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Übersicht der Rechtsformen in Deutschland

Übersicht der Rechtsformen

Einzelunternehmen

Ein Einzelunternehmen entsteht, sobald sich eine Person selbstständig macht oder ein Gewerbe anmeldet.

Diese Rechtsform ist der klassische Einstieg in die Selbstständigkeit.

Das Startkapital

Die Höhe des Startkapitals bestimmt der Gründer allein.

Empfehlenswert ist trotzdem eine Reserve für unvorhersehbare Ausgaben.

Die Gründung des Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen lässt sich einfach und unkompliziert gründen. Es entsteht, sobald Sie Ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt anmelden.

Bei Bedarf lässt sich das Unternehmen zusätzlich über einen Notar ins Handelsregister eintragen.

Ein Kleingewerbe meldet der Gründer selbst an. Die Eintragung ins Handelsregister bleibt für Kleingewerbetreibende freiwillig, sorgt aber für einen soliden Auftritt.

Nach der Anmeldung übernimmt die Einzelperson alle Rechte und Pflichten, die für registrierte Kaufleute üblich sind.

Bei Freiberuflern läuft es anders. Sie lassen sich ihre Selbstständigkeit über eine Steuernummer beim Finanzamt bestätigen.

Einzige Voraussetzung ist der Wohnsitz in Deutschland.

Die Unternehmensbezeichnung

Kleingewerbetreibende können ihr Geschäft unter einer Branchen-, Fantasie- oder Tätigkeitsbezeichnung führen.

Der Einzelunternehmer entscheidet selbst, ob er mit Vor- und Nachnamen auftritt. Die Handelskammern empfehlen es dennoch, auch ohne gesetzliche Pflicht.

Vor- und Nachname sollten neben der Geschäftsbezeichnung auf Briefen, im Impressum und auf Rechnungen erscheinen.

Für die Kommunikation im Internet gilt außerdem § 6 TMG (Telemediengesetz).

Im Handelsregister lässt sich der Vor- und Nachname unter dem Unternehmensnamen eintragen.

Erlaubt sind auch ein reiner Fantasiename, ein Branchenname oder ein frei gewählter Name, etwa Alans Sportshop.

Die Unternehmensführung

Als Inhaber tragen Sie viel Verantwortung, für jeden Schritt und jede Entscheidung.

Eingetragene Kaufleute müssen doppelte Buchführung betreiben.

Kleingewerbetreibende und Freiberufler sind davon befreit, eine einfache Buchführung genügt ihnen.

Die Haftung

Als Einzelunternehmer haften Sie mit Ihrem Privat- und Geschäftsvermögen, innerhalb der gesetzlichen Pfändungsgrenze.

Schätzen Sie Ihr Risiko vorab in konkreten Geldsummen ein.

Bei kleineren Summen reicht meist ein Teil des Privatvermögens als Haftungsmasse. Bei größeren Summen lohnt sich eher die GmbH oder die UG.

Eine Versicherung für den Schadensfall gehört in jedem Fall dazu.

Die Steuern

Gewerbetreibende führen Gewerbesteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Umsatzsteuer ab. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Für Schulden aus dem Betrieb steht der Inhaber mit seinem gesamten Vermögen ein.

Status Kaufmann

Fast jeder Gewerbetreibende kann sich als Kaufmann eintragen lassen. Dafür muss das Unternehmen im Handelsregister stehen.

Die geschäftliche Tätigkeit richtet sich dann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).

Wer kann als Kauffrau oder Kaufmann bezeichnet werden?

Ob jemand als Kauffrau oder Kaufmann gilt, hängt von der Tätigkeit und der Rechtsform ab.

Auch die Funktion im Unternehmen spielt dabei eine Rolle, ebenso wie der Umfang der Tätigkeit.

Wann gilt man laut Handelsgesetzbuch als Kaufmann?

Als Kaufmann gilt, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe meint dabei jeden Gewerbebetrieb.

Zu den Kaufleuten zählen Sie, wenn Sie einen branchenüblichen Umsatz erzielen, feste Geschäftskontakte pflegen und Personal beschäftigen.

In diesem Fall müssen Sie Ihr Gewerbe zusätzlich im Handelsregister anmelden.

Wird eine GbR handelsregisterpflichtig, wird sie automatisch zur OHG.

Mit der Eintragung ins Handelsregister erhalten Sie die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“.

Diese Kriterien bleiben aber nur grobe Richtlinien. Entscheidend ist am Ende das Gesamtbild des Unternehmens.

Eine Beratung durch die Handels- oder Industriekammer lohnt sich hier meistens.

