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Verrechnungspreise Die Niederlande

Verrechnungspreise Die Niederlande

Einführung in die Verrechnungspreise in den Niederlanden

Verrechnungspreisregeln

  • Die niederländischen Verrechnungspreisvorschriften stehen im Verrechnungspreiserlass Nr. 2018/6865 (Verrechnungspreiserlass), ergänzt um den Dokumentationserlass DB/2015/462M für die Dokumentationspflichten. Grundlage ist der Fremdvergleichsgrundsatz nach Artikel 9 des OECD-Musterabkommens, national umgesetzt in Artikel 8b des Wet op de Vennootschapsbelasting 1969. Die Regeln folgen damit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (OECD TPG) und sind eher grundsatzbasiert als formelhaft.
  • Der Fremdvergleichsgrundsatz unterstellt für Steuerzwecke, dass verbundene Unternehmen untereinander zu den gleichen Bedingungen handeln wie unabhängige Unternehmen unter ähnlichen Umständen.
  • Die Regeln gelten für alle niederländischen Steuerzahler mit grenzüberschreitenden konzerninternen Transaktionen, einschließlich niederländischer Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
  • Die niederländische Steuerverwaltung (DTA) verlangt eine Verrechnungspreisanpassung, wenn eine Transaktion nicht als fremdvergleichskonform gilt.
  • Steuerpflichtige müssen eine Verrechnungspreisdokumentation führen, die zeigt, wie die Preise ermittelt wurden und dass sie fremdvergleichskonform sind. Sie muss in der Unternehmensverwaltung vorliegen und ist bei Aufforderung durch das DBA in der Regel innerhalb von 14 bis 30 Tagen vorzulegen. Der genaue Umfang richtet sich nach dem konsolidierten Umsatz des multinationalen Konzerns.

OECD Richtlinien

  • Die niederländischen Vorschriften folgen den TPG der OECD, zuletzt aktualisiert im Juli 2017. Die Präambel des Verrechnungspreiserlasses verankert die TPG ausdrücklich als Quelle zur Erläuterung des Fremdvergleichsgrundsatzes.
  • Die OECD veröffentlicht regelmäßig neue Leitlinien, etwa den Bericht über Betriebsstätten im März 2018 oder über Finanztransaktionen im Februar 2020. Das DTA behandelt solche Berichte meist als Klarstellung bestehender Regeln, nicht als neue, nicht rückwirkend geltende Vorschriften.

Verrechnungspreismethoden

  • Die TPG der OECD verlangen die transaktionsbezogene Wahl der am besten geeigneten Methode, weil sie im Einzelfall den zuverlässigsten Maßstab für ein fremdvergleichskonformes Ergebnis liefert. Akzeptiert sind der vergleichbare unkontrollierte Preis, der Wiederverkaufspreis, die Kostenaufschlagsmethode, die transaktionsbezogene Nettomarge und die Gewinnaufteilungsmethode, wobei die gewählte Methode zum Funktions- und Risikoprofil des Unternehmens passen muss. Andere, vertretbare und angemessene Methoden sind ebenfalls zulässig.
  • Das DTA beginnt seine Verrechnungspreisuntersuchung laut Erlass stets mit der Methode, die der Steuerpflichtige zum Transaktionszeitpunkt verwendet hat. Grundsätzlich darf der Steuerpflichtige die Methode frei wählen, solange sie zu einem fremdvergleichskonformen Ergebnis führt.
  • Die Methode des vergleichbaren unkontrollierten Preises ist in der Praxis schwer anwendbar, weil sich vergleichbare unkontrollierte Transaktionen kaum finden lassen. Deshalb kommt in der Praxis meist die TNMM zum Einsatz.

