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Verrechnungspreise Belgien

Verrechnungspreise Belgien

Einführung in die Verrechnungspreise in Belgien

Regeln für Verrechnungspreise

  • Belgien hat die Definition des Fremdvergleichsgrundsatzes aus Artikel 9 des OECD-Musterabkommens 2004 ins belgische Steuerrecht übernommen, durch Artikel 185 § 2 des belgischen Einkommenssteuergesetzes von 1992 (BITC).
  • Weitere Artikel des BITC beziehen sich direkt oder indirekt auf Verrechnungspreise:
  • Artikel 26: Gewährte außergewöhnliche oder geldwerte Vorteile werden der Steuerbemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet.
  • Artikel 49: Grundvoraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Ausgaben.
  • Artikel 54 bis 56: Abzugsfähigkeit von Zinsen, Tantiemen und Verwaltungs- oder Dienstleistungsgebühren.
  • Artikel 79 und 207: Nichtabzugsfähigkeit bestimmter Steuerabzüge, etwa laufende und vorgetragene steuerliche Verluste, von erhaltenen außergewöhnlichen oder geldwerten Vorteilen.
  • Die Verrechnungspreisregeln gelten für belgische Steuerzahler, einschließlich belgischer Niederlassungen ausländischer Unternehmen.
  • Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 gelten besondere Anforderungen an die Verrechnungspreisdokumentation. Sie beruhen auf Aktion 13 des OECD/G20-BEPS-Projekts und führten einen dreistufigen Ansatz ein: CbCR, Stammdatei und Lokale Datei.

OECD Richtlinien

  • Die belgische Steuerverwaltung veröffentlichte am 25. Februar 2020 das Rundschreiben 2020/C/35 auf Grundlage der OECD-Leitlinien von 2017. Es bestätigt, dass die Verwaltung den wichtigsten Grundsätzen der OECD-Leitlinien 2017 und dem Fremdvergleichsgrundsatz folgt.
  • Das Rundschreiben legt zusätzlich die eigenen Präferenzen und Positionen der Steuerverwaltung fest, wo sinnvoll. In einigen Bereichen weicht sie von den OECD-Leitlinien 2017 ab, etwa bei Finanztransaktionen.
  • Zu einzelnen Verrechnungspreisaspekten äußert sich die Steuerverwaltung auch in veröffentlichten Entscheidungen. Bindend ist ein solches Urteil aber nur für den Steuerzahler, der es erhalten hat.

Verrechnungspreismethoden

  • Belgien akzeptiert alle in den OECD-Leitlinien enthaltenen Methoden. Anzuwenden ist jeweils die für die konkrete Situation am besten geeignete.
  • Die am besten geeignete Methode ist transaktionsbezogen zu wählen, da sie im Einzelfall das zuverlässigste Maß für ein fremdvergleichskonformes Ergebnis liefert. Akzeptiert werden der vergleichbare unkontrollierte Preis, der Wiederverkaufspreis, die Kostenaufschlagsmethode, die transaktionsbezogene Nettomarge und die Gewinnspaltungsmethode. Andere Methoden sind zulässig, wenn sie vertretbar und angemessen sind.
  • Eine Hierarchie zwischen den Methoden gibt es nicht, in der Praxis bleibt die Methode des vergleichbaren unkontrollierten Preises aber die von den belgischen Steuerbehörden bevorzugte.

Selbstauskunft

  • Keine Selbstauskunftsregelungen in Bezug auf die Verrechnungspreise.

Dokumentation der Verrechnungspreise

Erstellung der Dokumentation der Verrechnungspreise

  • Belgien hat eine dreistufige Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise eingeführt, Artikel 321/1 bis 321/7 BITC. Sie gilt für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016.

Länderspezifischer Bericht

  • Belgien hat Vorschriften zum Country-by-Country Reporting (CbCR) eingeführt, für Konzerne mit mehr als 750 Millionen EUR Umsatz.
  • Der Country-by-Country Report ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Berichtszeitraums der Gruppe im Staat der obersten Muttergesellschaft einzureichen. Ist das belgische Unternehmen nicht die oberste Muttergesellschaft, muss es den belgischen Steuerbehörden mitteilen, welches Konzernunternehmen den CbC-Bericht einreicht.
  • Für Geschäftsjahre ab dem 31. Dezember 2019 entfällt die jährliche CbC-Meldung, nötig ist sie nur noch bei Änderungen der gemeldeten Daten.

