptiert Lokale Dateien und Stammdateien nach dem OECD-Ansatz. Um die Befolgungskosten niedrig zu halten, hat das IRD keine gesonderten Vorschriften zu Aufbewahrung oder Einreichung dieser Dateien erlassen.
  • Die CbC-Berichtspflicht (Country-by-Country Reporting) gilt für Konzerne mit Hauptsitz in Neuseeland und einem konsolidierten Jahresumsatz über 750 Millionen Euro, rund 20 Konzerne sind betroffen. Das IRD kontaktiert diese Konzerne jährlich und stellt ihnen die OECD-Vorlagen und Leitlinien zur Verfügung.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Das IRD stuft Verrechnungspreise als zentrales Thema im internationalen Steuerwesen ein und prüft aktiv in diesem Bereich, eigenständig oder im Rahmen regulärer Steuerprüfungen. Besonderes Augenmerk gilt:
  • Kleineren Tochtergesellschaften bedeutender multinationaler Konzerne. Das Finanzamt analysiert dabei meist die Compliance-Pakete, also Jahresabschlüsse, Steuerabstimmungen und Unternehmensstrukturen, ergänzt durch Fragebögen.
  • Ungeklärte Steuerverluste, die von Konzernen in ausländischem Besitz gemeldet werden (zwei aufeinanderfolgende Jahre mit Steuerverlusten)
  • Darlehen von mehr als 10 Mio. NZD an Kapital und Garantiegebühren
  • Zahlung von Lizenzgebühren und/oder Dienstleistungsgebühren in unhaltbarer Höhe (Lizenzgebühren von mehr als 33 % EBITE)
  • Wesentliche Transaktionen mit verbundenen Parteien in Ländern ohne oder mit niedrigen Steuern.
  • Umstrukturierungen der Lieferkette, die wichtige Funktionen, Vermögenswerte oder Risiken aus Neuseeland verlagern.
  • Ungewöhnliche Vereinbarungen oder Ergebnisse in den Angaben zu kontrollierten ausländischen Unternehmen.
  • Negatives EBIT
  • Kosten plus Marge von mehr als 5% bei den Nebenkosten
  • Zinsen von mehr als 20% EBITDA
  • Verschuldung von mehr als 40 % (Vermögenswerte abzüglich nicht verschuldeter Verbindlichkeiten)
  • Einkäufe und andere betriebliche Ausgaben über 20 Millionen Dollar in Niedrig- oder Nichtsteuerländern.
  • Kleine Großhändler mit einer EBITE-Quote von weniger als 3%
  • Einzelhändler mit einem EBITE von weniger als 5%
  • Hersteller mit einem EBITE von weniger als 7%.

Sanktionen

  • Berichtigungen wegen Verrechnungspreisproblemen können Strafzuschläge von 20 bis 150 Prozent des Steuerausfalls auslösen. Zusätzlich fallen Zinsen auf den Steuerausfall an, bei verspäteter Zahlung auch Säumniszuschläge.
  • Eine Strafe von 20 Prozent droht bei unrichtigen, zum Festlegungszeitpunkt nicht angemessen dokumentierten Verrechnungspreisen. 40 Prozent Strafe drohen bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn eine Prüfung fehlende Dokumentation oder falsch akzeptierte Preise aufdeckt.
  • Bei der Festsetzung der Strafen kann der Grad der Kooperation des Steuerpflichtigen eine Rolle spielen.
  • Verrechnungspreisberichtigungen sind bis zu vier Jahre nach Ende des betreffenden Steuerjahres möglich. Beginnt eine Prüfung innerhalb dieser Frist, verlängert sich der Zeitraum auf sieben Jahre.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Eine gesetzliche Pflicht zur Dokumentation gibt es nicht. Die Beweislast liegt aber beim Steuerzahler, deshalb erwartet das Finanzamt eine Dokumentation der Methode und ihrer Anwendung. Der nötige Detailgrad richtet sich nach dem steuerlichen Risiko.
  • Fehlt eine Dokumentation nach Gesetz und Leitlinien, drohen Strafen, sobald die Steuerbehörde die angewandte Preisgestaltung beanstandet.
  • Erklärt die Dokumentation die Fremdvergleichskonformität nur unzureichend, prüft das IRD den Fall eher eingehend. Fehlt angemessene Dokumentation, fällt es zudem schwerer, einen alternativen Preisvorschlag der Behörde zu widerlegen.
  • Auf Anfrage müssen Steuerpflichtige ihre Unterlagen vorlegen, etwa im Rahmen einer Risikoprüfung oder Betriebsprüfung des IRD.

