Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 30. Juni 2021
Uruguay besteuert Einkünfte von Gebietsfremden mit bis zu 12 Prozent auf das Bruttoeinkommen, meist über Quellensteuer erhoben. Ausgenommen sind Einkünfte über eine Betriebsstätte in Uruguay sowie einige weitere Fälle.
Diese Ausnahmen gelten:
- Zinsen auf Einlagen in Landeswährung mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr werden mit 7 % besteuert.
- Zinsen auf öffentliche Anleihen werden nicht besteuert.
- Von CIT-Zahlern gezahlte oder gutgeschriebene Dividenden werden mit 7 % besteuert, sofern sie aus steuerpflichtigem Einkommen stammen (unter bestimmten Umständen unterliegen auch nicht ausgeschüttete Erträge nach Ablauf von drei Jahren nach ihrer Erwirtschaftung einer Quellensteuer von 7 %).
- Einkünfte von Unternehmen, die in LNTJs ansässig sind, dort ihren Sitz haben oder sich dort befinden, werden mit 25 % besteuert.
Uruguay folgt dem Quellenprinzip. Technische Dienstleistungen im Management, in der technischen Verwaltung oder Beratung, die Gebietsfremde im Ausland erbringen, gelten daher als uruguayische Einkünfte, sobald sie mit steuerpflichtigen Einkünften eines lokalen Nutzers verbunden sind.
Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen des lokalen Nutzers 10 Prozent seines Gesamteinkommens nicht, unterliegen nur 5 Prozent der im Ausland gezahlten Dienstleistungsgebühr der Quellensteuer. Der effektive Satz sinkt damit auf 0,6 Prozent, also 5 Prozent von 12 Prozent.
Erzielt der örtliche Empfänger der Dienstleistung kein steuerpflichtiges Einkommen, gilt die Dienstleistung vollständig als ausländisches Einkommen und bleibt quellensteuerfrei.
Die Quellensteuer ist im Monat nach dem Steuerabzug zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.
Für Länder mit einem DBA mit Uruguay gelten Höchstsätze für die Quellensteuer. Liegt der DBA-Höchstsatz über dem innerstaatlichen Satz, gilt Letzterer.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | |
| Nach internem Recht | 0/7 | 0/7/12 | 0/12 |
| Vertrag: | |||
| Belgien | 5/15 (4) | 0/10 | 10 |
| Chile | 5/15 (3) | 4/15 | 10 |
| Deutschland | 5/15 (4) | 0/10 | 10 |
| Ecuador | 10/15 (7) | 15 | 10/15 (2) |
| Finnland | 5/15 (3) | 0/10 | 5/10 (2) |
| Indien | 5 | 0/10 | 10 |
| Italien | 5/15 (12) | 0/10 | 10 |
| Korea | 5/15 (8) | 0/10 | 10 |
| Liechtenstein | 5/10 (5) | 0/10 | 10 |
| Luxemburg | 5/15 (4) | 0/10 | 5/10 (2) |
| Malta | 5/15 (3) | 10 | 5/10 (2) |
| Mexiko | 5 | 0/10 | 10 |
| Paraguay | 15 | 15 | 15 |
| Portugal | 5/10 (6) | 10 | 10 |
| Rumänien | 5/10 (9) | 0/10 | 10 |
| Schweiz | 5/15 (3) | 0/10 | 10 |
| Singapur | 5/10 (4) | 0/10 | 5/10 (2) |
| Spanien | 0/5 (1) | 0/10 | 5/10 (2) |
| Ungarn | 15 | 15 | 15 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 5/7 (10) | 0/10 | 5/10 (2) |
| Vereinigtes Königreich | 5/15 (4) | 0/10 | 10 |
| Vietnam | 5/10 (11) | 10 | 10 |
Hinweise:
- Das Quellenland darf einen Steuersatz von höchstens 5 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen, das mindestens 75 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 0 %.
- Hängt von der Art der gezahlten Lizenzgebühren ab.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um ein im anderen Vertragsstaat ansässiges Unternehmen, das zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine andere juristische Person als eine natürliche Person, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % anwenden. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, beträgt die Quellensteuer 10 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft, die mindestens 20 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine andere juristische Person als eine Personengesellschaft, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und mindestens 25 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 7% anwenden. In einigen Sonderfällen, die im DBA genannt werden, kann das Quellenland einen Steuersatz von höchstens 5 % erheben.
- Das Quellenland darf einen Steuersatz von höchstens 10 % erheben. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person (außer Personengesellschaften), die zu mindestens 70 % am Kapital der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist, so beträgt die Quellensteuer 5 %.
- Das Quellenland kann einen Steuersatz von höchstens 15 % anwenden. Handelt es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer jedoch um eine im anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person (außer Personengesellschaften), die mindestens 10 % des Kapitals der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält, so beträgt die Quellensteuer 5 %.