← Alle Beiträge

Verrechnungspreise Luxemburg

Verrechnungspreise Luxemburg

Einführung in die Verrechnungspreise in Luxemburg

Verrechnungspreisregeln

  • Der Fremdvergleichsgrundsatz nach Artikel 9 des OECD-Musterabkommens ist in Artikel 56 und Artikel 56bis des luxemburgischen Einkommensteuergesetzes (LITL) verankert.
  • Artikel 56 LITL bildet die zentrale Verrechnungspreisbestimmung Luxemburgs und schreibt den Fremdvergleichsgrundsatz für konzerninterne Transaktionen mit Waren, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Finanzierungstätigkeiten vor. Er ist die Rechtsgrundlage für Anpassungen nach oben und unten, wenn luxemburgische Konzernunternehmen davon abweichen.
  • Artikel 56bis ergänzt detaillierte Leitlinien für Steuerzahler und die luxemburgische Steuerbehörde (LTA) zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
  • Am 27. Dezember 2016 veröffentlichte die LTA neue Leitlinien zum Verrechnungspreisrahmen für konzerninterne Finanzierungstätigkeiten. Das Rundschreiben L.I.R. n°56/1-56bis/1 gilt für alle Unternehmen mit konzerninternen Finanzierungstransaktionen.

OECD Richtlinien

  • Als OECD-Mitgliedstaat orientiert sich Luxemburg an den im Juli 2017 veröffentlichten OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen.

Verrechnungspreismethoden

  • Luxemburg schreibt keine Präferenz oder Hierarchie für einzelne Methoden vor. Maßgeblich ist die jeweils am besten geeignete Methode nach den OECD-Leitlinien.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Steuerpflichtige in Luxemburg müssen Unterlagen zum Nachweis der konzerninternen Transaktionen erstellen.
  • Diese Unterlagen sind dem Finanzamt bei der Steuerveranlagung vorzulegen und belegen die Angaben in der Steuererklärung. Sie können auch zusammen mit der Körperschaftssteuererklärung eingereicht werden.
  • Ein Advance Pricing Agreement (APA) für konzerninterne Finanzierungsvermittlung setzt laut Rundschreiben eine bestehende Verrechnungspreisdokumentation voraus.
  • Die LTA akzeptiert Verrechnungspreisdokumentation auf Luxemburgisch, Französisch, Deutsch und Englisch.

Stammdatei und lokale Datei

  • Luxemburg folgt beim Ansatz von Stammdatei und Lokaler Datei den OECD-Leitsätzen und BEPS-Aktion 13.
  • Die Stammdatei enthält üblicherweise die globale Geschäftstätigkeit und Verrechnungspreispolitik der Unternehmensgruppe, ihre Organisationsstruktur, wesentliche Werttreiber und geografische Standorte. Dazu kommen die immateriellen Vermögenswerte, die konzernweiten Finanzierungsaktivitäten sowie die Finanz- und Steuerpositionen der Gruppe.
  • Die Lokale Datei baut auf der Stammdatei auf und enthält detaillierte Angaben zur Managementstruktur der luxemburgischen Konzerngesellschaft sowie zu konzerninternen Transaktionen mit Waren, Dienstleistungen, geistigem Eigentum oder Finanzierungstätigkeiten. Hinzu kommen eine Analyse der ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und übernommenen Risiken, eine Branchenanalyse und eine wirtschaftliche Analyse, die die fremdübliche Vergütungsspanne belegt.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Luxemburger Konzernunternehmen, die Darlehen von anderen Konzernunternehmen erhalten und weitergeben.
  • Zinssätze für konzerninterne Darlehen.
  • Zahlungen für Lizenzen.
  • Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen am Verrechnungspreismodell. Passt die bisherige Methode nicht mehr, gehört sie überprüft statt aus Konsistenzgründen beibehalten.

CbC-Gesetzgebung in Luxemburg

  • Seit dem 1. Januar 2016 gilt in Luxemburg die Country-by-Country-Gesetzgebung (CbC) für multinationale Konzerne mit einem Umsatz über 750 Mio. EUR im Steuerjahr vor dem berichtspflichtigen Jahr.
  • Die in Luxemburg steuerlich ansässige oberste Muttergesellschaft eines multinationalen Konzerns reicht jährlich einen CbC-Bericht bei der Steuerbehörde ein.
  • Jede luxemburgische Einheit muss der LTA zudem ihren Status mitteilen. Die Meldung zeigt, ob das Unternehmen selbst das meldende Unternehmen ist, und falls nicht, welches Unternehmen der Gruppe diese Rolle übernimmt.
  • Das berichtende Unternehmen reicht die CbC-Meldung innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Tag des berichtspflichtigen Geschäftsjahres ein.
  • Die luxemburgische Einheit reicht ihre eigene Meldung bis zum letzten Tag des Berichtsjahres ein.

