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Wann sind Einkünfte in Singapur steuerfrei?

Wann sind Einkünfte in Singapur steuerfrei?

Der Körperschaftsteuersatz in Singapur liegt bei 17 Prozent. Gewinne, die nicht nach Singapur transferiert werden, bleiben davon meist unberührt.

Für bestimmte Einkunftsarten gelten zudem ausdrückliche Ausnahmen von der Steuerpflicht.

Über Singapur

Singapur zählt zu den bedeutendsten Finanzplätzen der Welt. Investoren aus aller Welt schätzen besonders den Dienstleistungssektor und die Vermögensverwaltung.

Ein unternehmerfreundliches Klima und stabile politische Verhältnisse tragen dazu bei.

Welche Gewinne sind steuerfrei?

Kapitalgewinne unterliegen in Singapur keiner Steuerpflicht. Dazu zählen zwei Kategorien.

  • Gewinne aus dem Verkauf von Anlagevermögen
  • Gewinne aus Fremdwährungen bei Kapitaltransaktionen

Auch bestimmte Einkommensarten sind steuerfrei. Das Einkommensteuergesetz von 1947 nennt sie ausdrücklich.

  • Bestimmte Schifffahrtseinkommen, die ein Schifffahrtsunternehmen gemäß Abschnitt 13A und Abschnitt 13E erzielt
  • Ausländische Dividenden, Zweigstellengewinne und Dienstleistungseinkommen, die ein ansässiges Unternehmen gemäß Abschnitt 13(8) erzielt
  • Gewinne, die ein Unternehmen aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß Abschnitt 13W erzielt

Einkünfte, die zu versteuern sind

Ihr Unternehmen zahlt in Singapur Steuern, wenn Einkommen dort angefallen ist oder von dort bezogen wurde. Das gilt auch für Einkommen, das von außerhalb Singapurs dorthin überwiesen wird.

Einkommen aus einem in Singapur betriebenen Geschäft gilt als in Singapur angefallen oder von dort bezogen.

Steuerpflichtiges Einkommen umfasst mehrere Kategorien.

  • Gewinne oder Profite aus einem Handel oder Geschäft
  • Einkünfte aus Investitionen wie Dividenden, Zinsen und Mieteinnahmen
  • Lizenzgebühren, Prämien und sonstige Gewinne aus Immobilien
  • Andere Gewinne, die Einnahmen darstellen

Geschäftsausgaben, Kapitalfreibeträge und Erleichterungen lassen sich als Abzüge geltend machen. Das senkt das steuerpflichtige Einkommen und damit die Steuerlast.

Für Einkommen von außerhalb Singapurs gilt Abschnitt 10(25) des Einkommensteuergesetzes von 1947. Danach gilt ausländisches Einkommen als in Singapur erhalten, wenn einer von drei Fällen zutrifft.

  • Es wird nach Singapur überwiesen, übertragen oder gebracht
  • Es dient der Tilgung von Schulden aus einem in Singapur betriebenen Handel oder Geschäft
  • Es dient dem Kauf von beweglichem Eigentum wie Ausrüstung oder Rohstoffen, das nach Singapur gebracht wird

Abschnitt 10(25) gilt nur für Einkommen einer in Singapur ansässigen Person* oder eines in Singapur ansässigen Unternehmens.

Nichtansässige Einzelpersonen und ausländische Unternehmen, die nicht in oder von Singapur aus tätig sind, können ihr ausländisches Einkommen steuerfrei nach Singapur überweisen.

Eine Ausnahme betrifft reinvestiertes Einkommen. Wird es im Ausland reinvestiert statt nach Singapur zurückzufließen, gilt es zum Zeitpunkt der Reinvestition als nicht erhalten.

Die Besteuerung verschiebt sich dadurch auf den späteren Zeitpunkt, an dem die Investition verkauft und der Erlös nach Singapur gebracht wird.

Ist ausländisches Einkommen sowohl in Singapur als auch im Ausland steuerpflichtig, stehen Steuererleichterungen gegen die Doppelbesteuerung zur Verfügung.