In der Verwaltung der Steuerzahler vorhandene Unterlagen und Beweislast

  • Die Verrechnungspreisdokumentation muss in der Verwaltung des Steuerpflichtigen bereitliegen, sobald das DBA sie anfordert. Auf dem Formular für die Körperschaftssteuererklärung bestätigen Steuerzahler mit einem Kästchen, dass sie die Anforderungen an Lokale Datei, Stammdatei und CbCR erfüllen, und geben an, ob im Steuerjahr Unternehmensumstrukturierungen oder Übertragungen immaterieller Vermögenswerte stattfanden. Entsprechen die in den statutarischen Abschlüssen erfassten Transaktionen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz und verschafft dies dem Steuerzahler einen Vorteil bei der niederländischen Körperschaftssteuer, verlangt das DBA rechnerische Anpassungen.
  • Fehlt die Verrechnungspreisdokumentation in der Verwaltung, kann sich die Beweislast für den Fremdvergleichscharakter der Preise auf den Steuerpflichtigen verlagern.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • Der genaue Umfang der Dokumentationspflicht richtet sich nach dem konsolidierten Umsatz des multinationalen Konzerns, zu dem das niederländische Unternehmen oder die Niederlassung gehört.
  • Alle niederländischen Unternehmen mit Geschäften mit verbundenen Parteien müssen dokumentieren, wie die Verrechnungspreise zustande gekommen sind und dass sie fremdvergleichskonform sind. Die Dokumentation gehört in die Unternehmensverwaltung. Eine feste Form schreibt das Gesetz nicht vor, sie muss dem DTA aber genügend Informationen liefern, um den Fremdvergleichscharakter zu beurteilen.
  • Erreicht ein Unternehmen 50 Millionen Euro konsolidierten (globalen) Konzernumsatz, muss es nach niederländischem Recht eine Verrechnungspreisdokumentation aus Konzernstammdatei und Lokaler Datei gemäß BEPS-Aktion 13 erstellen, wahlweise auf Niederländisch oder Englisch.
  • Die Lokale Datei folgt den niederländischen Regeln und enthält Informationen speziell zur lokalen Einheit. Bei der Stammdatei reicht in der Regel eine zentral erstellte Fassung, sofern sie auf Englisch oder Niederländisch vorliegt oder ins Niederländische übersetzt wird und BEPS-Aktion 13 entspricht.
  • Für Steuerjahre ab dem 1. Januar 2016 gelten zusätzlich Country-by-Country-Report-Vorschriften (CbCR), für multinationale Konzerne mit mehr als 750 Millionen Euro Umsatz. Ein niederländisches Unternehmen oder eine Zweigniederlassung reicht den CbCR entweder selbst ein oder meldet dem DTA vor Ende des Steuerjahres, welches Konzernunternehmen dies übernimmt.
  • Die Dokumentation entsteht zum Zeitpunkt der Körperschaftssteuererklärung und bleibt beim Steuerpflichtigen. Eine formelle Einreichungspflicht besteht nicht, wohl aber die Pflicht, sie auf Anfrage innerhalb von 14 bis 30 Tagen vorzulegen.
  • Kann ein Unternehmen die Dokumentation nicht rechtzeitig vorlegen, gilt das als Verstoß gegen die administrativen Pflichten aus dem Allgemeinen Steuergesetzbuch. Das kann zu Sanktionen und einer Umkehr der Beweislast führen.

Niederländische lokale Datei und Gruppenstammdatei

  • Die niederländischen Dokumentationsanforderungen beruhen auf dem OECD-Standard, doch die konkrete Ausgestaltung von Stamm- und Lokaler Datei folgt niederländischer Politik.
  • Nach dem Dokumentationserlass muss eine niederländische Lokale Datei Folgendes enthalten:
  • Hintergrundinformationen zum Unternehmen, ein lokales Organigramm, eine Beschreibung des lokalen Managements und seiner Berichtslinien, eine detaillierte Beschreibung des lokalen Geschäfts, die verfolgte Geschäftsstrategie sowie Angaben zu Umstrukturierungen oder Übertragungen immaterieller Vermögenswerte.
  • Eine Analyse aller wesentlichen konzerninternen Transaktionen und ihres Kontexts, einschließlich einer Funktionsanalyse zu ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerten und übernommenen Risiken der beteiligten Parteien.
  • Wirtschaftliche Analysen zur Bestimmung der am besten geeigneten Verrechnungspreismethode und zur Bewertung, was funktional vergleichbare Parteien mit ähnlichen Tätigkeiten am Markt verdienen.
  • Einen finanziellen Abgleich, der die Finanzkonten des Steuerpflichtigen darstellt und zeigt, wie sich die konzerninterne Vergütung auf diese Konten auswirkt.
  • Eine Stammdatei muss enthalten:
  • Eine allgemeine Beschreibung der Konzerntätigkeit, einschließlich der wichtigsten Gewinnfaktoren, der Lieferkette für die Hauptprodukte, der geografischen Präsenz, Zusammenfassungen der Funktionsanalysen je Unternehmen und Beschreibungen wichtiger geschäftlicher Umstrukturierungen im Geschäftsjahr.
  • Eine Beschreibung der immateriellen Vermögenswerte des Konzerns, einschließlich der Strategie für Entwicklung, Besitz und Nutzung sowie des Standorts der wichtigsten F&E-Einrichtungen und der F&E-Leitung.
  • Eine Beschreibung der Finanzaktivitäten des Konzerns, einschließlich wichtiger Finanzierungsvereinbarungen innerhalb des Konzerns und mit unabhängigen Kreditgebern.
  • Eine Beschreibung der Steuerpositionen der Gruppe, einschließlich einer Liste aller Steuerbescheide mit lokalen Gerichtsbarkeiten.

