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Quellensteuern Polen

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 14. September 2021

Innerstaatliche Bestimmungen: Allgemeine Regeln

Der allgemeine inländische Quellensteuersatz für Dividenden beträgt 19 %. Dazu zählen auch Einkünfte aus der Liquidation eines Unternehmens und aus der Rücknahme von Aktien.

Eine Ausnahme bildet der Gewinn aus freiwilliger Rücknahme. Er gilt als Kapitalgewinn und unterliegt in Polen dem Satz von 19 %, wenn er von einem Steuerzahler aus einem Nicht-Vertragsland realisiert wird oder das Abkommen eine sogenannte Immobilienklausel enthält.

Der allgemeine Satz auf Zinsen und Lizenzgebühren an Gebietsfremde liegt bei 20 %, bei See- und Lufttransportleistungen bei 10 %. DBA können diese Sätze ermäßigen.

Auch Zahlungen an Gebietsfremde für immaterielle Dienstleistungen wie Beratung unterliegen 20 % Quellensteuer (Quellensteuer). Bei Zahlungen in ein Land mit polnischem DBA lässt sich diese Steuer durch wenige administrative Formalitäten vermeiden. Nur wenige Abkommen, etwa mit Indien, behandeln technische Dienstleistungen als Lizenzgebühren.

Um die Quellensteuerbefreiung auf Zinsen und Lizenzgebühren zu nutzen, muss der Empfänger als wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünfte gelten. Das legt die entsprechende Definition fest.

Seit dem 1. Januar 2019 gilt ein neuer Mechanismus für Zahlungen über 2 Millionen PLN pro Jahr und Steuerpflichtigem. Er schränkt die bedingte Quellensteuerbefreiung oder den ermäßigten DBA-Satz für solche Zahlungen ein.

Bei Zahlungen bis 2 Millionen PLN pro Jahr und Steuerzahler kann der Überweiser weiterhin den ermäßigten Satz oder die Befreiung nach den geltenden Vorschriften anwenden, allerdings mit zusätzlichen Nachweispflichten.

Bei Zahlungen über 2 Millionen PLN pro Jahr kann der Überweiser auf den Steuerabzug verzichten, wenn er erklärt, dass

  • sie über alle Unterlagen verfügt, die für die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuer-Satzes oder einer Befreiung von der Quellensteuer erforderlich sind, und
  • ihr keine Umstände bekannt sind, die gegen die Gewährung einer Steuerbefreiung sprechen.

Für die Vollständigkeit der Unterlagen und die Richtigkeit der Angaben haftet der Absender. Das Steuerstrafgesetzbuch sieht dafür Bußgelder bis hin zu Freiheitsstrafen vor.

Zweifeln die Steuerbehörden bei einer Prüfung am Bescheinigungsverfahren, drohen zusätzlich 10 % bis 30 % Strafe auf die Steuerbemessungsgrundlage.

Der Steuerpflichtige oder Absender hat unter dem neuen Mechanismus das Recht, eine Erstattung der Quellensteuer zu beantragen.

Alternativ kann er bei den Steuerbehörden eine Stellungnahme beantragen, die bestätigt, dass keine Steuer einzubehalten ist, sofern die im CIT-Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Eine Änderungsverordnung vom 28. Juni 2019 verlängerte die Frist zur Erfüllung der neuen Quellensteuerpflichten zunächst bis zum 31. Dezember 2019. Wegen der COVID-19-Pandemie wurde sie schließlich bis Ende Juni 2021 verlängert.

Die Anwendung der Ausschlussregel für Steuerbefreiungen und ermäßigte Sätze bei Zahlungen über 2 Millionen PLN ist bis Ende Juni 2021 ausgesetzt. Das betrifft unter anderem Dividenden, Zinsen, immaterielle Dienstleistungen sowie die Nutzung kommerzieller, wissenschaftlicher oder industrieller Anlagen und Transportmittel, jeweils vorausgesetzt, eine Rechtsgrundlage für den Steuerinformationsaustausch besteht.

Besondere Behandlung: EU-Richtlinien

Das Körperschaftsteuergesetz und mehrere EU-Richtlinien sehen eine Sonderbehandlung für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an zahlreiche europäische Länder vor.

Die Übergangsregeln für Zins- und Lizenzgebührenzahlungen zwischen in Polen ansässigen Unternehmen und verbundenen EU- oder EWR-Unternehmen gelten grundsätzlich nur bei erheblichen Kapitalverflechtungen. Erforderlich ist eine Mindestbeteiligung von 25 % zwischen den Unternehmen oder eine gemeinsame Muttergesellschaft mit mindestens 25 % an beiden.

Der Aktienbesitz muss dabei mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre bestehen. Die vollständige Befreiung nach dem 1. Juli 2013 gilt unter denselben Bedingungen.