Stammdatei und neuseeländische Ortsdatei

  • Das IRD akzeptiert eine nach OECD-Leitlinien erstellte Dokumentation ohne zusätzliche Anforderungen, denn die Angleichung an internationale Standards spart Kosten.
  • Eine gute Dokumentation umfasst laut IRD den Unternehmenshintergrund, eine Branchenanalyse und eine Analyse von Funktionen, Risiken und Vermögenswerten. Dazu kommen die wichtigsten konzerninternen Transaktionen, die Suche nach internen Vergleichswerten, die Begründung der gewählten Methode und die vollständige Vergleichsanalyse.
  • Geschäftsunterlagen sind in Neuseeland sieben Jahre nach Ende des betreffenden Einkommensjahres aufzubewahren. Das gilt auch für die Verrechnungspreisdokumentation.
  • Neuseeland akzeptiert Lokale Dateien und Stammdateien nach dem OECD-Ansatz. Um die Befolgungskosten niedrig zu halten, hat das IRD keine gesonderten Vorschriften zu Aufbewahrung oder Einreichung dieser Dateien erlassen.
  • Die CbC-Berichtspflicht (Country-by-Country Reporting) gilt für Konzerne mit Hauptsitz in Neuseeland und einem konsolidierten Jahresumsatz über 750 Millionen Euro, rund 20 Konzerne sind betroffen. Das IRD kontaktiert diese Konzerne jährlich und stellt ihnen die OECD-Vorlagen und Leitlinien zur Verfügung.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Das IRD stuft Verrechnungspreise als zentrales Thema im internationalen Steuerwesen ein und prüft aktiv in diesem Bereich, eigenständig oder im Rahmen regulärer Steuerprüfungen. Besonderes Augenmerk gilt:
  • Kleineren Tochtergesellschaften bedeutender multinationaler Konzerne. Das Finanzamt analysiert dabei meist die Compliance-Pakete, also Jahresabschlüsse, Steuerabstimmungen und Unternehmensstrukturen, ergänzt durch Fragebögen.
  • Ungeklärte Steuerverluste, die von Konzernen in ausländischem Besitz gemeldet werden (zwei aufeinanderfolgende Jahre mit Steuerverlusten)
  • Darlehen von mehr als 10 Mio. NZD an Kapital und Garantiegebühren
  • Zahlung von Lizenzgebühren und/oder Dienstleistungsgebühren in unhaltbarer Höhe (Lizenzgebühren von mehr als 33 % EBITE)
  • Wesentliche Transaktionen mit verbundenen Parteien in Ländern ohne oder mit niedrigen Steuern.
  • Umstrukturierungen der Lieferkette, die wichtige Funktionen, Vermögenswerte oder Risiken aus Neuseeland verlagern.
  • Ungewöhnliche Vereinbarungen oder Ergebnisse in den Angaben zu kontrollierten ausländischen Unternehmen.
  • Negatives EBIT
  • Kosten plus Marge von mehr als 5% bei den Nebenkosten
  • Zinsen von mehr als 20% EBITDA
  • Verschuldung von mehr als 40 % (Vermögenswerte abzüglich nicht verschuldeter Verbindlichkeiten)
  • Einkäufe und andere betriebliche Ausgaben über 20 Millionen Dollar in Niedrig- oder Nichtsteuerländern.
  • Kleine Großhändler mit einer EBITE-Quote von weniger als 3%
  • Einzelhändler mit einem EBITE von weniger als 5%
  • Hersteller mit einem EBITE von weniger als 7%.