Die Rechtsform eines Unternehmens

Auch die Rechtsform entscheidet mit über die Bezeichnung „Kaufmann“.

Eine Kapitalgesellschaft etwa wird kaufmännisch geführt und muss ins Handelsregister eingetragen werden. Dasselbe gilt für Personengesellschaften wie die OHG, die GmbH & Co. KG und die KG.

Die genauen Vorgaben finden sich im Handelsgesetzbuch (HGB).

Ein Kaufmann verpflichtet sich auf drei Dinge.

  • Führung von Handelsbüchern
  • Bilanzen- und Inventuraufstellung
  • Angabe von Name und Registernummer im Geschäftsbrief

Wer gehört nicht zu den Kaufmännern und Kauffrauen?

Freiberufler zählen nicht zu den Kaufleuten.

Sie werden deshalb nicht ins Handelsregister eingetragen und richten sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und berufsrechtlichen Bestimmungen.

Auch kleinere Einzelunternehmen zählen nicht dazu. Ihre überschaubare, unkomplizierte Tätigkeit macht sie zu Kleingewerbetreibenden.

Diese müssen weder Bücher führen noch eine Bilanz vorlegen.

Wer möchte, kann sich trotzdem freiwillig ins Handelsregister eintragen und so den Status „Kaufmann“ erhalten.

Informationen dazu gibt die zuständige Kammer.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder GbR

Schließen sich zwei oder mehr Personen mit demselben Ziel zusammen, entsteht automatisch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR.

Solange das Team nur intern über die Pläne spricht, entsteht noch keine GbR.

Sobald aber Kontakte zu möglichen Kunden geknüpft werden, gilt sie als gebildet.

Auch Kontakte zu Lieferanten und Partnern bringen weitere Verpflichtungen mit sich.

Jedes Mitglied der GbR haftet dabei für Schulden und Fehler seiner Gründungspartner.

Die einfache Partnerschaft

Die Merkmale des GbR im Überblick:

  • Eignet sich für jeden, weil sich Partner unkompliziert zusammentun können
  • Keine Formalitäten nötig
  • Ein Vertrag ist empfehlenswert, eine mündliche Vereinbarung genügt aber
  • Kein festgelegtes Mindestkapital
  • Haftung mit dem Privatvermögen
  • Sonderregeln lassen sich im Vertrag festlegen

Die Gründung eines GbR

Eine GbR gründen mindestens zwei Personen. Der Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.

Vorlagen dafür bieten die Handelskammer oder das Internet. Ein Notar oder Anwalt passt diese Vorlagen dann an die individuellen Bedürfnisse an.

Der Gesellschaftsvertrag regelt die Höhe der Einsätze, die Verantwortlichkeiten und die Haftung im Team.

Ein solcher Vertrag beugt späteren Streitigkeiten vor.

Die Anmeldung

Eine GbR wird nicht ins Handelsregister eingetragen.

Übt sie eine gewerbliche Tätigkeit aus, muss aber jeder Gesellschafter sein Gewerbe anmelden.

Bei Freiberuflern entfällt das. Hier genügt eine Steuernummer für die GbR.

Die Bezeichnung des Unternehmens

Ein Kleingewerbe kann unter einer Branchen-, Fantasie- oder Tätigkeitsbezeichnung auftreten.

Handelskammer und Industriekammer empfehlen trotzdem den eigenen Vor- und Nachnamen, ohne rechtliche Pflicht dazu.

Im Geschäftsverkehr, etwa im Impressum, auf Rechnungen und Briefen, sollten Vor- und Nachname erscheinen.

Auch eine ladungsfähige Anschrift gehört dazu.

Für die Kommunikation im Netz gilt zusätzlich § 6 TMG (Telemediengesetz).

Beispiele zum Namen des Unternehmens:

  • Service rund ums Fischen, Alan und Isak Fröhlich, GbR
  • Melisa Stern, Sven Stern, Klaus Korn, Fitnesszentrum, GbR

Die Geschäftsführung und Vertretung

Jeder Gesellschafter übernimmt die Führung und Vertretung des Unternehmens, etwa Buchführung, Prozesskontrolle und Korrespondenz mit Kunden und Partnern.

Für Geschäfte mit Dritten müssen alle Gesellschafter zustimmen.

Ein Gesellschaftsvertrag kann Führung und Vertretung aber auch eingeschränkt aufteilen.

Die Haftung

Bei der GbR haften alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen einen Anteil zurückverlangen.

Der Vertrag kann solche Details regeln, wirkt dabei aber nur zwischen den Gesellschaftern, nicht gegenüber Dritten.

Fehlt eine Regelung, verteilen sich Anteile und Folgen gleichmäßig auf alle Gesellschafter.