Risikofaktoren, die auf dem Prüfstand stehen

  • Einige Tätigkeiten prüft das DTA besonders streng. Verboten sind sie nicht, doch zusätzliche Sorgfalt bei der Dokumentation lohnt sich, falls Fragen auftauchen. Beispiele:
  • Kommissionsware und Lohnfertigung zählen zu den Geschäftsmodellen mit hohem Risiko.
  • Auch Vertriebsunternehmen mit begrenztem Risiko sowie Verträge über Dienstleistungen und Forschung und Entwicklung können betroffen sein, besonders wenn wichtige Personalfunktionen in den Niederlanden liegen.
  • Verluste bei einem als risikoarm eingestuften Unternehmen.
  • Zahlungen im Zusammenhang mit immateriellen Vermögenswerten wie Lizenzgebühren, Tantiemen und Kostenbeteiligungsvereinbarungen.
  • Alle Zahlungen in Niedrigsteuerländer.
  • Geschäftsumstrukturierungen oder Änderungen des Verrechnungspreis-Modells, besonders ohne begleitende operative Veränderungen.

Bußgelder und Steuerzinsen

  • Die Sanktionen zur Verrechnungspreisdokumentation ergeben sich aus dem Allgemeinen Steuergesetzbuch und seinen Verwaltungsvorschriften. Neben Strafen kann ein Steuerprüfer versuchen, die Beweislast umzukehren. Zusätzlich kann er, auch wenn das technisch keine Strafe ist, Zinsen auf nicht gezahlte Körperschaftssteuerbeträge erheben.
  • Für die fehlende niederländische Lokale Datei und Stammdatei drohen bis zu 5.278 Euro, beim ersten Verstoß die Hälfte davon. Bei vorsätzlicher Nichteinhaltung reicht die Strafe bis 20.250 Euro und 6 Monate Haft.
  • Fehlt der CbCR oder die CbCR-Meldung, kann eine Strafe von bis zu 870.000 Euro folgen.
  • Fehlt die förmliche Verrechnungspreisdokumentation, kann der Steuerinspektor bei einem Richter die Umkehr der Beweislast beantragen. Wird dem stattgegeben, schätzt der Inspektor den steuerpflichtigen Gewinn, und der Steuerpflichtige muss diese Schätzung widerlegen.
  • Werden zu wenig steuerpflichtige Gewinne ausgewiesen, sind die nicht gezahlten Steuern mit 8 % Zinseszins nachzuzahlen. Da Verrechnungspreisuntersuchungen oft 4 bis 12 Jahre zurückreichen, übersteigen die Zinsen schnell die Höhe der eigentlichen Strafen.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Der Steuerpflichtige wählt die Verrechnungspreismethode für eine Transaktion frei, solange sie zu einem fremdvergleichskonformen Ergebnis führt. Der Verrechnungspreiserlass verpflichtet das DTA, diese Methode bei einer Untersuchung ebenfalls anzuwenden, es sei denn, es weist nach, dass sie für diese Transaktion kein fremdvergleichskonformes Ergebnis liefern kann.
  • Die Methode des vergleichbaren unkontrollierten Preises ist in der Praxis schwer anwendbar, weil sich vergleichbare unkontrollierte Transaktionen kaum finden lassen. Deshalb kommt meist die TNMM zum Einsatz.
  • Europaweit vergleichbare Unternehmen akzeptiert die Praxis für die wirtschaftliche Benchmark-Analyse in der Regel.
  • Die TPG der OECD erlauben Steuerverwaltungen, die Datenbanksuche nach Vergleichsunternehmen alle drei statt jedes Jahr zu aktualisieren, solange die Betriebsbedingungen unverändert bleiben, mit jährlicher Fortschreibung der Finanzdaten. In den Niederlanden ist das gängige Praxis.
  • Lässt sich kein einzelner eindeutiger Verrechnungspreis ermitteln, kommt wie in den Niederlanden üblich eine Wertespanne zum Einsatz. Bei leicht vergleichbaren Zahlen unterscheidet sich die Spannenbildung von der bei weniger genauen Vergleichswerten. Im zweiten Fall kann die Anwendung statistischer Methoden wie des Interquartilsbereichs nötig sein, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen.
  • Um die Unabhängigkeit der Vergleichsunternehmen sicherzustellen, schließt das DTA Vergleichsunternehmen aus, die zu einem Konzern gehören, also einen Anteilseigner mit mehr als 50 % der Anteile haben.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Die Niederlande bieten vielfältige Möglichkeiten, mit dem DBA zu verhandeln, zur gütlichen Beilegung von Differenzen ebenso wie zur Aushandlung von Vorabverständigungsvereinbarungen (APAs) und Steuervorbescheiden.
  • APAs sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Steuerpflichtigem und DBA, die Klassifizierung und Vergütung von konzerninternen Transaktionen oder die Gewinnzuweisung für Betriebsstätten festlegen.
  • APAs laufen in der Regel 5 Jahre, bei entsprechenden Umständen auch bis zu 10 Jahre. Solange die kritischen Annahmen erfüllt sind, bindet das Abkommen das DBA und schafft große Sicherheit bei der Steuerlast.
  • Die niederländische Entscheidungspraxis geriet in den letzten Jahren in die Kritik: zu steuerzahlerfreundlich, zu wenig transparent. 2019 folgte deshalb ein neuer Erlass zur Entscheidungspraxis, der Transparenz erhöht, bewährte Verfahren formalisiert und die möglichen Themen einschränkt. Drei Beschränkungen wurden eingeführt.
  • Der Steuerpflichtige muss seinen administrativen Verpflichtungen vollständig nachkommen, einschließlich einer formellen Verrechnungspreisdokumentation.
  • Er muss die wirtschaftliche Verbindung in den Niederlanden erfüllen, das heißt, seine betrieblichen Aktivitäten müssen zu seiner Rolle in der Gruppe passen. Gemessen wird das oft an der Zahl der Vollzeitbeschäftigten in den Niederlanden im Vergleich zum weltweiten Personal.
  • Für Transaktionen, die vor allem niederländische oder ausländische Steuern vermeiden sollen, sowie für Transaktionen mit Unternehmen in Niedrigsteuerländern gibt es keine Vorbescheide.
  • Das DBA bevorzugt bilaterale und multilaterale APAs gegenüber unilateralen, schreibt dies den Steuerpflichtigen aber nicht vor.
  • Die Niederlande verfügen über ein umfangreiches Netz bilateraler Steuerabkommen. Bei Doppelbesteuerung ist ein Verständigungsverfahren (MAP) oft möglich, kann aber viel Zeit beanspruchen.
  • Bietet das MAP keine Lösung, verpflichten sich die Niederlande zu einem obligatorischen Schiedsverfahren, entweder auf Grundlage des Multilateralen Instruments (MLI) oder des EU-Schiedsübereinkommens. Voraussetzung ist, dass auch das Partnerland dafür optiert hat, dies ist im Einzelfall pro Land zu prüfen.

