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Quellensteuern Slowakische Republik

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01 September 2021

Zahlungen slowakischer Unternehmen an ausländische Parteien unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer (Quellensteuer).

Auch Dividenden sind seit dem 1. Januar 2017 steuerpflichtig. Ein DBA kann den Satz jedoch verringern oder aufheben.

ZahlungQuellensteuer (%)
Dividenden **7/19/35
Entgelte für Dienstleistungen19/35
Lizenzgebühren *19/35
Zinsen auf Darlehen und Einlagen *19/35

* Lizenzgebühren und Zinsen, die an verbundene, in der EU ansässige Unternehmen gezahlt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.

** Dividenden, die aus Gewinnen aus den Jahren 2004 bis 2016 gezahlt werden, unterliegen nicht der slowakischen Quellensteuer (vorbehaltlich der Bestimmungen zur Vermeidung von Steuerumgehung). Siehe Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung.

Eine Quellensteuer von 35 % gilt für Zahlungen an Steuerzahler aus Nichtvertragsstaaten (d. h. Staaten, die weder ein DBA noch ein TIEA mit der Slowakischen Republik abgeschlossen haben) oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte nicht identifiziert werden kann (kann).

Dienstleistungsentgelte sind in der Slowakei nur dann steuerpflichtig, wenn die Dienstleistung auf dem Gebiet der Slowakei erbracht wird oder wenn sie von einem in der Slowakei steuerlich Ansässigen bezahlt wird.

Die Quellensteuer ist spätestens 15 Tage nach Ende des Kalendermonats, der auf den Monat der Zahlung folgt, an das Finanzamt abzuführen. Die Pflicht zur Einbehaltung liegt beim in der Slowakei ansässigen Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt auch die einbehaltene und abgeführte Steuer mitteilen. Wird die Steuer nicht ordnungsgemäß einbehalten, wird die nicht gezahlte Steuer zur Steuerschuld des in der Slowakei ansässigen Steuerpflichtigen, und es kann eine Strafe verhängt werden.

In dieser Tabelle sind die Länder aufgeführt, mit denen die Slowakei ein DBA abgeschlossen hat.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (25)ZinsenLizenzgebühren
Armenien5/10105
Australien151010
Österreich1005
Weißrussland10/15105/10 (1)
Belgien5/15105
Bosnien und Herzegowina5/15010
Brasilien1510/15 (2)15/25 (3)
Bulgarien101010
Kanada5/151010 (4)
China, Volksrepublik101010
Kroatien5/101010
Zypern10105
Tschechische Republik5/15010
Dänemark1505
Estland101010
Finnland5/1500/1/5/10 (5)
Frankreich1000/5 (6)
Georgien055
Deutschland5/1505
GriechenlandDomestic (7)1010
Ungarn5/15010
Island5/10010
Indien15/251530
Indonesien101010/15 (8)
Iran557.5
Irland0/10010
Israel5/102/5/10 (9)5
Italien1500/5 (10)
Japan10/15100/10 (11)
Kasachstan10/151010
Korea, Republik5/101010
Kuwait01010
Lettland101010
Libyen0105
Litauen101010
Luxemburg5/1500/10 (12)
Mazedonien (Nordmazedonien)51010
Malaysia0/51010
Malta5 (13)05
Mexiko01010
Moldawien5/151010
Montenegro5/151010
Niederlande0/1005
Nigeria12.5/151515
Norwegen5/1500/5 (14)
Polen0/555
Portugal10/151010
Rumänien101010/15 (15)
Russland10010
Serbien5/151010
Singapur5/10010
Slowenien5/151010
Südafrika5/15010
Spanien5/1505
Sri Lanka150/10 (16)0/10 (17)
Schweden1005
Schweiz0/150/5 (18)0/5 (19)
Syrien51012
Taiwan10105/10 (20)
Tunesien10/15125/15 (21)
Türkei5/101010
Turkmenistan101010
Ukraine101010
Vereinigte Arabische Emirate01010
Vereinigtes Königreich5/1500/10 (22)
Vereinigte Staaten5/1500/10 (23)
Usbekistan101010
Vietnam5/100/105/10/15 (24)
    

