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Verrechnungspreise Deutschland

Verrechnungspreise Deutschland

Verrechnungspreisregeln

  • Der Fremdvergleichsgrundsatz steht in § 1 des Außensteuergesetzes. Daneben sind für in Deutschland tätige Unternehmen folgende Vorschriften relevant:

  • Konstruktive Dividende, § 8 (3) Körperschaftssteuergesetz

  • Verdeckte Einlage, § 4 (1) Einkommensteuergesetz und § 8 (1) Körperschaftsteuergesetz

  • Einlage oder Entnahme, § 4 Einkommensteuergesetz, etwa bei Personengesellschaften

  • Abschnitt 1, Außensteuergesetz. Weitere Klarstellungen liefern Erlasse des Bundesministeriums der Finanzen, etwa die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung, die Funktionsverlagerungsverordnung und die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung.

  • Deutschland folgt der Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens. Bei konzerninternen Transaktionen gilt zusätzlich Informationstransparenz: Alle beteiligten Parteien müssen über vollständige Informationen zu ihren Umständen verfügen, § 1 Abs. 1 Satz 3 Außensteuergesetz.

  • Die Verrechnungspreisregeln gelten für deutsche Steuerpflichtige, einschließlich deutscher Niederlassungen ausländischer Unternehmen. Für Betriebsstätten gilt grundsätzlich der Autorisierte OECD Ansatz, mit einigen wichtigen Besonderheiten.

OECD Richtlinien

  • Deutschland ist OECD-Mitgliedsland. Die OECD-Leitsätze sind kein zwingendes Recht, gelten aber bei den deutschen Finanzbehörden meist als deckungsgleich mit dem nationalen Steuerrecht. Fehlen entsprechende nationale Vorschriften, greifen Steuerpflichtige, Behörden und Gerichte häufig auf sie zurück.
  • In Details weicht die deutsche Gesetzgebung von den OECD-Leitsätzen ab, etwa bei Dokumentationspflichten, der Anwendung der Transaktionsgewinnmethode und der Behandlung von Funktionsübertragungen. Es gibt aber auch Gegenbeispiele: Der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Juli 2018 zu Kostenbeitragsvereinbarungen verweist direkt auf Kapitel VIII der OECD-Leitsätze.

Verrechnungspreismethoden

  • Welche Verrechnungspreismethode bevorzugt gilt, richtet sich nach der Verfügbarkeit von Daten Dritter.
  • CUP, Wiederverkaufspreis und Kosten-Plus, die sogenannten Standardmethoden, gelten als bevorzugt. Sie greifen aber nur bei uneingeschränkt vergleichbaren Daten Dritter, nach Anpassung an Funktionen, Vermögenswerte, Chancen und Risiken. Liegen mehrere solcher Preise vor, gilt jeder Preis innerhalb der Spanne als fremdüblich.
  • Stehen nur begrenzt vergleichbare Daten zur Verfügung, sind alle Methoden anwendbar, einschließlich TNMM und Restgewinnaufteilung, den sogenannten Transaktionsgewinnmethoden. Die Bandbreite der vergleichbaren Preise muss dann statistisch eingeschränkt werden.
  • Fehlen auch begrenzt vergleichbare Daten, greift der hypothetische Fremdvergleichstest nach § 1 Abs. 3 Satz 5 Außensteuergesetz. Er ermittelt die Preisspanne, die unabhängige Parteien unter vergleichbaren Umständen vereinbart hätten.
  • Maßgeblich sind der für den hypothetischen Verkäufer noch akzeptable Mindestpreis und der für den hypothetischen Käufer noch akzeptable Höchstpreis, ermittelt über Funktionsanalyse, Plankalkulation und risikoadäquaten Zinssatz. Der Mittelpunkt der Preisspanne gilt als angemessener Fremdvergleichspreis, sofern keine Argumente für einen anderen Punkt innerhalb der Spanne sprechen.