Die Steuern

Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Ein Gewerbebetrieb dagegen muss sie abführen, proportional zur Höhe des Gewinns und verteilt auf die Gesellschafter.

Für Lieferungen und Leistungen berechnet die GbR 19 Prozent Umsatzsteuer oder den ermäßigten Satz von 9 Prozent.

Die Umwandlung des GbR in andere Rechtsformen

Bei der Umwandlung der GbR in eine UG oder GmbH gelten die Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes.

Werden sie missachtet, drohen hohe Steuernachzahlungen.

Notar oder Steuerberater sollten hier frühzeitig eingebunden werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG ist eine Rechtsform für Kaufleute, gekennzeichnet durch ihre Selbstständigkeit.

Gegründet wird sie von mindestens zwei Personen, während die GbR eher Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden vorbehalten bleibt.

Ein Mindestkapital braucht es nicht, wohl aber Gebühren für den Eintrag ins Handelsregister.

Die Haftung

Bei der OHG haftet jedes Mitglied mit seinem persönlichen Vermögen für Schulden der Gesellschaft.

Der Gesellschaftsvertrag

Rechtlich braucht die OHG-Gründung keinen schriftlichen Vertrag. Empfehlenswert ist er trotzdem, weil er alle Details rechtlich absichert.

Banken und Partner sehen einen Gesellschaftsvertrag zudem gern. Manche Handelskammern bieten dafür Online-Vorlagen an.

Ein Notar oder Anwalt passt den Vertrag optimal an Ihre Bedürfnisse an.

Die Handelsregistereintragung

Als Personenhandelsgesellschaft trägt ein Notar die OHG beim Amtsgericht ein.

Diese Pflicht ist strikt. Wer sie verletzt, riskiert ein Bußgeld.

Die Vorteile der Handelsregistereintragung

  • Schutz des Unternehmensnamens
  • Vereinfachter Kontakt und Geschäftsverkehr mit Banken, Lieferanten und Partnern
  • Möglichkeit, einen Prokuristen zu bestellen

Die Steuer

Die Steuer bemisst sich am Gewinn und wird alle drei Monate fällig. Hinzu kommt die Umsatzsteuer ans Finanzamt.

Die Einkommensteuer zahlt jeder Gesellschafter einzeln, Körperschaftsteuer fällt bei der OHG nicht an.

Die Buchführung

Das Handelsgesetzbuch schreibt doppelte Buchführung und einen Jahresabschluss mit Gewinn- und Verlustrechnung vor.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Partnergesellschaft

Eine Partnerschaftsgesellschaft bilden mehrere Personen mit demselben beruflichen Ziel.

Anders als bei der GbR lässt sich die Haftung hier beschränken.

Die Gründung der Partnergesellschaft

Mehrere Freiberufler schließen dafür ihre Berufe zusammen.

Welche Berufe sich zusammenschließen dürfen, legt das Gesetz streng fest.

Ein Anwalt etwa kann sich mit den Freiberuflern aus § 59a BRAO zusammenschließen.

Das Mindestkapital zur Gründung

Ein Mindestkapital ist für die Gründung nicht nötig.

Der Vertrag für eine Partnerschaft

Für den Zusammenschluss braucht es einen Vertrag mit vier Angaben.

  • Sitz und Name der Partnerschaft
  • Vor- und Nachname sowie Wohnort jedes Partners
  • Beruf
  • Gegenstand der Partnerschaft

Was benötigen Sie zur Anmeldung und Eintragung ins Partnerschaftsregister?

Die Eintragung übernimmt ein Notar. Er beglaubigt die Anmeldung und die Unterschriften aller beteiligten Freiberufler.

Die Haftung

Bei der Partnergesellschaft lässt sich die Haftung beschränken.

Für Schulden und Verluste können die Partner gemeinsam oder persönlich haften.

Bei Fehlern einzelner Personen haften nur die tatsächlich beteiligten Partner, das Privatvermögen der übrigen bleibt geschont.

Das betrifft etwa einen ärztlichen Behandlungsvertrag oder einen Beratungsvertrag.

War nur ein Freiberufler mit dem Auftrag befasst, haftet auch nur er. Waren mehrere Partner beteiligt, haften sie mit ihrem gesamten Vermögen.

Wo eine Regelung oder ein Berufsgesetz die Haftung beschränkt, sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Das gilt auch für die PartG mbB, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung.

Der Name der Partnergesellschaft

Der Name setzt sich aus drei Teilen zusammen.

