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Verrechnungspreise Malaysia

Verrechnungspreise Malaysia

Einführung in die malaysischen Verrechnungspreise

Verrechnungspreisregeln

  • Die malaysischen Verrechnungspreisgesetze stehen in Abschnitt 140A des Einkommensteuergesetzes von 1967 und in den Verrechnungspreisregeln von 2012.
  • Sie gelten für inländische und ausländische Transaktionen zwischen kontrollierten Unternehmen, bei denen Waren oder Dienstleistungen geliefert oder erworben werden.
  • Malaysia hat zusätzlich eine Verrechnungspreisrichtlinie 2012, die Grundsätze und Dokumentationsanforderungen erläutert. Seit dem 15. Juli 2017 berücksichtigt sie die BEPS-Aktionen und die OECD TPG Version 107.
  • Eine TP-Dokumentation muss der malaysischen Steuerbehörde (IRBM) auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden.
  • Malaysia führte 2017 CbCR (Country by Country Reporting) für Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz über 3 Milliarden RM ein. Für Gruppen, die dem CbCR unterliegen, gilt zusätzlich das Konzept der OECD-Stammdatei.

OECD Richtlinien

  • Die überarbeiteten malaysischen TP-Leitlinien orientieren sich im Einklang mit den BEPS-Initiativen an der OECD TPG Version 2017, allerdings nicht vollständig. Die OECD-Leitlinien dienen nur als Referenzquelle.

Verrechnungspreismethoden

  • Malaysia wendet eine Methodenhierarchie an: Transaktionsgewinn-Methoden kommen erst zum Einsatz, wenn die traditionellen Transaktionsmethoden nicht zuverlässig anwendbar sind. In der Praxis bevorzugt das IRBM dennoch die TNMM.
  • Nach den überarbeiteten Verrechnungspreisleitlinien von 2012 richten sich Analyse und Methodenwahl nach der einzelnen Transaktion.
  • Andere Methoden sind ebenfalls zulässig, müssen aber gut begründet sein.

Selbstauskunft

  • Malaysia wendet die Selbstveranlagung an. Im Steuererklärungsformular legt der Steuerzahler seine Transaktionen mit verbundenen Parteien offen und bestätigt die Einhaltung der Verrechnungspreis- und CbCR-Anforderungen.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Malaysia akzeptiert grundsätzlich die OECD-Verrechnungspreisdokumente.
  • Ein TP-Dokument ist zeitnah zu erstellen. Es kann auf Bahasa Malaysia oder Englisch abgefasst sein.
  • Bei der Wahl der geprüften Partei achtet das IRBM vorrangig auf ausreichende und nachprüfbare Informationen, sowohl zur geprüften Partei als auch zu den Vergleichsunternehmen. Bevorzugt wird deshalb ein malaysisches Unternehmen als geprüfte Partei. Kommt ein ausländisches Unternehmen zum Einsatz, müssen dessen Finanzdaten überprüfbar sein.
  • Vergleichsdaten müssen aus demselben Geschäftsjahr stammen. Mehrjahresdaten dienen nur der Prüfung, ob anormale Faktoren das Ergebnis eines Jahres verzerren, nicht als Mehrjahresdurchschnitt.
  • Eine TP-Dokumentation wird alle drei Jahre aktualisiert, sofern sich Geschäftsbetrieb sowie Funktionen und Risiken des Steuerpflichtigen nicht wesentlich ändern. Finanzdaten und die Eignung der Vergleichsdaten werden dagegen jedes Jahr überprüft, um den Fremdvergleichsgrundsatz zuverlässig anzuwenden.