Sanktionen

  • Berichtigungen wegen Verrechnungspreisproblemen können Strafzuschläge von 20 bis 150 Prozent des Steuerausfalls auslösen. Zusätzlich fallen Zinsen auf den Steuerausfall an, bei verspäteter Zahlung auch Säumniszuschläge.
  • Eine Strafe von 20 Prozent droht bei unrichtigen, zum Festlegungszeitpunkt nicht angemessen dokumentierten Verrechnungspreisen. 40 Prozent Strafe drohen bei grober Fahrlässigkeit, etwa wenn eine Prüfung fehlende Dokumentation oder falsch akzeptierte Preise aufdeckt.
  • Bei der Festsetzung der Strafen kann der Grad der Kooperation des Steuerpflichtigen eine Rolle spielen.
  • Verrechnungspreisberichtigungen sind bis zu vier Jahre nach Ende des betreffenden Steuerjahres möglich. Beginnt eine Prüfung innerhalb dieser Frist, verlängert sich der Zeitraum auf sieben Jahre.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Das IRD erwartet vor der externen Suche nach Vergleichswerten zunächst Anstrengungen zur internen Vergleichssuche.
  • Ein Benchmarking gegen unabhängige Unternehmen zeigt, welche Rendite angemessen wäre. Die fremdübliche Spanne ergibt sich häufig aus dem unteren und oberen Quartil vergleichbarer Transaktionen zwischen unabhängigen Parteien.
  • Vereinfachungsmaßnahmen des IRD befreien bestimmte Fälle von der Benchmarking-Pflicht, etwa konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung und einem Gesamtwert unter 1 Mio. NZD.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Advance Pricing Agreements (APAs) sichern Verrechnungspreisrisiken im Vorfeld ab, besonders bei komplexeren Fragen.
  • Ein APA ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen IRD und Steuerpflichtigem, die die Grundlage der internationalen Preisgestaltung festlegt. Wer ein APA abschließt, legt dem IRD jährlich Berichte und Nachweise zur Einhaltung vor.
  • Unilaterale APAs bewähren sich bei in- und ausländischer Verrechnungspreisgestaltung. Sie eignen sich besonders bei geringen Beträgen oder wenn das Risiko hauptsächlich in Neuseeland liegt.
  • Bis zum 30. Juni 2019 schloss das IRD 205 APAs ab, der Bereich wird derzeit forciert ausgebaut.
  • Unilaterale APAs will das IRD innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des formellen Antrags abschließen. Bilaterale Verhandlungen, vor allem über Australien hinaus, dauern deutlich länger.
  • Rund 40 Doppelbesteuerungsabkommen Neuseelands enthalten einen Artikel zum Verständigungsverfahren (MAP). Das IRD strebt einen Abschluss innerhalb von 12 Monaten nach Eingang des Amtshilfeersuchens an, die tatsächliche Dauer hängt aber von der Komplexität des Streitfalls ab.
  • Neuseeland wendet das MLI an, das ein Schiedsverfahren zur Streitbeilegung vorsieht. Bleibt das MAP ohne Lösung, können Steuerpflichtige ein Schiedsverfahren beantragen, um offene Fragen zu klären.

Ausnahmen

  • In Neuseeland gibt es keine Ausnahmen von den Verrechnungspreisvorschriften.

Ähnliche Entwicklungen

Maßnahmen zur Vereinfachung der Verrechnungspreise

  • Die neuseeländischen Verrechnungspreisregeln balancieren seit jeher zwischen dem Schutz der Steuerbemessungsgrundlage und niedrigen Befolgungskosten. Das IRD hat dafür mehrere Vereinfachungsmaßnahmen eingeführt, die Fälle mit geringem Verrechnungspreisrisiko entlasten.
  • Dazu zählen konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung, ein vereinfachter Ansatz für Auslandsdarlehen, Darlehen mit geringem Wert und kleine Großhändler.

COVID-19

  • COVID-19 trifft Unternehmen weltweit in vielerlei Hinsicht. Die Verrechnungspreispolitik braucht mitunter ein Update, um Änderungen in der globalen Lieferkette sowie bei Funktionen, Vermögenswerten und Risiken im Konzern abzubilden.