  • Name eines oder mehrerer Partner (ein Name genügt)
  • Bezeichnung der Berufe
  • Zusatz „Partnerschaft“ oder „Partner“

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)

Eine PartG mbB bilden meist Anwälte, Steuerberater, Architekten und Wirtschaftsprüfer.

Möglich ist sie nur für Berufe mit gesetzlich geregelter Haftpflichtversicherung. Andere Berufe müssen auf alternative Rechtsformen ausweichen.

Die Haftung der PartG mbB

Der Unterschied zur einfachen Partnergesellschaft liegt in der Haftung.

Bei der PartG mbB haftet niemand mit dem persönlichen Vermögen. Nur die Versicherungssumme zählt, das Privateigentum bleibt geschützt.

Die Berufshaftpflichtversicherung für die PartG mbB

Für eine erfolgreiche Anmeldung muss die PartG mbB eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Details dazu liefert die zuständige Kammer.

Die Bundesrechtsanwaltskammer empfiehlt, die Versicherung nach den gesetzlichen Vorgaben prüfen zu lassen.

Der Namenszusatz der PartG mbB

Die Haftungsbeschränkung wirkt nur mit dem Zusatz „mbB“ für beschränkte Berufshaftung.

Für Anmeldung und Gründung gelten ansonsten dieselben Regeln wie bei der einfachen Partnergesellschaft.

UG (haftungsbeschränkt)

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, kurz UG, ist eine besondere Variante der GmbH und keine eigenständige Rechtsform.

Sie eignet sich für Unternehmen, die ihre Haftung beschränken wollen, und für Dienstleister mit geringem Kapital.

Mindestens ein Gesellschafter genügt zur Gründung. Das Stammkapital beträgt ab einem Euro.

Trotzdem sollte die Kapitalhöhe zu den tatsächlichen Bedürfnissen passen. Das senkt die Insolvenzgefahr und sichert eine ausreichende Kapitalausstattung.

Das gewählte Mindestkapital muss bei der Anmeldung sofort bar aufgebracht werden.

Sacheinlagen sind bei der UG anders als bei anderen Rechtsformen vollständig ausgeschlossen.

Die Umwandlung der UG in die GmbH

Eine Besonderheit der UG betrifft ihre Gewinne. Sie dürfen nicht zu 100 Prozent ausgeschüttet werden.

Vom Gesamtgewinn gehen 25 Prozent in die Rücklage, bis 25.000 Euro Kapital erreicht sind.

Eine Frist dafür gibt es nicht, aber die volle Gewinnausschüttung bleibt bis dahin gesperrt.

Erzielt die Gesellschaft zeitweise keinen Gewinn, müssen die 25 Prozent auch nicht aus eigener Tasche nachgezahlt werden.

Die Ansparpflicht zu umgehen, etwa durch verdeckte Gewinnausschüttung, ist nicht erlaubt.

Sind die 25.000 Euro erreicht, fallen die Beschränkungen weg und die Umwandlung in eine GmbH wird möglich. Ein Muss ist das aber nicht.

Für die Umwandlung muss ein Wirtschaftsprüfer die Bilanz der UG prüfen.

Auch die Satzung erfordert dabei bestimmte Änderungen.

Vor der Gründung lohnt sich der Vergleich beider Varianten, um unnötige Kosten zu vermeiden.

Für die UG-Gründung brauchen Sie das Musterprotokoll. Es findet sich als Anlage im GmbH-Gesetz.

Es enthält die wichtigsten Verträge für die Anmeldung.

Für die Eintragung ins elektronische Handelsregister müssen diese Protokolle vorliegen.

Die Haftungsregeln

Die Haftungsregeln aus dem GmbH-Gesetz gelten auch für die UG. Das schließt die Insolvenzantragspflicht ein.

Eine Verletzung dieser Pflicht ist strafbar.

Die UG haftet mit dem Gesellschaftsvermögen, das Privatvermögen bleibt außen vor.

Ausnahmen gibt es trotzdem. Bei persönlichen Krediten haftet der Gesellschafter mit dem eigenen Vermögen.

Daneben gibt es einige weitere Punkte zu regeln. Wichtig ist vor allem der Name des Unternehmens.

Er kann frei gewählt werden, muss aber den Zusatz „UG“ tragen.

Als besondere Form der GmbH gelten für die UG dieselben Bestimmungen aus dem Handelsgesetzbuch.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, bei der die Gründer ihre Haftung beschränken können.

Ein Gesellschafter genügt zur Gründung. Es gelten dieselben Vorschriften wie bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern.

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden.

Für den unkomplizierten Weg stehen gesetzliche Musterprotokolle zur Verfügung.

Ein Protokoll fasst Gesellschafterliste, Gesellschaftsvertrag und Geschäftsführerbestellung zusammen.

