Viele Unternehmen reduzieren ihre Steuerlast mit legalen Mitteln. Der Fachbegriff dafür lautet Steueroptimierung oder Steuergestaltung.
Das unterscheidet sich klar von Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung. Steuervermeidungsstrategien senken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz.
Unternehmen müssen dabei zwischen nationalem und internationalem Steuerrecht unterscheiden.
Optimierung im nationalen Steuerrecht
Bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen sinkt die Steuerbemessungsgrundlage durch ein minimiertes Bruttovermögen oder maximiertes Fremdkapital.
In der Steuerbilanz nutzen Unternehmen dafür Aktivierungswahlrechte negativ und Passivierungswahlrechte positiv. Die Wertansätze von Aktiva werden minimiert, die von Passiva maximiert.
Das deutsche Steuerbilanzrecht bietet dafür Bewertungswahlrechte und Ermessensspielräume.
Ein klassisches Mittel ist die steueroptimale Abschreibung zur Minimierung des Bruttovermögens. Die Unternehmenssteuerreform 2008 schaffte die degressive AfA ab, ein Wechsel von degressiv nach linear erübrigt sich damit.
Weitere Spielräume bietet die horizontale und vertikale Verlustverrechnung. Verluste lassen sich in ertragsstarke Jahre vortragen, um von der Steuerprogression zu profitieren.
Der Status als umsatzsteuerbefreites Kleinunternehmen vermeidet Umsatzsteuerzahlungen. Die Grenze liegt derzeit bei 17.500 Euro Jahresumsatz.
Die Gewerbesteuer fällt je nach Standort in Deutschland unterschiedlich aus. Das spielt bei der Standortwahl eine Rolle.
Auch die Rechtsform beeinflusst die langfristige Steuerlast. Bei hohen Spitzensteuersätzen ist eine Kapitalgesellschaft oft vorteilhafter als eine Personengesellschaft.
Personengesellschaften wiederum haben den Vorteil, dass keine wirtschaftliche Doppelbesteuerung entsteht.
Optimierung im internationalen Steuerrecht
Die internationale Steuerplanung betrifft die gesamte Wertschöpfungskette: Beschaffung, Produktion und Verkauf. Fünf Punkte stechen dabei besonders hervor.
- Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Doppelbesteuerungsabkommen
- Beachtung des internationalen Steuergefälles zwischen Niedrigsteuer- und Hochsteuerländern
- Standortwahl und Funktionsverlagerungen durch Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder Aktivitätenverlagerungen
- Verrechnungspreise innerhalb des Konzerns, mit denen der Gewinn in Niedrigsteuerländern erhöht und in Hochsteuerländern vermindert wird
- Verlustnutzung mittels Double Dipping, wobei Verluste in zwei Steuerstellen zugleich steuermindernd verrechnet werden
Unternehmensbesteuerung in Deutschland
Drei Steuertypen sind dabei wesentlich.
- Besteuerung der Substanz
- Besteuerung des Ertrages
- Besteuerung des Verbrauchs
Zur Substanzbesteuerung zählen im Wesentlichen die Grundsteuer, die Vermögenssteuer, die Kraftfahrzeugsteuer sowie die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Für Grundstücke im Betriebseigentum fällt Grundsteuer an. Bei Vererbung oder Schenkung eines Unternehmens fallen die entsprechenden Steuern an.
Bei der Ertragsbesteuerung dominieren Körperschaftssteuer, Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden transparent besteuert. Ihre Gewinne und sonstigen Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer.
Bei Kapitalgesellschaften unterliegen Gewinne stattdessen der Körperschaftssteuer. Die höhere Belastung entsteht insgesamt bei der Ertragsbesteuerung.
Hier gilt es vor allem, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung zu begrenzen. Dabei kommen Teileinkünfteverfahren, Abgeltungssteuer, Betriebsausgaben oder körperschaftliche Schachtelprivilegien zum Einsatz.
