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Quellensteuern Taiwan

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 05. August 2021

Ansässige Körperschaften in Taiwan behalten auf bestimmte Einkünfte folgende Steuern ein:

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Gebietsansässige Körperschaften und natürliche PersonenN/A1010
Nicht-Vertraglich2115/20 (1)0/20 (2)
Vertraglich:   
Australien10/15 (3)1012.5
Belgien101010
Dänemark101010
Deutschland100/10/15 (10)10
Eswatini ('Swasiland')101010
Frankreich101010
Gambia101010
Indien12.51010
Indonesien101010
Israel107/10 (4)10
Italien101010
Japan100/10 (14)10
Kanada10/15 (15)0/10 (16)10
Kiribati101010
Luxemburg10/15 (13)10/15 (13)10
Malaysia (5)12.51010
neuseeland151010
Niederlande101010
Nord-Mazedonien101010
Österreich101010
Paraguay51010
Polen100/10 (17)3/10 (18)
Schweden101010
Schweiz10/15 (9)1010
Senegal101512.5
Singapur-6Nicht vorgeschrieben15
Slowakei10105/10 (8)
Südafrika5/15 (7)1010
Thailand5/10 (11)0/10/15 (12)10
Ungarn101010
Vereinigtes Königreich101010
Vietnam151015

Hinweise: 

  1. Für Gebietsfremde gilt eine Quellensteuer (Quellensteuer) von 15 % auf Zinserträge aus kurzfristigen Wechseln, verbrieften Zertifikaten, Unternehmensanleihen, Staatsanleihen oder Finanzschuldverschreibungen sowie auf Zinsen aus Rückkaufgeschäften mit diesen Anleihen oder Zertifikaten. In allen anderen Fällen beträgt der Satz 20 %, es sei denn, er wird im Rahmen eines Steuerabkommens reduziert.
  2. Lizenzgebühren, die ausländische Unternehmen erhalten, sind von der Einkommenssteuer befreit, wenn sie im Voraus von der Regierung speziell genehmigt wurden.
  3. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Anteilseigner, bei denen es sich um Unternehmen (mit Ausnahme von Personengesellschaften) mit einer Beteiligung von mindestens 25 % handelt.
  4. 7 % des Bruttobetrags der Zinsen, die in einem Gebiet anfallen und für ein von einer Bank des anderen Gebiets gewährtes Darlehen gleich welcher Art gezahlt werden.
  5. Die Quellensteuer auf Gebühren für technische Dienstleistungen wird auf 7,5% gesenkt.
  6. Die Gesamtsteuerbelastung durch die CIT und die Dividendensteuer darf 40 % des Gesamtgewinns des Unternehmens nicht übersteigen.
  7. Für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 10% gilt ein Satz von 5%.
  8. Ein Satz von 5 % gilt für die Nutzung (oder das Recht auf Nutzung) industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Anlagen.
  9. Ein Satz von 10 % gilt für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 20 %.
  10. Ein Satz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen, mit Ausnahme eines Satzes von 15 % für Zinsen, die von Immobilieninvestmentfonds und Immobilienvermögensfonds in Taiwan stammen. Die Steuerbefreiung gilt für Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden, wie zwischen den zuständigen Behörden beider Gebiete vereinbart.
  11. Ein Satz von 5 % gilt für Aktionäre mit einer Beteiligung von mindestens 25 %.
  12. Ein Satz von 15 % gilt für alle Arten von Zinsen, mit Ausnahme eines Satzes von 10 % für Zinsen, die von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) erhalten werden. Die Steuerbefreiung gilt für Zinsen, die an die Behörde des anderen Gebiets gezahlt werden, wie zwischen den zuständigen Behörden beider Gebiete vereinbart.
  13. Ein Satz von 15 % gilt für Anteilseigner/Gläubiger, bei denen es sich um ein kollektives Anlageinstrument handelt, das für Steuerzwecke wie eine Körperschaft behandelt wird.
  14. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden oder für Forderungen, die von staatlichen Einrichtungen garantiert, versichert oder indirekt finanziert werden.
  15. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Aktionäre, bei denen es sich um Unternehmen mit einem Anteil von mindestens 20 % handelt.
  16. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Territoriums gezahlt werden oder für ein von bestimmten Einrichtungen gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden.
  17. Ein Steuersatz von 10 % gilt für alle Arten von Zinsen; eine Steuerbefreiung gilt jedoch für bestimmte Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen des anderen Gebiets gezahlt werden oder für ein von bestimmten Einrichtungen gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden.
  18. Ein Steuersatz von 3 % gilt für Lizenzgebühren, die als Gegenleistung für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Anlagen gezahlt werden.

Steuerabkommen

Steuerabkommen mit Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Gambia, Großbritannien, Indien, Indonesien, Israel, Italien, Japan, Kanada, Kiribati, Luxemburg, Mazedonien, Malaysia, Neuseeland, den Niederlanden, Österreich, Paraguay, Polen, Senegal, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowakei, Südafrika, Swasiland, Thailand, Ungarn und Vietnam beziehen sich auf die Körperschafts- und Einkommensteuer.

Die Abkommen mit Kanada, der Europäischen Union, Deutschland, Israel, Japan, Korea, Luxemburg, Macau, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, Thailand und den Vereinigten Staaten (USA) beziehen sich auf bestimmte Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen und/oder Flugzeugen.