Verrechnungspreise Litauen
Einführung in die Verrechnungspreisgestaltung in Litauen
Verrechnungspreisregeln
- Die litauischen Verrechnungspreisvorschriften beruhen auf dem Fremdvergleichsgrundsatz nach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2017. Rechtsgrundlage sind Artikel 40 des Körperschaftssteuergesetzes und die Verordnung Nr. 1K-123 des litauischen Finanzministers vom 9. April 2004, zuletzt aktualisiert am 1. Januar 2019.
- Die Regeln gelten für litauische Steuerzahler, einschließlich litauischer Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Es gilt eine Selbstveranlagung. Der Steuerzahler bestätigt die Fremdvergleichskonformität seiner Verrechnungspreise oder passt seine Steuererklärung entsprechend an.
- Verrechnungen zwischen Jahren und Unternehmen sind nicht zulässig.
- Eine Einreichung der Verrechnungspreisdokumentation bei den Steuerbehörden ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wegen der Selbstveranlagung braucht es Analyse und Dokumentation trotzdem, um sich vor Strafen zu schützen. Verlangen die Steuerbehörden die Unterlagen, gilt meist eine Frist von 30 Tagen.
- Das OECD-Konzept aus Stammdatei und Lokaler Datei gilt als beste Praxis. Für Konzerne mit einem Umsatz über 750 Millionen Euro gilt zusätzlich die CbCR-Pflicht (Country by Country Reporting).
OECD Richtlinien
- Die litauischen Verrechnungspreisvorschriften folgen den OECD-Leitlinien, soweit diese den nationalen Regeln nicht widersprechen.
Verrechnungspreismethoden
- Für jede Transaktion gilt die am besten geeignete Methode, denn nur sie liefert ein zuverlässiges Fremdvergleichsergebnis. Zulässig sind die Preisvergleichsmethode, die Wiederverkaufspreismethode, die Kostenaufschlagsmethode, die transaktionsbezogene Nettomargenmethode und die Gewinnspaltungsmethode, sofern sie zum Funktions- und Risikoprofil des Unternehmens passen. Andere Methoden sind ebenfalls zulässig, wenn sie vertretbar und angemessen sind.
- Bei der Methodenwahl gilt der in den litauischen Vorschriften vorgeschriebene hierarchische Ansatz. Wo möglich, hat die traditionelle Methode Vorrang, insbesondere die Preisvergleichsmethode (CUP).
Selbstauskunft
- Litauen kennt eine Selbstveranlagung, bei der der Steuerzahler für die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften selbst sorgt. Weichen die verbuchten Transaktionen vom Fremdvergleichsgrundsatz ab und verschafft sich der Steuerzahler dadurch einen litauischen Steuervorteil, verlangen die Behörden eine rechnerische Anpassung.
Dokumentation der Verrechnungspreise
Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation
- Kapitel V der Verordnung Nr. 1K-123 des litauischen Finanzministers regelt die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation.
- Die Stammdatei ist Pflicht, sobald der Umsatz des Unternehmens, einschließlich einer litauischen Betriebsstätte, im Vorjahr 15.000.000 Euro überschritten hat.
- Die Lokale Datei ist Pflicht ab einem Vorjahresumsatz von 3.000.000 Euro. Für Finanz- und Versicherungsunternehmen gilt sie unabhängig vom Umsatz.
Stammdatei und lokale Datei
- Die Struktur von Stammdatei und Lokaler Datei folgt den OECD-Verrechnungspreisrichtlinien.
- Die Aufbewahrung richtet sich nach den Archivierungsvorschriften des Obersten Archivars Litauens, mindestens jedoch fünf Kalenderjahre ab dem Jahr der kontrollierten Transaktion.
