Die Reverse-Charge-Regelung: Umsatzsteuerliche Behandlung in der EU
Normalerweise zahlt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer ans Finanzamt. Beim Reverse-Charge-Verfahren übernimmt stattdessen der Leistungsempfänger diese Pflicht.
Wir erklären, wann das Verfahren greift und was dabei zu beachten ist.
Übliches Verfahren zur Behandlung der Umsatzsteuer
Erbringt ein Unternehmen eine Leistung an einen Empfänger in Deutschland, zahlt es die Umsatzsteuer selbst ans Finanzamt. Die Steuerschuld liegt also beim leistenden Unternehmen.
Es reicht dafür eine Umsatzsteuervoranmeldung ein.
Die Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens
Geht die Leistung ins EU-Ausland, würde die steuerliche Behandlung deutlich komplizierter. Deshalb greift hier das Reverse-Charge-Verfahren.
Die Steuerschuld verlagert sich auf den Leistungsempfänger. Bei B2B-Geschäften macht der Kunde die Steuer anschließend als Vorsteuer geltend und reicht sie faktisch nur durch.
Für Unternehmen entsteht dadurch kein Nachteil.
Vorsicht bei Rechnungen im Reverse-Charge-System
Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren unterliegen zusätzlichen formellen Anforderungen. Folgende Angaben müssen enthalten sein:
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers und -empfängers
- Nettobetrag ohne Angabe des Steuersatzes
- Hinweis auf die Steuerschuld beim Leistungsempfänger, zum Beispiel „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
- Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht der Rechnung, die bei 10 Jahren liegt
Geht die Rechnung ins Ausland, muss dieser Hinweis in der Landessprache des Empfängers stehen.
Vorteile
Das Reverse-Charge-Verfahren vereinfacht die Umsatzsteuer innerhalb der EU. Es erschwert grenzüberschreitenden Steuerbetrug, der in der Vergangenheit häufig vorkam.
Gerade kleine Unternehmen und Freelancer waren bisher stark belastet. Für jedes Land mit eigenen Kunden brauchte es einen eigenen Steuerberater.
Da nun der Leistungsempfänger die Steuer abführt, entfällt dieser Aufwand für sie.
Ausnahmen von der Reverse-Charge-Regelung
Das Verfahren gilt nur, wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In allen anderen Fällen bleibt die Steuerschuld beim Leistungserbringer.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung und Einfluss, ggf. auch die wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen in Betracht, bei Steuerverkürzung zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Nachzahlungen und Zinsen kommen in der Regel dazu.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.