Sanktionen

  • Eigenständige Verrechnungspreisstrafen für das Fehlen einer Verrechnungspreisdokumentation gibt es nicht.
  • Fehlt jedoch ein Dokument, das gruppeninterne Transaktionen angemessen belegt, drohen Berichtigungen des steuerpflichtigen Einkommens oder Strafen wegen nicht ordnungsgemäßer Körperschaftssteuererklärung.
  • Nach der CbC-Gesetzgebung drohen bis zu 250.000 EUR Strafe, wenn die Steuererklärung nicht, zu spät oder falsch eingereicht wird.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Interne, externe, inländische oder ausländische Vergleichswerte werden nicht bevorzugt behandelt.
  • Für Luxemburger Gesellschaften mit Finanzvermittlungstätigkeiten bestimmt das Rundschreiben den Mindestbetrag des Risikokapitals und die zugehörige Vergütung über wirtschaftlich geeignete Methoden.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Ein APA ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und LTA, die die geeignete Verrechnungspreismethode für bis zu fünf zukünftige Jahre festlegt.
  • Die meisten APAs sind einseitig und regeln die steuerliche Behandlung konzerninterner Transaktionen des luxemburgischen Steuerpflichtigen.
  • Die Anmeldegebühr für ein APA beträgt maximal 10.000 EUR und ist innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Betrags durch die LTA fällig.
  • Nach BEPS-Aktion 14 hat Luxemburg das Verständigungsverfahren (Mutual Agreement Procedure, MAP) in seine bilateralen Steuerabkommen aufgenommen.
  • Das MAP steht offen, wenn ein Steuerpflichtiger eine Besteuerung für nicht vereinbar mit einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen hält.

Ausnahmen

  • Erfüllt eine luxemburgische Gruppenfinanzierungsgesellschaft die Mindestanforderungen an die Substanz und übt eine reine Vermittlertätigkeit aus, gilt der Fremdvergleichsgrundsatz laut Rundschreiben bei einer Mindestrendite von 2 Prozent nach Steuern auf die finanzierten Vermögenswerte als erfüllt.
  • Die luxemburgischen Steuerbehörden überprüfen diesen Prozentsatz regelmäßig anhand aktueller Marktanalysen.
  • Für Unternehmen mit abweichenden Funktionsprofilen gilt diese Mindestrendite nicht. Auch dann braucht es ein Verrechnungspreisdokument, das die fremdvergleichskonforme Vergütung ausreichend belegt.

Ähnliche Entwicklungen

Stoffliche Anforderungen

  • Eine luxemburgische Konzerngesellschaft mit gruppeninternen Finanzintermediationstätigkeiten muss laut Rundschreiben ein angemessenes Maß an Substanz in Luxemburg vorhalten.
  • Die Substanzanforderungen gelten aus luxemburgischer Sicht als erfüllt, wenn:
  • die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung, die zur Verpflichtung der luxemburgischen Finanzierungsgesellschaft befugt sind, in Luxemburg ansässig sind oder dort eine berufliche Tätigkeit ausüben, beziehungsweise mit mindestens 50 Prozent ihrer Einkünfte aus dieser Tätigkeit der luxemburgischen Einkommensteuer unterliegen;
  • die luxemburgische Konzernfinanzierungsgesellschaft über qualifiziertes Personal verfügt, das die Risiken der Finanzierungsvermittlung kontrollieren und übernehmen kann;
  • die wichtigsten Management-Entscheidungen in Luxemburg getroffen werden; und,
  • die Gesellschaft ausschließlich in Luxemburg steuerlich ansässig ist.
  • Jeder luxemburgische Steuerpflichtige mit konzerninternen Transaktionen sollte diese Anforderungen erfüllen, um eine Neueinstufung der Transaktionen oder eine Neufestsetzung der steuerlichen Ansässigkeit zu vermeiden.

COVID-19

  • Multinationale Unternehmen sollten ihre bestehende Verrechnungspreispolitik überprüfen, um COVID-bedingte Risiken zu bewerten und zu überwachen.
  • Entscheidungen im konzerninternen Kontext während und nach COVID gehören für künftige Prüfungen angemessen dokumentiert.
  • Je nach Branche des Steuerpflichtigen und den zugehörigen konzerninternen Transaktionen braucht die Wahl der Verrechnungspreismethode, der Benchmarking-Strategie und der zu prüfenden Jahre besondere Sorgfalt bei der Dokumentation.