Auch die körperschaftssteuerrechtliche Organschaft wirkt gegen die Doppelbesteuerung. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb kommt zusätzlich Gewerbesteuer hinzu.
Zur Verbrauchsbesteuerung zählen vor allem die Umsatzsteuer und die Grunderwerbssteuer.
Steuerpflicht der Einzelunternehmer & Personengesellschaften
Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen drei Steuerarten an das Finanzamt.
- Einkommenssteuer
- Gewerbesteuer
- Umsatzsteuer
Die Einkommenssteuer erfasst das gesamte Einkommen. Zu versteuern ist auch der Gewinn abzüglich Sonderausgaben wie private Krankenversicherung, Spenden, Unterhaltsleistungen oder außergewöhnliche Belastungen.
Ein gesetzlich festgelegter Grundfreibetrag bleibt dabei steuerfrei. Der Steuersatz variiert je nach Einkommen zwischen 6 und 42 Prozent, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Formel: zu versteuerndes Einkommen x Einkommenssteuersatz = Einkommenssteuer
Ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro wird die Gewerbesteuer fällig. Der Gewerbeertrag entspricht dabei dem Gewinn.
Die Steuermesszahl liegt pauschal bei 3,5 Prozent. Den Hebesatz legt die jeweilige Gemeinde fest, er hängt vom Unternehmensstandort ab.
Formel: Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz = Gewerbesteuer
Unterschreitet der Umsatz 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer und zahlt keine Umsatzsteuer.
Umsatz ist der Wert aus Verkauf, Verpachtung und Vermietung von Dienstleistungen und Waren. Dabei unterscheidet man mengenmäßigen und wertmäßigen Umsatz.
Der mengenmäßige Umsatz ist die Absatzmenge, der wertmäßige Umsatz ergibt sich aus Absatzmenge mal Verkaufspreis.
Erlösschmälerungen wie Rabatte, Skonti und die Umsatzsteuer selbst werden abgezogen. Nicht zum Umsatz zählen vier Positionen.
- Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen
- Versicherungsprämien und Provisionen
- Vermietung nicht genutzter Gebäudeteile
- Zinserträge
Formel: Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 % / 19 %) = Umsatzsteuer
Einzelunternehmer: Selbstständige, Freiberufler
Einzelunternehmer sind entweder Selbstständige mit Gewerbeschein oder Freiberufler. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, denn sie müssen auch kein Gewerbe anmelden.
Bleibt ein Einzelunternehmen unter 60.000 Euro Jahresgewinn und 600.000 Euro Umsatz, entfällt die Pflicht zur doppelten Buchführung. Eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) genügt dann.
Freiberufler geben ohnehin immer nur eine EÜR ab. Unter 17.500 Euro Umsatz greift die Kleinunternehmerregelung mit Umsatzsteuerbefreiung.
Übersteigt die Einkommenssteuer 7.500 Euro, geben Freiberufler ihre Umsatzsteuervoranmeldung monatlich ab.
Liegt die ESt zwischen 1.000 und 7.500 Euro, erfolgt die Voranmeldung quartalsweise. Unter 1.000 Euro ESt im Jahr genügt eine einzige Umsatzsteuererklärung.
Steuerpflicht als Kapitalgesellschaft
Bei Kapitalgesellschaften heißt die Einkommenssteuer Körperschaftssteuer. Vier Steuerarten fallen für Kapitalgesellschaften an.
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Kapitalertragssteuer
- Umsatzsteuer
Die Körperschaftssteuer liegt pauschal bei 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens, zuzüglich Solidaritätszuschlag. Einen Freibetrag gibt es dabei nicht.
Formel: zu versteuerndes Einkommen x 15,825 % = Körperschaftssteuer inkl. Soli
Die Gewerbesteuer entspricht der für Einzelunternehmen. Auch hier gibt es keinen Freibetrag.
Formel: Gewerbeertrag x 3,5 % x Hebesatz = Gewerbesteuer
Die Kapitalertragssteuer fällt ausschließlich bei Kapitalgesellschaften an, und zwar auf Dividenden beziehungsweise Ausschüttungen an Gesellschafter.