Einige Risikofaktoren für Herausforderungen
- Anhaltende Verluste, insbesondere bei Unternehmen mit geringem Risiko
- Zahlungen in Steuerparadiese oder Niedrigsteuerländer
- Hohe Ausgaben zugunsten verbundener Parteien, etwa Verwaltungsgebühren oder Zinsen
Sanktionen
- Strafen rund um die Verrechnungspreisdokumentation reichen in Litauen von 1.820 bis 6.000 EUR und treffen meist den Leiter oder Manager des Unternehmens.
- Übersteigt die Geldstrafe des Leiters 1.500 EUR, landet das Unternehmen automatisch auf einer öffentlichen Liste unzuverlässiger Steuerzahler. Das schadet dem Ruf spürbar.
Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses
- Die litauischen Steuerbehörden erwarten zuerst eine Suche nach internen Vergleichsunternehmen, erst danach folgt die externe Datenbankrecherche.
- Lokale Vergleichsunternehmen haben Vorrang, EMEA- oder regionale Vergleichsunternehmen können akzeptiert werden. Für die Marktvergleichbarkeit zählen geografische Lage, Marktgröße, Wettbewerbsposition sowie Angebot und Nachfrage.
- Bei Suche und Auswahl der Vergleichsunternehmen ist in den Preisfindungsunterlagen anzugeben:
- die quantitative und qualitative Auswahl
- die für die Auswahl der Vergleichsdaten verwendeten Kriterien
- die Gründe für die Einbeziehung oder den Ausschluss bestimmter Vergleichsdaten
- die Liste der ausgewählten und qualitativen Vergleichsdaten, oder die vorgenommenen Anpassungen der Vergleichsdaten.
Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung
- Litauische Steuerzahler können bei den Steuerbehörden ein APA für künftige Transaktionen beantragen, um eine Doppelbesteuerung durch Maßnahmen eines anderen Staates zu vermeiden. APAs können auch bilateral geschlossen werden.
- Bilaterale APAs werden gegenüber unilateralen dringend empfohlen, denn sie mindern das Risiko aus Sicht beider Länder.
- Anträge gehen an die staatliche Steuerinspektion, die dem litauischen Finanzministerium unterstellt ist.
Ausnahmen
- Die Stammdatei ist nicht obligatorisch, wenn der Unternehmensumsatz einschließlich einer litauischen Betriebsstätte im Vorjahr unter 15.000.000 EUR lag.
- Die Lokale Datei ist nicht verpflichtend, wenn der Vorjahresumsatz unter 3.000.000 Euro lag. Für Finanz- und Versicherungsunternehmen gilt sie unabhängig von den Einnahmen.
- Bleibt der Wert der kontrollierten Transaktion, einschließlich einer Gruppe ähnlicher Transaktionen, unter 90.000 Euro pro Jahr, entfällt die Dokumentationspflicht. Für Transaktionen mit Steueroasenländern gilt diese Ausnahme nicht, hier ist die Lokale Datei unabhängig von den Einnahmen vorgeschrieben.
Ähnliche Entwicklungen
Steuerbehörden und Verhalten der Steuerzahler
- Fehlt die Dokumentation, gilt das als Verstoß und kann den Steuerzahler als unzuverlässig einstufen.
- Die Steuerbehörden rücken die Einhaltung der Verrechnungspreisvorschriften stärker in den Fokus. Mehrere Verrechnungspreisstreitigkeiten haben sie bereits vor Gericht gegen Steuerzahler gewonnen.
COVID-19
- Die wirtschaftlichen Folgen von COVID-19 wirken voraussichtlich weit, und Verrechnungspreisprüfungen dürften zunehmen. Multinationale Unternehmen sollten ihr Risiko prüfen und die Dokumentation entsprechend aktualisieren.
- Sind Lieferketten unterbrochen oder liegt die Arbeit wegen Lockdowns still, bleiben erwartete Gewinne mitunter aus. Vergleichbare Unternehmen trifft das oft ähnlich wie multinationale Konzerne, die Belege dafür müssen aber zeitnah gesammelt und dokumentiert werden.