Ausnahmen

  • Kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gruppenumsatz unter 50 Mio. EUR sind von der Erstellung einer Lokalen Datei und Stammdatei befreit. Eine Verrechnungspreisdokumentation nach Artikel 8b CIT bleibt trotzdem Pflicht.
  • Safe Harbors, die eine Dokumentation in Form von Lokaler Datei oder Stammdatei ausschließen, gibt es für niederländische Unternehmen nicht.

Ähnliche Entwicklungen

COVID-19

  • Das Coronavirus wird die Volkswirtschaften weltweit dauerhaft beeinflussen, mit erheblichen Folgen für Konzerngewinne. Manche Verrechnungspreismodelle müssen deshalb überprüft und neu gedacht werden.
  • Verrechnungspreismodelle sollten folgende Regeln einhalten:
  • Unternehmerische Risiken trägt das Unternehmen, das über ihre Übernahme entscheidet und die zugehörige Risikomanagementfunktion ausübt.
  • Der Unternehmensvertrag sollte diese Risikoverteilung widerspiegeln.
  • Erwartete Gewinne steigen mit den ausgeübten Funktionen, den eingesetzten Vermögenswerten und den eingegangenen Risiken.
  • Unternehmen mit Routinefunktionen sollten Anspruch auf eine stabile, garantierte Rendite haben.
  • Ist der Konzern als Ganzes betroffen, kann die garantierte Rendite für Routineunternehmen die Verluste auf Ebene des Hauptsitzes verschärfen. Ein Konzern sollte sein Verrechnungspreismodell dann überdenken.
  • Das DTA verlangt eine gute Begründung für Änderungen am Verrechnungspreis-Modell, die zeigt, dass unabhängige Unternehmen unter den gegebenen Umständen ähnlich handeln würden.
  • Internationale Konzerne sollten ihr Risiko von Verrechnungspreisanfragen überprüfen und ihre Dokumentation entsprechend aktualisieren.
  • Unterbrochene Lieferketten oder Stillstand durch Abriegelungsmaßnahmen können dazu führen, dass erwartete Gewinne ausbleiben. Vergleichbare Unternehmen sind davon oft ähnlich betroffen wie multinationale Konzerne, doch die Beweise müssen zeitnah gesammelt und dokumentiert werden.