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Rechnungen grenzüberschreitende Dienstleistungen

Welche Angaben gehören auf eine ordentliche Rechnung bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen?

Für grenzüberschreitende Dienstleistungen gilt innerhalb der EU das Empfängerortprinzip. Die Umsatzsteuer richtet sich nach dem Sitz des Leistungsempfängers, nicht nach dem des Dienstleisters.

Das muss auf der Rechnung vermerkt sein. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben eine ordentliche Rechnung braucht und was bei Dienstleistungen innerhalb der EU sonst zu beachten ist.

Welche Angaben gehören auf eine ordentliche Rechnung?

Liegt der Leistungsort in einem anderen Mitgliedstaat, ändert das die Rechnungstellung. Ein Dienstleister mit Sitz in Deutschland rechnet die Leistung dann ohne deutsche Umsatzsteuer ab.

Maßgeblich sind stattdessen die nationalen Rechnungsvorschriften des Staates, in dem die Leistung erbracht wird, auch bei Drittstaaten.

Auskunft dazu erteilt die zuständige deutsche Außenhandelskammer des jeweiligen Landes.

Innerhalb der EU sind die Rechnungsvorschriften überwiegend einheitlich und ähneln den deutschen Regelungen.

Für Dienstleistungen ab einem Bruttobetrag von 250 € gehören folgende Angaben dazu:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Bezeichnung von Art sowie Umfang der Dienstleistung
  • Zeitpunkt der Leistung
  • ggf. im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts

Geht die Rechnung an einen Leistungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat, kommen einige Angaben hinzu:

  • Umsatzsteuer-ID-Nr. des leistenden Unternehmens,
  • Umsatzsteuer-ID-Nr. des Leistungsempfängers und
  • Bei Anwendung der reverse-Charge-Regelung zudem ein Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld, z.B. „VAT-reversed“ oder „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (vgl. § 14 a Abs. 5 UStG). Dieser Hinweis auf Umkehr der Steuerschuld kann mitunter auch auf der Landessprache des jeweiligen Staates verlangt werden.

Was gilt bei Erhalt einer Rechnung?

Die Umsatzsteuer wird im Land des Empfängers fällig. Er berechnet und führt sie bei Erhalt der Rechnung selbst ab.

Ist der Leistungserbringer im Ausland ansässig und stellt die Rechnung ohne ausländische Umsatzsteuer aus, übernimmt der Empfänger die Steuerschuld über die reverse-Charge-Regelung selbst gegenüber dem Finanzamt.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur.

Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können hier zu wichtigen Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben (mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu.

Zusätzlich fallen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen an.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes lassen sich Steuervorteile erzielen.