Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 24. Juli 2021
Einkünfte aus Turkmenistan an eine ausländische juristische Person ohne dortige Betriebsstätte tragen an der Zahlungsquelle im Allgemeinen 15 Prozent Quellensteuer. Für Einkünfte aus der Vermietung von Seeschiffen und Flugzeugen gilt ein Satz von 6 Prozent.
Eine Befreiung ist möglich, wenn die ausländische juristische Person in einem Land mit gültigem DBA mit Turkmenistan ansässig ist und bestimmte Verwaltungsverfahren einhält.
Turkmenistan ist Nachfolgestaat mehrerer DBA der UdSSR, weitere Verträge hat die turkmenische Regierung selbst abgeschlossen und ratifiziert. Folgende Länder haben gültige Steuerabkommen mit Turkmenistan.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | |
| Nicht-Vertrag | 15 | 15 | 15 |
| Vertrag: | |||
| Armenien | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Aserbaidschan | 10 | 0/10 (10) | 10 |
| Bahrain | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Belgien * | 15 | 0/15 (2) | 0 |
| China | 5/10 (3) | 0/10 (4) | 10 |
| Deutschland | 5/15 (3) | 10 | 10 |
| Estland | 10 | 10 | 10 |
| Finnland | 5/15 (3) | 10 | 10 |
| Frankreich * | 15 | 0/10 (5) | 0 |
| Georgien | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Indien | 10 | 0/10 (6, 7) | 10 |
| Iran | 10 | 0/10 (8) | 5 |
| Japan * | 10 | 0/10 (8) | 10 |
| Kasachstan | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Kirgisistan | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Kroatien | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Lettland | 5/10 (3) | 10 | 10 |
| Litauen | 5/10 (3) | 10 | 10 |
| Malaysia | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Moldawien | 10 | 10 | 10 |
| Österreich | 15 | 10 | 10 |
| Pakistan | 10 | 10 | 10 |
| Rumänien | 10 | 10 | 15 |
| Russland | 10 | 5 | 5 |
| Saudi-Arabien | 10 | 0/10 (12) | 10 |
| Schweiz | 5/15 (3) | 10 | 10 |
| Singapur | 0/10 (13) | 0/10 (14) | 10 |
| Slowakei | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Südkorea | 10 | 10 | 10 |
| Tadschikistan | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Tschechische Republik | 10 | 0/10 (11) | 10 |
| Türkei | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Ukraine | 10 | 0/10 (6) | 10 |
| Ungarn | 5/15 (3) | 10 | 10 |
| Usbekistan | 10 | 0/10 (9) | 10 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 0 | 0 | 10 |
| Vereinigte Staaten * | 0 | 15 | 0 |
| Vereinigtes Königreich | 5/15 (3) | 10 | 10 |
| Weißrussland | 15 | 10 | 15 |
* UdSSR-Verträge werden von Turkmenistan eingehalten.
Hinweise:
- 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer mindestens 25 % des genehmigten Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
- 0%, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: (i) Zinsen, die an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, oder Zinsen, die für ein Darlehen gezahlt werden, das von diesem anderen Staat oder einer von diesem Staat zugelassenen Einrichtung garantiert wird; (ii) Zinsen aus kommerziellen Forderungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungen für die Lieferung von Waren, Gütern oder Dienstleistungen; (iii) Zinsen auf nicht durch Inhaberpapiere verbriefte Darlehen von Banken; oder (iv) Zinsen auf nicht durch Inhaberpapiere verbriefte Bareinlagen bei Banken, einschließlich öffentlicher Kreditinstitute.
- 5 %, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
- Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und an die Regierung oder eine ihrer Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das sich zu 100 % im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, gezahlt werden oder auf Darlehen, die von dieser garantiert oder versichert werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
- Zinsen für Bankkredite und -darlehen sowie Zinsen für Handelskredite, die aus Quellen in einem der Staaten stammen und von einer in dem anderen Staat ansässigen Person bezogen werden, sind im erstgenannten Staat nicht steuerpflichtig.
- 0 %, wenn die Zinsen von der Regierung, der Zentralbank oder der Nationalbank der Vertragsstaaten gezahlt werden.
- 0 %, wenn die Zinsen von der Regierung, einer politischen Untergliederung oder einer lokalen Behörde des anderen Vertragsstaates gezahlt werden.
- Zinsen, die von der Regierung, Ministerien, anderen staatlichen Einrichtungen, Gemeinden, der Zentralbank und anderen Banken, die sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befinden, gezahlt werden, sind von der Steuer befreit.
- 0 %, wenn es sich bei den Empfängern der Zinsen um die Regierungen der Vertragsstaaten oder eine staatliche Einrichtung sowie um die Zentralbanken („Bank der Banken“eines Vertragsstaats), eine staatliche Export- oder Importkreditversicherungsorganisation oder eine andere ähnliche Organisation handelt, der nach dem Recht eines Vertragsstaats die entsprechenden Rechte übertragen wurden.
- In Turkmenistan anfallende Zinsen, die an die Regierung Aserbaidschans, eine lokale Behörde, die Zentralbank oder den staatlichen Ölfonds Aserbaidschans gezahlt werden, sind in Turkmenistan von der Steuer befreit. Zinsen, die in Aserbaidschan anfallen und an die Regierung Turkmenistans, eine lokale Behörde oder die Zentralbank Turkmenistans gezahlt werden, sind in Aserbaidschan von der Steuer befreit.
- Zinsen, die in einem Vertragsstaat anfallen und im wirtschaftlichen Eigentum einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen, wenn diese Zinsen an die Regierung des anderen Vertragsstaats, einschließlich ihrer administrativ-territorialen Unterabteilungen oder lokalen Behörden, die Zentralbank des anderen Vertragsstaats oder eine Einrichtung, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Regierung steht, gezahlt werden oder wenn diese Darlehen oder Kredite von dieser Regierung garantiert werden, sind nur in diesem anderen Staat steuerpflichtig.
- Zinsen, die an die Regierung, die Zentralbank oder an ein Finanzinstitut gezahlt werden, das sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet, sind von der Steuer befreit.
- 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. Dividenden, die in einem Vertragsstaat anfallen und an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit.
- Zinsen, die in einem Vertragsstaat entstehen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind im erstgenannten Staat von der Steuer befreit, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird: (i) der Zahler der Zinsen ist die Regierung des erstgenannten Staates, (ii) die Zinsen stammen aus Darlehen, die von der Regierung des erstgenannten Staates garantiert werden, oder (iii) die Zinsen werden an die Regierung des anderen Vertragsstaates gezahlt.