Stamm- und Lokaldatei

  • Bei einer multinationalen Gruppe akzeptiert Malaysia die Stammdatei der obersten Holdinggesellschaft oder des meldepflichtigen Unternehmens.
  • Die Stammdatei gilt nur für Steuerpflichtige mit CbCR-Pflicht. Das IRBM verlangt sie ausschließlich auf Aufforderung, meist zusammen mit der Lokalen Datei.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Verlustbringende Unternehmen, insbesondere ein Dienstleistungsunternehmen und ein Hersteller
  • Seit vielen Jahren aufeinanderfolgende Verluste
  • Hoher Prozentsatz oder Umfang von Auslandsgeschäften mit verbundenen Parteien
  • Transaktionen mit immateriellen Gütern, etwa Lizenzgebühren oder Provisionen.

Sanktionen

  • Die Strafe richtet sich nach der Höhe des steuerbereinigten Betrags.
  • 50 Prozent, wenn keine TP-Dokumentation erstellt wurde
  • 30 Prozent, wenn die TP-Dokumentation erstellt wurde, aber nicht vollständig den TP-Leitlinien entspricht
  • Keine Strafe, wenn die TP-Dokumentation vollständig mit den TP-Leitlinien übereinstimmt
  • Eine Gegenberichtigung erfolgt nicht automatisch. Der Antrag ist beim IRBM zu stellen.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Das IRBM bevorzugt lokale Vergleiche mit Finanzdaten aus demselben Geschäftsjahr. Ausländische Vergleiche akzeptiert es nur, wenn die Finanzdaten zur Überprüfung vorliegen.
  • Das IRBM bevorzugt die fremdübliche Spanne zwischen Median und oberem Quartil.
  • Eine minimale oder gar keine Anpassung der Gewinnindikatoren wird bevorzugt.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Malaysia kennt unilaterale, bilaterale und multilaterale APAs. Vor dem förmlichen Antrag lassen sich Termine mit dem IRBM vereinbaren, um den Fall zu besprechen.
  • Pro Antrag fällt eine nicht erstattungsfähige Gebühr von 5.000 RM an.
  • Das IRBM bevorzugt unilaterale APAs.

Ausnahmen

  • Eine Ausnahme von der TP-Dokumentationspflicht gibt es nicht. Die malaysischen Leitlinien erwähnen zwar einen Spielraum, wenn Anpassungen bei beiden Unternehmen die insgesamt zu zahlende Steuer nicht verändern, doch nach unserer Erfahrung nutzt das IRBM diesen Spielraum nicht.

Ähnliche Entwicklungen

Steuer auf digitale Dienstleistungen

  • Seit dem 1. Januar 2020 unterliegen digitale Dienstleistungen ausländischer Anbieter (FSP) einer Dienstleistungssteuer von 6 Prozent.
  • Registrierungspflichtig sind FSP, deren digitale Dienstleistungen für Verbraucher in Malaysia den Schwellenwert von 500.000 RM innerhalb von zwölf Monaten überschreiten.
  • Die Liste der digitalen Dienstleistungen umfasst, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, folgende Kategorien:
  • Software, Anwendungen und Videospiele
  • Musik, E-Book und Film
  • Werbung und Online-Plattformen
  • Suchmaschinen und soziale Netzwerke
  • Datenbanken und Hosting
  • Internetbasierte Telekommunikation
  • Online-Ausbildung

IRBM und das Verhalten der Steuerzahler

  • Das IRBM plant seine Prüfungsarbeit über eine eigene TP-Risikobewertung. Im Fokus stehen Steuerzahler mit bedeutenden Transaktionen mit verbundenen Parteien oder mit aufeinanderfolgenden Verlustjahren beziehungsweise niedrigen oder rückläufigen Gewinnen.
  • Steuerzahler erkennen zunehmend die Notwendigkeit einer Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen der Steuer-Compliance. Bei anderen Leistungen wie der Erstellung einer Preispolitik steckt die Akzeptanz dagegen noch am Anfang.

COVID-19

  • Das IRBM verlangt weiterhin eine Verrechnungspreisdokumentation, um die Auswirkungen von COVID-19 auf das Geschäft und Änderungen bei Transaktionen mit verbundenen Parteien zu begründen.