Selbstauskunft

  • Keine Selbstbewertungsregelung in Bezug auf die Verrechnungspreise.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation

  • § 90 (3) Allgemeines Steuergesetz regelt die Erstellung von Stammdatei und Lokaler Datei. § 138a AStG regelt das CbCR.
  • Die CbCR-Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2016 für Konzerne mit mehr als 750 Millionen Euro Umsatz.
  • Nach § 87 (2) AStG ist die Verrechnungspreisdokumentation auf Deutsch zu erstellen. Auf Antrag kann der Steuerpflichtige eine andere Sprache beantragen, unverzüglich nach Aufforderung durch die Finanzbehörden.
  • Gewöhnliche konzerninterne Transaktionen müssen Steuerpflichtige nicht sofort dokumentieren, sondern erst innerhalb von 60 Tagen nach Aufforderung durch die Steuerbehörden. Außerordentliche Transaktionen sind dagegen zeitnah zu dokumentieren, spätestens sechs Monate nach Ende des Steuerjahres. Für sie beträgt die Vorlagefrist nach Aufforderung 30 Tage.
  • Spezifische Verrechnungspreiserklärungen gibt es nicht. Im Oktober 2014 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen Erlass zur Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung: Gewinne zwischen Stammhaus und Betriebsstätte sind danach fremdvergleichskonform aufzuteilen, als handle es sich um getrennte Einheiten.
  • Der Erlass regelt die Zurechnung von Vermögenswerten, Kapital, Verbindlichkeiten, Erträgen und Aufwendungen zur Betriebsstätte, auf Basis einer jährlich bis zur Steuererklärung zu erstellenden Hilfsrechnung. Er gilt für Steuerjahre nach dem 31. Dezember 2014.

Stammdatei und deutsche lokale Datei

  • Deutschland hat BEPS-Maßnahme 13 zur Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogenen Berichterstattung umgesetzt, mit Wirkung ab Januar 2016. In Details weichen die deutschen Vorgaben zum Dokumentationsinhalt leicht vom BEPS 13-Bericht der OECD ab.
  • Eine Stammdatei muss ein deutsches Unternehmen erstellen, wenn sein Umsatz im Vorjahr 100 Mio. EUR überschritten hat.
  • Eine Lokale Datei ist Pflicht, wenn die konzerninternen Liefergeschäfte 6 Mio. EUR übersteigen oder der Gesamtbetrag aller anderen Geschäfte 600 TEUR. Einen transaktionsspezifischen Schwellenwert gibt es nicht. Transaktionen von Unternehmen desselben Konzerns im Sinne von § 18 AktG gelten dabei als zusammengefasst.

Einige Risikofaktoren für Herausforderungen

  • Unternehmen mit langfristigen Verlusten
  • Unternehmen in einer Unternehmensumstrukturierung
  • Unternehmen mit konzerninternen Transaktionen in Niedrigsteuerländern
  • Marken-Lizenzgebühren
  • Finanzierungstransaktionen
  • Management-Gebühren