Dividenden an in der EU und im EWR ansässige Unternehmen sind quellensteuerbefreit, wenn die im CIT-Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Grundvoraussetzung ist ein Anteil von mindestens 10 % am polnischen Unternehmen über mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre.

Bei allen genannten Zahlungsarten gilt die Haltefrist auch als erfüllt, wenn die zwei Jahre erst nach dem Zahlungstag ablaufen. Wird die Frist danach unterbrochen, muss das Unternehmen die Steuer zum Normalsatz nebst Zinsen nachzahlen.

Für den ermäßigten Satz beziehungsweise die Befreiung nach der Richtlinie müssen mehrere weitere Bedingungen erfüllt sein. Das empfangende Unternehmen darf etwa nicht für sämtliche Einkünfte unabhängig von deren Quelle steuerbefreit sein, und der Empfänger muss das Eigentumsrecht an den Anteilen des polnischen Unternehmens halten.

Das CIT-Gesetz knüpft die Befreiung auf Dividenden und den ermäßigten Satz auf Zinsen und Lizenzgebühren zusätzlich daran, dass das jeweilige DBA oder Abkommen den Steuerinformationsaustausch zwischen Polen und dem Land des Zahlungsempfängers ermöglicht.

Polen hat kein DBA mit Liechtenstein geschlossen. Zahlungen an dort steuerlich Ansässige profitieren deshalb nicht von der Richtlinie.

Vertragssätze

Gelten die EU-Sonderregelungen nicht, können DBA die inländischen Sätze senken, sofern bestimmte administrative Bedingungen erfüllt sind, etwa eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung des Zahlungsempfängers.

Die folgende Tabelle listet die Quellensteuersätze der von Polen abgeschlossenen Verträge. Sie zeigt nur die allgemeinen Vertragsbestimmungen, einzelne Abkommen enthalten gelegentlich Sonderregeln mit niedrigeren Sätzen für besondere Umstände oder Einrichtungen.

Liegt ein Vertragssatz über dem inländischen Satz, gilt Letzterer.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich192020
Vertraglich:   
Albanien5 (1)/10105
Ägypten120 (22)/1212
Armenien10510
Aserbaidschan100 (2)/1010
Äthiopien0/100/100/10
Australien151010
Bangladesch10 (5)/150 (6)/1010
Belgien0 (8)/100 (9)/55
Bosnien und Herzegowina5 (1)/151010
Bulgarien100 (10)/105
Chile5 (13)/155/15 (85)5 (14)/10/15 (86)
China, Volksrepublik100 (15)/1010 (16)/10 of 70 (14)
Dänemark0 (19)/5 (20)/150 (21)/55
Deutschland5 (3)/150 (27)/55
Estland5 (23)/150 (24)/1010
Finnland5 (23)/1555
Frankreich5 (3)/1500 (25)/10
Georgien100 (26)/88
Griechenland19 (73)1010
Indien150 (28)/1522.5
Indonesien10 (13)/150 (10)/1015
Iran70 (29)/1010
Irland, Republik0 (30)/150 (31)/100 (82)/10
Island5 (23)/150 (10)/10 (74)10
Israel5 (32)/1055 (14)/10
Italien100 (33)/1010
Japan100 (34)/100 (35)/10
Jordanien100 (10)/1010
Kanada0/150 (11)/150 (12)/10
Kasachstan10 (36)/150 (37)/1010
Katar50 (84)/55
Kirgisistan100 (40)/1010
Korea, Republik5 (3)/100 (38)/105 (39)
Kroatien5 (1)/150 (15)/1010
Kuwait0 (41)/50 (42)/515
Lettland5 (23)/150 (43)/1010
Libanon50 (37)/55
Litauen5 (23)/150 (10)/1010
Luxemburg0 (88)/150 (44)/55
Malaysia0 (45)0 (46)/150 (47)/15
Malta0 (77)/10 (76)0 (2)/55 (78)
Marokko7 (18)/151010
Mazedonien5 (23)/150 (10)/1010
Mexiko5 (23)/150 (48)/5 (49)/1510
Moldawien5 (23)/150 (37)/1010
Mongolei100 (10)/105
Montenegro (Jugoslawien-Vertrag)5 (23)/151010
Neuseeland151010
Niederlande5 (3)/150 (75)/55
Norwegen0 (50)/150 (4)/55
Österreich5 (3)/150 (4)/55
Pakistan150 (51)/2015 (52)/20 (53)
Philippinen10 (23)/150 (54)/1015
Portugal10 (55)/150 (56)/1010
Rumänien5 (23)/150 (43)/1010
Russland100 (57)/1010
Saudi-Arabien50 (83)/510
Schweden5 (23)/1505
Schweiz0 (20, 50)/1555
Serbien (Jugoslawien-Abkommen)5 (23)/151010
Simbabwe10 (23)/151010
Singapur5 (58)/1052 (14)/5
Slowakische Republik0 (18)/50 (43)/55
Slowenien5 (23)/150 (60)/1010
Spanien5 (1)/1500 (35)/10
Sri Lanka100 (61)/100 /10 (62)
Südafrika5 (23)/150 (10)/1010
Syrien100 (63)/1018
Tadschikistan150 (40)/1010
Taiwan10103 (89)/10
Thailand200 (59)/100 (64)/5 (65)/15
Tschechische Republik50 (80)/510 (81)
Tunesien5 (1)/101212
Türkei10 (23)/150 (10)/1010
Ukraine5 (23)/150 (37)/1010
Ungarn100 (10)/1010
Usbekistan5 (70)/150 (71)/1010
Vereinigte Arabische Emirate0 (66)/50 (10)/55
Vereinigte Staaten5 (69)/15010
Vereinigtes Königreich0 (67)/100 (68)/55
Vietnam10 (23)/151010 (72)/15
Weißrussland10 (7)/15100
Zypern0 (17)/50 (79)/55 (87)

