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Quellensteuern Tschad

Corporate - Quellensteuern (Quellensteuer)

Zuletzt geprüft - 23 November 2021

Quellensteuer auf den Handel mit Einzelhandelswaren

Natürliche und juristische Personen, die Waren im Groß- oder Einzelhandel kaufen oder verkaufen, tragen 4 Prozent Quellensteuer. Der Satz gilt auch für Importe.

Unternehmen mit mehr als einem Anteilseigner, die regelmäßig ihre Steuern zahlen, können eine Aussetzung der Zahlung beantragen, verlängerbar alle drei Monate.

Quellensteuer auf Kapitalgewinne und Dividenden

Kapitalgewinne und Dividenden tragen 20 Prozent Quellensteuer, für Gebietsansässige wie Gebietsfremde gleichermaßen.

Quellensteuer auf Einkünfte von Gebietsfremden

Einkünfte von Gebietsfremden tragen 25 Prozent Quellensteuer. Das gilt für juristische oder natürliche Personen außerhalb der CEMAC-Region, also außerhalb von Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Gabun, Äquatorialguinea und der Republik Kongo.

Juristische Personen mit steuerlichem Wohnsitz in der CEMAC-Region bleiben von der Quellensteuer befreit. Natürliche Personen mit Wohnsitz in der CEMAC-Region zahlen dagegen 20 Prozent.

Quellensteuer auf das persönliche Einkommen

Der Arbeitgeber behält die Steuer auf das persönliche Einkommen jeden Monat ein.

Quellensteuer auf Einkünfte aus öffentlichen Aufträgen, die aus dem Ausland finanziert werden

Der niedrigste Quellensteuersatz im Tschad beträgt 12,5 Prozent. Er gilt in zwei Fällen.

Zum einen für Einkünfte von Agenten, Beratungsfirmen und Unternehmen, die einen aus dem Ausland finanzierten öffentlichen Auftrag ausführen. Zum anderen für Einkünfte von Unternehmen im Umfeld von Erdölprojekten.

Der Satz von 12,5 Prozent gilt dabei nicht für Dividenden und Zinsen, sondern nur für Lizenzgebühren im Rahmen von Erdölprojekten an Gebietsfremde.

Auf Dividenden an Gebietsansässige und Gebietsfremde fallen 20 Prozent Quellensteuer an.

Quellensteuer auf Zinsen

Zinsen an Gebietsfremde mit steuerlichem Wohnsitz außerhalb des CEMAC-Raums tragen 25 Prozent Quellensteuer. An Gebietsansässige des CEMAC-Raums bleiben sie steuerfrei.

Anleihen und Schuldverschreibungen unterliegen 20 Prozent Quellensteuer auf Zinsen für Namensschuldverschreibungen und Inhaberpartizipationsscheine.

Auf Zinsen an Gebietsansässige fällt keine Quellensteuer an.

Quellensteuer auf die Miete

Die Miete trägt 15 Prozent Quellensteuer für Gebietsansässige und 20 Prozent für Gebietsfremde.

Quellensteuer auf die Vermietung von Ausrüstung

Für die Vermietung von Ausrüstung durch natürliche Personen gelten 15 Prozent für Gebietsansässige und 20 Prozent für Gebietsfremde. Die Steuer erfasst den gesamten gezahlten Betrag, auch größere Reparaturen, wenn der Mieter sie ohne Abzug vom Mietpreis übernimmt.

Quellensteuer auf Zusammenschaltungskosten von Mobilfunkunternehmen

Zusammenschaltungskosten von Mobilfunkunternehmen an gebietsfremde Unternehmen tragen 25 Prozent Quellensteuer.

Steuerabkommen

Der Tschad hat ein Steuerabkommen mit den Mitgliedsstaaten der CEMAC.

Steuerliche Vergünstigungen für Zahlungen an in der CEMAC ansässige Personen

Das Abkommen vermeidet Doppelbesteuerung von CEMAC-Einkünften durch den Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung in nur einem Land.

Einkünfte aus Dienstleistungen besteuert nur das Land, in dem der Empfänger ansässig ist. Im Land der Zahlung entfällt die Quellensteuer.

Einkünfte aus Wertpapieren, etwa Dividenden oder Zinsen auf Einlagen und Anleihen, besteuert nur das Land der Ausschüttung. Im Land der Zahlung entfällt die Quellensteuer.