Sanktionen

  • Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Vorlagepflicht nach § 90 Abs. 3 AO nicht, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen und die deutsche Steuerbemessungsgrundlage zu niedrig ausfällt. Die Steuerbehörden können die Bemessungsgrundlage dann entsprechend anpassen, sofern der Steuerpflichtige die Vermutung nicht widerlegt.
  • Legt ein Steuerpflichtiger keine oder nur unzureichende Verrechnungspreisdokumentation vor, oder dokumentiert er außergewöhnliche Geschäftsvorfälle nicht fristgerecht nach § 90 Abs. 3 AO, können die Finanzbehörden die Bemessungsgrundlage schätzen. Gleiches gilt, wenn eine nahestehende Person ihre Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO oder ihre Offenlegungspflicht nach § 93 Abs. 1 AO verletzt. Bei einer Schätzung innerhalb einer Bandbreite darf die Finanzverwaltung diese Bandbreite nach § 162 Abs. 3 Satz 2 AO zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausnutzen.
  • Fehlt die Verrechnungspreisdokumentation oder ist sie unbrauchbar, wird eine Strafgebühr von 5 bis 10 % einer möglichen Gewinnkorrektur fällig, mindestens 5.000 EUR. Reicht der Steuerpflichtige die Dokumentation erst nach Ablauf der Frist aus § 90 Abs. 3 AO ein, beträgt der Zuschlag bis zu 1 Mio. EUR, mindestens aber 100 EUR pro Tag der Verspätung.
  • Fehlt der CbC-Bericht, kann ein Zuschlag von bis zu 10.000 EUR folgen.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Die deutschen Steuerbehörden verfolgen einen Ex-ante-Ansatz, die sogenannte Preisfestsetzung: Jede Analyse zum Nachweis der Fremdvergleichskonformität sollte bereits zum Zeitpunkt der Transaktion vorliegen.
  • Lokale Vergleichsunternehmen sind bevorzugt, EMEA- oder regionale Vergleichsunternehmen werden aber in der Regel akzeptiert.
  • Eine feste Vorschrift zum Interquartilsbereich gibt es nicht, in der Praxis ist er aber die gebräuchlichste Methode, auch bei den Steuerbehörden.
  • “Geheime Vergleichswerte” dürfen die deutschen Steuerbehörden nicht verwenden. Veröffentlichte Safe Harbors oder Normen für Verrechnungspreise gibt es ebenfalls nicht, entscheidend bleiben die Fakten und Umstände des Einzelfalls.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • Advance Pricing Agreements (APAs) sind schriftliche Vereinbarungen zwischen einem Unternehmen und den deutschen Steuerbehörden zur Verrechnungspreismethode für einen zukünftigen Zeitraum.
  • APAs sind bisher auf Verrechnungspreisfälle beschränkt.
  • Die deutschen Vorschriften lassen nur bilaterale und multilaterale APAs zu. Unilaterale APAs sind für Verrechnungspreiszwecke nicht möglich.
  • Ein MAP ist gebührenfrei. Ein APA kostet 20.000 EUR, eine Änderung während laufender Verhandlungen zusätzlich 10.000 EUR, die Rollforward-Gebühr für ein bestehendes APA 15.000 EUR. Liegt das betroffene Transaktionsvolumen unter bestimmten Schwellenwerten, konzerninterne Warengeschäfte unter 5 Mio. EUR und andere Transaktionen unter 500.000 EUR, halbieren sich die Gebühren.
  • Ein automatisches Rückgängigmachungsverfahren gibt es nicht, doch akzeptieren die deutschen Steuerbehörden meist eine Rückgängigmachung, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die APA-Annahmen auch im Vorjahr erfüllt waren.
  • Für APAs ist das Bundeszentralamt für Steuern zentral zuständig.
  • Bei einer TP-Anpassung werden meist keine “sekundären Anpassungen” oder Umqualifizierungen angestrebt, Zinsen und Strafen können aber durchaus anfallen.
  • Deutschland verfügt über ein sehr umfangreiches Vertragsnetz. Bei Doppelbesteuerung kommt oft das Verständigungsverfahren (MAP) zum Einsatz, gegenüber EU-Mitgliedstaaten auch das EU-Schiedsübereinkommen. Deutschland steht zudem kurz vor der Ratifizierung des Multilateralen Instruments der OECD, das die Zahl der Länder mit Schiedsverfahren weiter erhöht.

Ähnliche Entwicklungen

Deutsche Steuerbehörden und das Verhalten der Steuerzahler

  • Die deutschen Steuerbehörden konzentrieren sich zunehmend auf Verrechnungspreise, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Verrechnungspreisprüfer spezialisieren sich zunehmend auf einzelne Bereiche wie Finanztransaktionen. Sie legen großen Wert auf die wirtschaftlichen Analysen, aber auch auf die Vollständigkeit der zugrundeliegenden rechtlichen Dokumente wie Verträge und Richtlinien.