Stamm- und lokale Dateien

  • Eine TP-Dokumentation müssen Unternehmen einreichen, die zu einem multinationalen Konzern gehören und, gemessen am Einzelabschluss der belgischen Einheit, einen dieser Schwellenwerte überschreiten:
  • 50 Millionen EUR Betriebs- und Finanzerträge, ohne außerordentliche Erträge; oder
  • 1 Milliarde EUR Bilanzsumme; oder
  • 100 Vollzeitäquivalente im Jahresdurchschnitt.
  • Diese Pflicht gilt für jedes Unternehmen der Gruppe, das einen der Schwellenwerte überschreitet, nicht nur für Muttergesellschaften.
  • Die Stammdatei ist innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Berichtszeitraums der Gruppe einzureichen.
  • Die Lokale Datei ist mit der Körperschaftssteuererklärung des belgischen Unternehmens einzureichen.
  • Die Dokumentation kann auf Englisch erstellt werden, bei einer Steuerprüfung kann jedoch eine Übersetzung in eine der Amtssprachen verlangt werden.

Stamm- und lokale Dateien

  • Belgien hat eigene Formulare für die Stammdatei (275MF) und die Lokale Datei (275LF) eingeführt.
  • Die Stammdatei (Formular 275MF) enthält Organisationsstruktur, eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des multinationalen Unternehmens, seine immateriellen Vermögenswerte, konzerninterne Finanzaktivitäten sowie Finanz- und Steuerpositionen.
  • Die Lokale Datei (Formular 275LF) besteht aus zwei Teilen. Der erste enthält Informationen zur lokalen Einheit. Der zweite ist ein detailliertes Informationsblatt zur Verrechnungspreisanalyse der Transaktionen zwischen lokaler Einheit und ausländischen Konzerneinheiten, mit Finanzdaten, Vergleichbarkeitsanalyse sowie Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Methode.
  • Diesen zweiten Teil braucht es nur, wenn eine Geschäftseinheit innerhalb des belgischen Unternehmens grenzüberschreitende konzerninterne Transaktionen über 1.000.000 EUR hat. Auch die Lokale Datei ist mit der Körperschaftssteuererklärung einzureichen.

Einige Risikofaktoren für eine Anfechtung

  • Anhaltende Verluste
  • Verluste in einem risikoarmen Unternehmen
  • Lizenzzahlungen an Niedrigsteuerländer
  • Finanztransaktionen
  • Management-Gebühren
  • Transaktionen mit Unternehmen in Steueroasen, wenn dort kaum wirtschaftlicher Mehrwert entsteht oder direkte beziehungsweise indirekte Zahlungen an diese Unternehmen fließen.
  • Unternehmensumstrukturierungen oder Änderungen im TP-Modell.

Bußgelder

  • Für TP-Prüfungsanpassungen gibt es keine spezielle Regelung, die belgischen Steuerbehörden verhängen daher allgemeine Sanktionen. Diese Steuerstrafen liegen zwischen 10 % und 200 % der nicht gezahlten Steuern auf nicht erklärte Einkünfte, auch ohne Bösgläubigkeit.
  • Zusätzlich fallen Zinsen auf die Strafen an. Bei Fristüberschreitung kommen Verzugszinsen auf den Gesamtsteuerbetrag hinzu, nicht aber auf die Strafen.
  • Seit 2018 dürfen verfügbare Steuervorträge aus früheren Jahren, etwa vorgetragene steuerliche Verluste, nicht mehr von einer Steuer- oder Verrechnungspreisberichtigung nach oben abgezogen werden.
  • Spezifische Strafen für fehlende TP-Dokumentation kennt das belgische Steuerrecht nicht, wohl aber Bußgelder zwischen 1.250 € und 25.000 € bei Nichteinhaltung der Dokumentationspflichten. Verhängt wird die Geldstrafe erst ab dem zweiten Verstoß.