Für die Gründung braucht es mindestens 25.000 Euro Kapital.

Eingezahlt werden muss davon zunächst nur die Hälfte, das erleichtert den Start.

Auch Sacheinlagen sind als Kapital möglich.

Zusätzlich fallen Kosten für den Handelsregistereintrag und den Notar an.

Die allgemeine Geschäftsführung

Die GmbH ist eine eigenständige juristische Person.

Das Vermögen gehört der Gesellschaft selbst, sie zahlt Steuern und schließt Verträge in eigenem Namen ab.

Dafür braucht die GmbH einen Geschäftsführer. Er erledigt alle Angelegenheiten im Namen der Gesellschaft.

Diese Position kann eine gewählte Person übernehmen, oder der Gründer selbst.

Ausgeschlossen sind Personen, die wegen einer Straftat oder Insolvenzverschleppung bestraft wurden.

Auch andere einschlägige Verurteilungen schließen die Position aus.

Bei der Wahl des Geschäftsführers gelten also strenge Regeln.

Die Haftung bei der GmbH

Grundsätzlich haftet die GmbH nur mit dem Gesellschaftsvermögen. Das Privatvermögen bleibt außen vor.

Verstößt der Geschäftsführer gegen das Gesetz, muss er den Schaden ersetzen. Dafür haftet er dann mit seinem eigenen Vermögen.

Auch für die Gesellschafter gibt es Ausnahmen von der Haftungsbeschränkung.

Grundsätzlich haften sie nicht privat, das kann sich aber ändern.

Das betrifft vor allem private Kredite und Verstöße gegen die Kapitalerhaltungsregeln der GmbH.

Die GmbH und ihre Organe

Drei Organe bilden die GmbH.

Das erste ist der Geschäftsführer. Er führt die Gesellschaft und vertritt sie nach außen.

Oft ist er zugleich Gesellschafter, zwingend ist das aber nicht.

Das zweite Organ ist die Gesellschafterversammlung.

Bei einer Ein-Personen-GmbH besteht sie aus dem Gesellschafter, der zugleich Geschäftsführer ist.

Sie legt den Jahresabschluss fest und bestimmt seine Verwendung.

Das dritte Organ ist der Aufsichtsrat. Er wird erst ab 500 Arbeitnehmern verpflichtend.

Er überwacht die Geschäftsführung und die Zahlung von Gewerbesteuer und anderen Abgaben.

Der GmbH-Geschäftsführer

Die GmbH besteht aus drei Organen. Der Geschäftsführer zählt zu den wichtigsten davon.

Er führt die Gesellschaft gewissenhaft und ordentlich.

Seine Rolle geht dabei weit über die eines leitenden Angestellten hinaus.

Ohne Geschäftsführer kann eine GmbH schlicht nicht existieren.

Neben Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat gehört er zu den zentralen Organen.

Handlungsfähig ist die Gesellschaft nur, wenn alle drei Organe besetzt sind.

Die Gesellschafterversammlung wählt den Geschäftsführer und bevollmächtigt ihn zur Führung der Gesellschaft.

Bei einer Ein-Personen-GmbH sind Geschäftsführer und Gesellschafter identisch.

Trotzdem gilt der Geschäftsführer rechtlich als Angestellter.

Wie man zum Geschäftsführer ausgewählt wird

Nicht jeder kann Geschäftsführer werden.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein, geregelt im GmbH-Gesetz.

Je nach GmbH können zusätzlich unterschiedliche Anforderungen gelten.

Drei Grundvoraussetzungen aus dem GmbH-Gesetz stechen besonders hervor.

  • Der Geschäftsführer muss eine natürliche, geschäftsfähige Person sein
  • Er darf nicht wegen Insolvenzstraftaten verurteilt sein, oder die Verurteilung muss mindestens fünf Jahre zurückliegen
  • Er darf kein Berufs- oder Gewerbeverbot haben

Diese Kriterien sind vor allem bei der Bestellung wichtig. Erfüllt der Geschäftsführer sie nicht, kann die Bestellung nichtig werden.

Die Funktionen des Geschäftsführers

Der Geschäftsführer erfüllt in der Regel drei Funktionen.

Er ist Vertreter der GmbH, ihr Angestellter und zugleich Arbeitgeber.

Als Angestellter unterliegt er den gesetzlichen Arbeitnehmerrechten.

Allerdings gelten für ihn nur die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht die des Arbeitsrechts.

Betriebsverfassungsgesetz, Arbeitsgesetz oder Schwerbehindertengesetz binden ihn als Geschäftsführer nicht.