Hinweise

  1. Der Steuersatz von 5 % gilt für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke, einschließlich kinematografischer Filme, Tonbänder und anderer Bild- oder Tonwiedergabemittel. In anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  2. Der Steuersatz von 10 % gilt für gewerbliche und öffentliche Ausrüstungsdarlehen, die von einer Bank für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren gewährt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  3. Der Satz von 25 % gilt für Lizenzgebühren für Warenzeichen. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  4. Der ermäßigte Quellensteuersatz gilt für Lizenzgebühren für künstlerische Urheberrechte, jedoch nicht für Lizenzgebühren für Kinofilme.
  5. Der 0 %-Satz gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. Der Satz von 1% gilt für Finanzierungsleasing von Ausrüstungen. Der Satz von 5 % gilt für Betriebsleasing von Ausrüstungen, für Film- und Rundfunkgebühren sowie für Computer-Softwaregebühren. Der Satz von 10 % gilt für Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne und geheime Formeln.
  6. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. In anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
  7. Der Quellenstaat kann die Einkünfte zu seinem inländischen Steuersatz besteuern.
  8. Der Steuersatz von 10 % gilt für Film- und Rundfunkgebühren. Der Steuersatz von 15 % gilt für Urheberrechts-, Patent-, Software- und Markenlizenzgebühren sowie für Lizenzgebühren für industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstung und Informationen.
  9. Der Satz von 2 % gilt für Staatsschulden oder staatlich geförderte Schulden, der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger ein Finanzinstitut ist, und der Satz von 10 % gilt in anderen Fällen.
  10. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
  11. Der Satz von 0 % gilt für Lizenzgebühren im kulturellen Bereich und der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren im industriellen Bereich.
  12. Der Satz von 0 % gilt für Tantiemen und ähnliche Vergütungen, die eine gebietsansässige Person als Mitglied eines Verwaltungsrats oder eines ähnlichen Gremiums erhält. Der Satz von 10 % für Lizenzgebühren gilt für andere Fälle.
  13. Für die Anwendbarkeit der Sätze siehe das Abkommen.
  14. Der Satz von 5 % gilt für Patent- und Markenlizenzgebühren sowie für Lizenzgebühren für industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstung. Für alle anderen Fälle gilt der Satz von 0%.
  15. Der Satz von 10 % gilt für Patent- und Markenlizenzen sowie für Informationen über industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Erfahrungen. In anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  16. Der 0 %-Satz gilt für Zinsen, die eine Bank erhält.
  17. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren und der Satz von 10 % gilt in anderen Fällen.
  18. Der Satz von 0 % gilt für den Kreditverkauf von Ausrüstungen, Waren oder Dienstleistungen, für ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen, für einen Pensionsfonds oder für Zinsen, die von einem Unternehmen an ein Unternehmen des anderen Staates gezahlt werden, das mit dem Unternehmen, das die Zinsen zahlt, durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital während mindestens zwei Jahren vor der Zahlung der Zinsen verbunden ist, oder wenn beide Unternehmen von einem dritten Unternehmen gehalten werden, das eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % während mindestens zwei Jahren vor der Zahlung der Zinsen sowohl am Kapital des ersten Unternehmens als auch am Kapital des zweiten Unternehmens hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
  19. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische oder wissenschaftliche Werke, einschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Tonbänder. Der Satz von 5 % gilt für Patent- und Markenlizenzgebühren sowie für Lizenzgebühren für gewerbliche, kommerzielle und wissenschaftliche Informationen. Patent- und Markenlizenzgebühren sowie Lizenzgebühren für gewerbliche, kommerzielle und wissenschaftliche Informationen werden jedoch mit 0 % besteuert, wenn sie von einer in einem Staat ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Staat ansässige Gesellschaft gezahlt werden, deren wirtschaftlicher Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mit der die Lizenzgebühren zahlenden Gesellschaft durch eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital während mindestens zwei Jahren vor der Zahlung der Lizenzgebühren verbunden ist, oder wenn beide Gesellschaften von einer dritten Gesellschaft gehalten werden, die eine direkte Beteiligung von mindestens 25 % während mindestens zwei Jahren vor der Zahlung der Lizenzgebühren hält, sowohl am Kapital des ersten Unternehmens als auch am Kapital des zweiten Unternehmens.
  20. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren für industrielle, gewerbliche oder wissenschaftliche Geräte. In anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  21. Der Satz von 5 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  22. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. In anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  23. Der Satz von 0 % gilt für Urheberrechtsgebühren für literarische, künstlerische und wissenschaftliche Werke. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
  24. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren für Patente und geheime Formeln, für gewerbliche und wissenschaftliche Informationen und für gewerbliche, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstungen. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren für Marken und Handelsinformationen. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  25. Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens einen bestimmten Anteil am Kapital oder einen bestimmten Anteil an den stimmberechtigten Aktien des Unternehmens besitzt, das die Dividende ausschüttet.