Sie beträgt 25 Prozent der Kapitalerträge, zuzüglich Soli und Kirchensteuer. In der Summe liegt der Satz bei 26,365 Prozent ohne Kirchensteuer, 27,8186 Prozent bei 8 Prozent Kirchensteuer und 27,9951 Prozent bei 9 Prozent Kirchensteuer.
Formel: Kapitalerträge x Steuersatz = Kapitalertragssteuer
Auch für Kapitalgesellschaften gilt der Kleinunternehmerfreibetrag von 17.500 Euro. Die Berechnung entspricht der bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften.
Formel: Umsatz x Umsatzsteuersatz (7 % / 19 %) = Umsatzsteuer
Um hohe Zahlungen am Jahresende zu vermeiden, sind regelmäßige Vorauszahlungen vorgeschrieben. Das betrifft die Umsatzsteuervoranmeldung und die Einkommenssteuervorauszahlung.
Liegt die Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 Euro, lässt sich eine Umsatzsteuerbefreiung beantragen. Bei der Umsatzsteuer lohnt sich meist die Ist-Besteuerung.
Der Umsatz fällt dann erst an, wenn die Forderung tatsächlich beglichen wurde.
Beim Bezug von Waren aus einem Nicht-EU-Staat kann zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer anfallen, sofern die Ware bei der Ausfuhr nicht bereits besteuert wurde. Sie beträgt 7 oder 19 Prozent.
Die genaue Höhe richtet sich nach dem Zollwert der Ware, den Beförderungskosten und den gezahlten Zöllen.
Steuergestaltung mit Absetzung von Pauschalen
Am Beispiel der Freiberufler zeigt sich, welche Möglichkeiten zur Steuerreduzierung bestehen. Zwei Kategorien stehen dabei im Vordergrund.
- Werbungskosten
- Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenpauschale, unter anderem
Selbstständige können darüber hinaus eine ganze Reihe weiterer Posten geltend machen.
- Abschreibungen,
- Arbeitsmittel,
- Arbeitszimmer,
- Auto als Firmenwagen,
- Bahncard,
- Berufsbekleidung,
- Betriebsnebenkosten,
- Büromöbel,
- Musikinstrumente für Musiker,
- Computer,
- Coworking-Space,
- Dienstreisen,
- Drucker,
- Eigenleistung,
- Energiekosten,
- Archivierungsprogramme,
- Essen gehen,
- Fachbücher,
- Fahrtkosten,
- Flyer,
- Fortbildung,
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Haftpflichtversicherung,
- IHK-Kosten, Berufsgenossenschaften,
- Jagdscheine,
- Kirchensteuer,
- Logo-Gestaltung,
- Miete,
- Nutzungsdauer,
- Ölwechsel am Firmenwagen,
- Poolabschreibungen,
- Qualifikationen,
- Rechnungssoftware,
- Schreibutensilien,
- Telefon,
- Virenscanner,
- Wasserkochern,
- Zierpflanzen u. a.
Am wichtigsten ist es, alle Belege zu sammeln und zu ordnen. Die aufgezählten Punkte lassen sich für jede Art der Selbstständigkeit einzeln aufschlüsseln.
Bei den Energiekosten für ein Arbeitszimmer hilft der Vergleich mit der gesamten Wohnungsgröße, anteilig heruntergerechnet auf das Arbeitszimmer.
Eine PC-Abschreibung läuft normalerweise über drei Jahre. Absetzungen, Abschreibungen und außergewöhnliche Belastungen wirken zusammen deutlich steuersenkend.
Nützliche Tipps für die Steueroptimierung
Aus den aufgeschlüsselten Steuern und Absetzungsmöglichkeiten ergeben sich weitreichende Chancen zur Steuersenkung.
Jeder Selbstständige und Unternehmer sollte diese Tipps für den eigenen Fall prüfen und in die Steuererklärung einbauen. Den Anstoß dafür liefert dieser Überblick.