Als Vertreter der GmbH muss er sich an das GmbH-Gesetz halten.

Er muss deshalb über alle Abläufe im Unternehmen informiert sein.

Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Als Geschäftsführer geht man auch persönliche Haftungsrisiken ein.

Entscheidend ist, wann genau er mit dem eigenen Vermögen haftet.

Das GmbH-Gesetz verlangt Haftung, sobald er nicht mehr wie ein ordentlicher Geschäftsmann handelt.

Bestimmte Situationen kommen dabei typischerweise vor.

Geht der GF (im Folgenden für Geschäftsführer) zu hohe Risiken ein, ohne sich beraten zu lassen, haftet er dafür.

Auch wer Führungsaufgaben vernachlässigt, Mitarbeiter nicht überwacht oder Gesellschafter nicht berät, haftet privat.

Die Haftungssituationen

Weitere typische Haftungssituationen betreffen GF und Gesellschafter gleichermaßen.

Dabei spielt es keine Rolle, ob es einen oder mehrere Gesellschafter gibt.

Schadensersatz droht etwa, wenn der GF bei einer Unterbilanz die Gesellschafterversammlung nicht informiert.

Auch Dritte können Ersatz verlangen, wenn der GF ihre Rechte verletzt.

Das können etwa eine Bank, ein Kunde oder ein Lieferant sein.

Missachtet der GF vertraglich zugesicherte Rechte Dritter, haftet er auch dafür.

Bleiben Sozialversicherungsabgaben unbezahlt, haftet der GF. Die Haftung entspricht dann der Höhe des Arbeitnehmeranteils.

Auch eine verspätete Insolvenzantragstellung führt zur Haftung.

Das trifft vor allem zu, wenn fehlende Kontrolle den Fiskus am Ende leer ausgehen lässt.

Sind GF und Gesellschafter identisch, haftet er zudem, wenn er Unternehmens- und Privatvermögen nicht trennt.

Weitere Situationen

Lässt sich ein Schaden auf ein Fehlverhalten des GF zurückführen, haftet er dafür.

Nur der Nachweis fehlenden Verschuldens bewahrt ihn davor.

Auch Verstöße gegen das allgemeine Zivilrecht führen zur Haftung.

Das betrifft vor allem absolute Rechte, aber auch Schutzgesetze zugunsten Dritter.

Manche Gesetze verpflichten von vornherein zu Schadenersatz.

Das gilt etwa beim Einsturz eines Gebäudes. Auch bei gefährlichen Anlagen greift eine Haftung.

Meist haftet dafür die GmbH, kann aber im Innenverhältnis Regress vom GF fordern.

Mehrere GFs in einer GmbH

Gibt es mehrere Geschäftsführer, sind grundsätzlich alle für alles verantwortlich.

Jeder GF haftet damit auch für die Fehler der anderen. Man spricht hier von solidarischer Haftung.

Eine schriftliche Aufgabenverteilung kann das aber ändern.

Dann haftet jeder GF nur für seinen eigenen Bereich.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Kommanditgesellschaft, kurz KG, zählt zu den Personengesellschaften.

Zugleich ist sie eine besondere Form der OHG. Für beide gelten deshalb dieselben Gesetze.

Der Unterschied liegt in der Haftung.

Eine KG braucht mindestens zwei Gesellschafter. Sie beteiligen sich mit einer Vermögenseinlage.

Kommanditisten haften dabei nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Ihr Privatvermögen bleibt außen vor.

Zusätzlich braucht die KG einen Komplementär, der gegenüber Gläubigern unbeschränkt haftet.

Im Ernstfall haftet er dafür auch mit seinem privaten Vermögen.

Der größte Vorteil liegt darin, dass Partner Kapital einbringen, die Führung aber allein beim Komplementär bleibt.

Damit behält er alle Fäden in der Hand.

Auch für Familien eignet sich diese Form, wenn nicht alle Mitglieder persönlich haften möchten.

Die Gründung der KG

Die KG-Gründung ist formfrei, das ist der wichtigste Punkt.

Beispiele dafür finden sich meist auf den Webseiten der Handwerkskammern.

Die Eintragung ins Handelsregister ist aber in jedem Fall Pflicht.

Dafür müssen alle Kommanditisten und Komplementäre gemeinsam beim Notar erscheinen.

Ein Mindestkapital schreibt das Gesetz für die KG nicht vor.

Die Führung beim Unternehmen

Als Komplementär haben Sie grundsätzlich das Entscheidungsrecht, sofern der Vertrag nichts anderes regelt.

Gibt es mehrere Komplementäre, kann jeder die Geschäftsführung übernehmen. Ein externer Geschäftsführer ist dabei ausgeschlossen.