Wirtschaftliche Analyse und Nachweis eines fremdvergleichskonformen Ergebnisses

  • Eine Hierarchie zwischen den Verrechnungspreismethoden gibt es nicht, in der Praxis bleibt die Methode der vergleichbaren unkontrollierten Preise aber die von den belgischen Steuerbehörden bevorzugte.
  • Paneuropäische Benchmarks akzeptiert Belgien in der Regel, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung für konzerninterne Transaktionen zu dokumentieren.
  • Das belgische Rundschreiben bestätigt zwar, dass jeder Punkt innerhalb des Interquartilsbereichs als fremdvergleichskonform gilt, Steuerprüfer drängen aber zunehmend auf den Median.
  • “Geheime Vergleichswerte” dürfen die belgischen Steuerbehörden nicht verwenden. Veröffentlichte Safe Harbors oder Normen für Verrechnungspreise gibt es in Belgien ebenfalls nicht.
  • Bei konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung akzeptieren die belgischen Steuerbehörden einen Kostenaufschlag von 5 % als Safe-Harbour-Regel, um die Befolgungskosten zu senken. Voraussetzung ist, dass die Dienstleistungen nicht zum Kerngeschäft gehören und keine immateriellen Vermögenswerte oder Risiken betreffen, im Einklang mit den OECD-Verrechnungspreisleitlinien.

Advance Pricing Agreements (APAs), Streitvermeidung und -beilegung

  • TP-Vorabverständigungen oder Streitbeilegungen stehen allen Steuerpflichtigen mit konzerninternen Transaktionen offen, für maximal fünf Jahre. Ein großer Teil der Verrechnungspreis-Beilegungen wird anonymisiert veröffentlicht.
  • Eine Verrechnungspreisvereinbarung kann unilateral zwischen einer Steuerverwaltung und einem Steuerpflichtigen geschlossen werden, oder bilateral beziehungsweise multilateral zwischen mehreren Steuerverwaltungen.
  • Unilaterale APAs können sich nicht auf Situationen oder Transaktionen mit bereits eingetretenen steuerlichen Wirkungen beziehen. Auch bilaterale und multilaterale Anträge müssen grundsätzlich vor Beginn der geplanten Transaktionen gestellt werden. Aus praktischen Gründen lässt die Abteilung für internationale Angelegenheiten (GATDIF) für bilaterale und multilaterale APAs Anträge bis spätestens zum letzten Tag des Geschäftsjahres zu, in dem die Transaktionen begonnen haben.
  • Rollbacks sind bei unilateralen APAs nicht möglich. Bei bilateralen und multilateralen APAs sind sie möglich, wenn die Fakten und Umstände früherer Jahre mit denen des vorgeschlagenen APA übereinstimmen, die Veranlagungszeiträume noch nicht abgelaufen sind und die ausländische Steuerbehörde zustimmt. Für MAP- und APA-Verfahren fallen keine Gebühren an.

Ausnahmen

  • Unternehmen unter den genannten Schwellenwerten, also 50 Mio. EUR Betriebs- und Finanzerträge, 1 Mrd. EUR Bilanzsumme oder 100 VZÄ, müssen keine Verrechnungspreisdokumentation vorlegen.

Ähnliche Entwicklungen

Verstärkte Prüfungen von Verrechnungspreisen

  • Die belgischen Steuerbehörden konzentrieren sich zunehmend auf Verrechnungspreise, ein Ende dieser Entwicklung ist nicht absehbar. Ein spezielles Verrechnungspreis-Team wählt die TP-Prüfungsdateien mithilfe eines Data-Mining-Tools aus. Die Prüfer legen großen Wert auf die wirtschaftlichen Analysen, aber auch auf die Vollständigkeit der zugrundeliegenden rechtlichen Dokumente wie Vereinbarungen und Richtlinien.
  • Verrechnungspreisprüfungen durch spezialisierte Inspektoren können jede konzerninterne Transaktion betreffen, selbst wenn sie die Einnahmen des belgischen Steuerzahlers künstlich erhöht hat. Solche Prüfungen beschränken sich längst nicht mehr nur auf multinationale Unternehmen, sondern erfassen zunehmend auch kleinere internationale Konzerne.

Steuer auf digitale Dienstleistungen

  • Belgien hat erneut einen angepassten DST-Vorschlag vorgelegt, mit einer 3-Prozent-Steuer auf Einnahmen aus folgenden Tätigkeiten.
  • Die Steuer gilt für drei Hauptkategorien von Aktivitäten:
  • Der Verkauf von Werbeflächen auf einer digitalen Plattform, gerichtet an deren Nutzer;
  • der Verkauf von Nutzerdaten aus Nutzeraktivitäten auf einer digitalen Plattform; und
  • digitale Vermittlungsdienste, die Interaktion und Waren- oder Dienstleistungsaustausch zwischen Nutzern einer digitalen Plattform ermöglichen.
  • Sie betrifft Unternehmen mit mehr als 750 Millionen EUR weltweitem Umsatz und mehr als 5 Millionen EUR Inlandsumsatz.