Die Umsetzung im eigenen Unternehmen bleibt Aufgabe des Unternehmers.
Angesichts der Vielzahl an Pauschalen und Möglichkeiten lohnt sich meist ein Steuerberater. Er prüft fach- und gesetzeskundig, welche Optionen zur Steuergestaltung tatsächlich greifen.
Tipps zur Steuersenkung für Selbstständige
Die Fülle an Regeln und Bestimmungen macht eine durchdachte Steuererklärung notwendig. Die folgenden legalen Steuertipps senken die Abgabenlast spürbar.
Fünfzehn Hebel kommen dafür infrage.
- die Istversteuerung,
- der Investitionsabzugsbetrag,
- die gewinnneutrale Rücklage,
- der Antrag auf niedrigeren Steuersatz,
- die Vorsteuerpauschalierung,
- die Kleinunternehmerregelung,
- die freiwillige Bilanz,
- die geringwertigen Wirtschaftsgüter,
- der Plan für Betriebsausgaben,
- das KFZ,
- der Privat PKW Vorsteuerabzug,
- die Abschreibungen,
- der Minijob für Ehegatten,
- der Archiv- oder Lagerraum im Privathaushalt,
- die Dauerfristverlängerung.
Grundsätzlich gilt die Sollversteuerung. Sobald die Rechnung gestellt ist, zählt sie bereits als Einnahme.
Bei der Istversteuerung zählt dagegen nur die tatsächlich eingegangene Zahlung als Einnahme.
Kleine Unternehmen und Mittelständler können bei geplanten Investitionen 40 Prozent der Kosten vom Gewinn abziehen. Die Frist dafür beträgt drei Jahre, innerhalb derer die Investition auch tatsächlich erfolgen muss.
Einen weiteren Vorteil bringt die gewinnneutrale Rücklage für Schäden durch höhere Gewalt. Gewinne aus Versicherungszahlungen bleiben dann steuerfrei.
Verbleibt ein Teil des Gewinns in der Firma, lässt sich unter Umständen ein niedrigerer Steuersatz halten. Für diesen Anteil gilt dann nur ein Satz von 28,25 Prozent.
Das Finanzamt erstattet bezahlte Vorsteuern, wenn die Gewinnermittlung per EÜR erfolgt und der Vorjahresumsatz 61.356 Euro nicht überschritten hat.
Die Kleinunternehmerregelung gilt für Umsätze unter 17.500 Euro.
Eine Bilanzierung eröffnet aber auch bei geringem Umsatz Sparpotenzial, etwa durch Ausgabenverteilung oder Rückstellungen.
Gegenstände unter 800 Euro gelten als geringwertige Wirtschaftsgüter und lassen sich sofort absetzen.
Betriebsausgaben sollten umsichtig geplant werden, denn sie sind ein zentraler Hebel für die Steuerersparnis.
Betriebliche KFZ lassen sich samt Nebenkosten voll absetzen. Ein privater PKW mit 10 bis 50 Prozent betrieblicher Nutzung lässt sich dem Unternehmensvermögen für die Vorsteuer zuordnen.
Abschreibungen von Investitionen mindern ebenfalls den Gewinn. Minijobber lassen sich als Betriebsausgabe absetzen.
Beschäftigt man dabei den eigenen Ehegatten, muss dieser das Gehalt nicht versteuern.
Ein Archiv- oder Lagerraum im Privathaushalt gilt dagegen nicht als Arbeitsraum.
Eine Dauerfristverlängerung für Steuererklärungen und -zahlungen verschafft zusätzliche Liquidität.
Ein Überblick zeigt, in welchen Bereichen sich Ausgaben absetzen lassen.
Bereich Wohnung und Familie:
- Mit doppelter Haushaltsführung Steuern sparen,
- Hochzeitsreisekosten steuerlich absetzen,
- Schwangerschaftskosten von der Steuer absetzen,
- Kosten für Haustiere steuerlich absetzen,
- Umzugskosten absetzen,
- Zweitwohnsitz steuerlich absetzen,
- Kinderbetreuung von der Steuer absetzen u. a.