Auch Kommanditisten haben hier kein Mitspracherecht.

Ihnen bleibt nur das Kontrollrecht, mit dem sie riskanten Geschäften widersprechen können.

Die KG und die Haftung

Als Komplementär haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen.

Kommanditisten haften dagegen nur in Höhe ihrer Einlage.

Ein Beispiel macht das deutlich. Zwei Brüder gründen gemeinsam eine KG.

Im formfreien Vertrag wird Bruder A als Komplementär eingetragen.

Bruder B wird Kommanditist mit einer Einlage von 2.000 Euro.

Geht die KG pleite und bleiben Schulden offen, haftet Bruder A mit seinem Privatvermögen.

Bruder B haftet nur bis zur Höhe seiner Einlage. Also bis maximal 2.000 Euro.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Form der Kommanditgesellschaft.

Bei der einfachen KG haftet der Komplementär mit seinem Privatvermögen.

Bei dieser Variante lässt sich diese Haftung beschränken.

Sie eignet sich für alle, die an einer KG beteiligt sein möchten, aber das Haftungsrisiko des Komplementärs scheuen.

Das Risiko lässt sich damit von vornherein klar begrenzen.

Letztlich sind alle Mitglieder dieser Gesellschaft Kommanditisten.

Das Gründen der GmbH & Co. Kg

Diese Form der KG besteht meist aus einer einfachen GmbH und mindestens einer weiteren Person.

Die UG & Co folgt einem ähnlichen Prinzip.

Der größte Unterschied liegt im Stammkapital, 25.000 Euro bei der GmbH gegenüber einem Euro bei der UG.

Für die Gründung braucht es zwei separate Verträge. Einer regelt die KG, der andere die GmbH.

Eine gründliche Vorabinformation über alle Pflichten und Folgen ist deshalb wichtig. So vermeiden Sie unangenehme Überraschungen.

Die Führung

Die GmbH & Co. KG wird in der Regel durch einen Geschäftsführer vertreten.

Diese Position kann ein oder mehrere externe Geschäftsführer oder auch Kommanditisten übernehmen.

Kommanditisten selbst haben kein Recht auf die Geschäftsführung, wohl aber ein Widerspruchs- und Kontrollrecht.

Per Vertrag lassen sich Kommanditisten auch zusätzliche Rechte einräumen.

Streng verboten sind dagegen Insichgeschäfte, bei denen der Geschäftsführer Verträge mit der GmbH selbst abschließt.

Eine Befreiung von diesem Verbot lässt sich durch einen entsprechenden Handelsregistereintrag erreichen.

Die Haftung

Die GmbH übernimmt hier die Rolle des Komplementärs und haftet nur beschränkt, in Höhe ihres Kapitals.

Das ist der größte Unterschied zur einfachen KG. Die Kommanditisten haften nicht privat, sondern nur mit ihrer Einlage.

Eine Ausnahme bilden Kredite.

Nimmt die GmbH & Co. KG einen Bankkredit auf, haftet der Geschäftsführer oft mit seinem eigenen Vermögen.

Das bringt persönliches Risiko mit sich, dient der Bank aber als Sicherheit.

Auch Lieferanten können persönliche Haftung verlangen. Das bleiben aber Sonderfälle.

Ein weiterer Sonderfall entsteht, wenn der Geschäftsführer Gesellschafts- und Privatvermögen vermischt.

Weitere Ausnahmefälle sind ebenfalls möglich.

Diese Fragen sollten vor dem Notartermin restlos geklärt sein.

Kleine Aktiengesellschaft (AG)

Der Begriff „kleine Aktiengesellschaft“ führt schnell in die Irre.

Klein ist sie nämlich nicht bei Bilanzsumme, Umsatz oder Mitarbeiterzahl. Klein ist allein die Zahl der Aktionäre.

Auch eine Einzelperson kann eine kleine AG gründen.

Die Gründungsformalitäten fallen dabei aufwendiger aus als bei der GmbH.

Eine gründliche Vorabinformation erleichtert die Vorbereitung.

Die kleine AG bleibt also vor allem durch die geringe Mitgliederzahl besonders.

Die Vorteile und Nachteile der kleinen AG

Die kleine AG bringt einige klare Vorteile mit sich.

Sie öffnet auch dem Mittelstand die Aktiengesellschaft als Rechtsform.

Ein späterer Wechsel in eine reguläre Aktiengesellschaft bleibt möglich.

Aktien lassen sich unkompliziert übertragen, sodass sich mehrere Partner am Unternehmen beteiligen können. Dabei investieren sie ihr eigenes Kapital.