Bereich Mobilität und Reisen:
- Fahrkosten,
- Dienstfahrrad,
- Leasing-Raten,
- berufliche Reisende,
- Ferienwohnung,
- Geschäftsreise und Urlaub,
- CO2-Ausgleich,
- Betriebsausflug,
- Reisekosten,
- Reiseausstattung.
Bereich Beruf und Ausbildung:
- Jobsuche,
- Meister-BAföG,
- Studium,
- Fort- und Weiterbildungskosten,
- Berufsbekleidung,
- Auslandsfortbildung,
- Ein- und Ausstand.
Bereich Geschenke und Anlässe:
- Geschenke,
- Weihnachtsgeschenke bis 35 Euro,
- Weihnachtsfeier,
- Bewirtungskosten.
Bereich IT und Büroausstattung:
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
- Kontoführungsgebühren,
- Werbungskosten,
- IT-Kosten,
- Buchhaltungssoftware,
- Büromaterial,
- Telefon- und Smartphonekosten.
Bereich Versicherung:
- Zahnzusatzversicherung,
- PKV-Beiträge,
- Haftpflichtversicherung,
- Krankenversicherung,
- Hundehaftpflichtversicherung.
Bereich Arbeitsort:
- häusliches Arbeitszimmer,
- Home Office und Co-Working-Place,
- Ausstattung für Home Office,
- Marketingkosten.
Tipps zur Steuersenkung für Unternehmer
Einige dieser Vorschläge für Unternehmer lassen sich auch auf andere Selbstständige übertragen.
- Präsente für Geschäftspartner, Kunden oder langjährige Mitarbeiter,
- Wertverlust beim Diesel ansetzen mittels Teilwertabschlag auf den alten Bilanzwert,
- schnell noch Mahnungen schreiben mittels offene Forderungsposten,
- Zwischenrechnungen von Handwerkern anfordern,
- Investitionsabzugsbetrag nutzen,
- Sonderabschreibungen für KMUs zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 Abs. 5 des EStG,
- Betriebsvorrichtungen gesondert abschreiben,
- Kleininvestitionen,
- Kapitalkonto aufstocken,
- Rechtsform wechseln,
- Rücklagen bilden,
- Bestände bei Inventuren abwerten,
- Rente absichern.
Häufig empfiehlt sich die Gründung mehrerer GmbHs unter dem Dach einer Holding. Operatives Geschäft und Vermögensaufbau trennen sich dabei in Mutter- und Tochtergesellschaften.
Das minimiert das unternehmerische Risiko. Fließen Dividenden oder Verkaufsgewinne in die Muttergesellschaft statt an Privatpersonen, fallen deutlich geringere Steuern an.
Die Mutter-GmbH versteuert nur 5 Prozent der Höhe nach mit Körperschafts- und Gewerbesteuer. Der effektive Steuersatz liegt damit bei 0,75 und 1,4 Prozent, eine Ersparnis von knapp 200 Prozent.
Beim Unternehmensverkauf fällt der Unterschied noch deutlicher aus. Einzelunternehmer führen 25 Prozent des Gewinns ab.
Bleibt es nicht bei diesem einen Verkauf, greift der Spitzensteuersatz von 48 Prozent des Verkaufsgewinns. Bei einem Verkaufsgewinn von 1 Million Euro schmälert das den Erlös um knapp die Hälfte.
Fließt der Erlös dagegen in die Mutterfirma, fallen nur 0,7 bis 1,4 Prozent auf den Verkaufsgewinn an, bei einem Gewerbesteuersatz von 1,1 Prozent des Verkaufswertes.
Die Unternehmensform entscheidet damit maßgeblich über die Steuerlast. Schüttet die Holding den Gewinn allerdings aus, fallen wieder hohe Steuern an.
Verkaufsgewinne steuergünstig zu verwalten, bleibt Aufgabe des Unternehmens.