Auch die Eigenkapitalbeschaffung wird dadurch leichter.

Im Aufsichtsrat können wichtige Partner der AG mitwirken.

Sie liefern dem Unternehmer wichtige Einschätzungen und Ratschläge.

Auch der einfache Verkauf der Aktien zählt zu den Vorteilen.

Dem stehen aber auch Nachteile gegenüber anderen Rechtsformen entgegen.

Vor allem die Gründungsformalitäten fallen deutlich umfangreicher aus.

Auch das Mindestkapital liegt mit 50.000 Euro deutlich höher.

Nach seiner Bildung ist das Unternehmen dem Aufsichtsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.

Eine gründliche Prüfung vorab lohnt sich deshalb in jedem Fall.

Das Gründen der kleinen AG

Für die Gründung braucht es einen Notar.

An diesem Termin nehmen Aufsichtsrat, Unternehmer und Hauptversammlung teil.

Der Gründer bringt mindestens 50.000 Euro Grundkapital mit.

Unter bestimmten Bedingungen lässt sich die Geldeinlage auch als Sacheinlage erbringen.

Die Gründung selbst prüfen Aufsichtsrat und ein unabhängiger Dritter.

Das Gericht bestellt diese Prüfer, die anschließend einen Prüfbericht erstellen.

Das Grundkapital verteilt sich dabei auf Aktien.

Das geschieht entweder als Stückaktie oder als Nennwertaktie.

Vorzugsaktien etwa bieten einen höheren Dividendenanteil.

Namensaktien und Stammaktien sind weitere Varianten mit jeweils eigenen Regeln.

Eingetragene Genossenschaft (eG)

An der eingetragenen Genossenschaft können sich Gründungsteams ebenso wie mittelständische Unternehmen beteiligen.

Das bringt einige Vorteile mit sich.

Gültig wird die Genossenschaft erst mit mindestens drei Mitgliedern.

Die Gründung der eG

Zentral bei der eG-Gründung ist die Satzung.

Der Prüfungsverband unterstützt bei der Ausarbeitung und korrigiert Schwächen im Plan.

Die Satzung legt unter anderem die Höhe der Mitgliedsanteile fest.

Sie regelt auch, ob Sach- oder Geldeinlagen vorgesehen sind.

Anders als bei den meisten anderen Rechtsformen braucht die Satzung dabei keinen Notar.

Der Genossenschaftsverband prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen für eine erfolgreiche Gründung erfüllt sind.

Danach folgt die Eintragung ins Genossenschaftsregister, geregelt durch das GenG.

Ein Mindestkapital schreibt das Gesetz für die eG nicht vor.

Die Haftung

Bei der Haftung unterscheidet sich die eG von anderen Rechtsformen.

Jedes Mitglied haftet nur bis zur Höhe seines Anteils. Eine persönliche Haftung entfällt damit.

Der Vertrag kann davon abweichende Regelungen treffen.

Auch im Insolvenzfall erhalten Mitglieder ihre Anteile aus dem Genossenschaftsvermögen zurück.

Die Satzung regelt das im Detail, um unerwünschte Situationen zu vermeiden.

Möglich ist auch eine Nachschusspflicht im Insolvenzfall, oder ihr vollständiger Ausschluss.

Eine gute Organisation zahlt sich hier besonders aus.

Die Organe der eG

Auch für die eG gelten feste Vorschriften zu ihren Organen.

Die wichtigsten sind Vorstand, Generalversammlung und Aufsichtsrat.

Bis zu 20 Mitgliedern ist ein Aufsichtsrat nicht zwingend. Seine Aufgaben übernimmt dann ein Vorstandsmitglied.

Jedes Mitglied hat genau eine Stimme.

Die Höhe der Kapitalbeteiligung spielt dabei keine Rolle.

Umsatzsteuer ist Pflicht, bei entsprechender Personalgröße kommt Lohnsteuer hinzu.

Die Prüfung der eG

Jede Genossenschaft gehört einem Prüfungsverband an und wird von ihm geprüft.

Liegt der Umsatz unter 3 Millionen Euro, entfällt die Jahresabschlussprüfung.

Geschäftsführung und allgemeine Verhältnisse werden je nach Größe jährlich oder alle zwei Jahre geprüft.

Nach bestandener Prüfung erhält die Genossenschaft einen Bestätigungsvermerk.

Dieser zählt beim Bankenrating als klarer Pluspunkt.

Die regelmäßigen Prüfungen senken zudem das Insolvenzrisiko.

Fördermittel lassen sich über die KfW-Bankengruppe beantragen.

Voraussetzung dafür ist die Erfüllung aller Programmkriterien.