Hinweise:

  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  2. Wenn die Zinsen an die Regierung, die Zentralbank des Staates, einschließlich lokaler Behörden oder anderer staatlicher Stellen gezahlt werden.
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt.
  4. Wenn die Zinsen an die Regierung, eine politische Untergliederung oder eine lokale Behörde im Zusammenhang mit:
  • ein von einer staatlichen Einrichtung gewährtes, versichertes oder garantiertes Darlehen zur Förderung der Ausfuhr
  • ein Verkauf von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit oder
  • jedes von einer Bank gewährte Darlehen.
  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 10 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  2. Wenn die Zinsen gezahlt werden:
  • an die Zentralbank von Polen
  • an die Zentralbank von Bangladesch
  • an die Regierung der Republik Polen oder die Regierung der Republik Bangladesch, oder
  • in Bezug auf ein Darlehen, das von der Regierung des anderen Staates oder einer Stelle, einschließlich eines Finanzinstituts, das der Regierung gehört oder von ihr kontrolliert wird, gewährt, garantiert oder versichert wird.
  1. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt zu mindestens 30 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, die die Dividenden zahlt.
  2. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt:
  • die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet, oder
  • die unmittelbar mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden ausschüttenden Gesellschaft hält und der Wert der Beteiligungen an der Gesellschaft mindestens 500.000 EUR beträgt oder dem Betrag in der anderen Währung entspricht.
  1. Wann die Zinsen gezahlt werden:
  • für ein Darlehen, das von einem allgemeinen System des Staates, einschließlich politischer Unterabteilungen oder lokaler Behörden, zur Förderung der Ausfuhr gewährt, garantiert oder versichert wird, oder für einen Kredit, der von einem solchen System gewährt, garantiert oder versichert wird
  • für ein von einer Bankgesellschaft gewährtes Darlehen gleich welcher Art, außer in Form von Inhaberpapieren, oder
  • an andere Staaten, einschließlich politischer Unterabteilungen und lokaler Behörden.
  1. Wenn Zinsen an die Regierung, einschließlich lokaler Behörden, an die Zentralbank oder ein von dieser Regierung kontrolliertes Finanzinstitut oder für von dieser Regierung garantierte Darlehen gezahlt werden.
  2. Wenn Zinsen für ein vom Staat oder einer vereinbarten öffentlichen Einrichtung gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen gezahlt werden.
  3. Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, dramatischen, musikalischen oder künstlerischen Werken (mit Ausnahme von Lizenzgebühren für Kinofilme und Werke auf Film oder Videoband zur Verwendung in Verbindung mit dem Fernsehen).
  4. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das 20 % der stimmberechtigten Aktien des Unternehmens, das die Dividenden zahlt, direkt kontrolliert.
  5. Für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, gewerblicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen.
  6. Wenn Zinsen gezahlt werden:
  • an die Regierung, eine örtliche Behörde und die Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das sich vollständig im Besitz dieser Regierung befindet, oder
  • an den anderen Gebietsansässigen des anderen Staates in Bezug auf Forderungen, die indirekt von der Regierung des anderen Staates, einer Gebietskörperschaft und der Zentralbank oder einem Finanzinstitut, das sich zu 100 % im Besitz der Regierung befindet, finanziert werden.
  1. Für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und Filme oder Tonbänder für Radio- oder Fernsehsendungen, oder von Patenten, Know-how, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren.
  2. Das Protokoll vom 22. März 2012 ist in Kraft getreten. Das Protokoll führt einen maximalen Quellensteuer-Satz von 5 % auf Dividenden ein und befreit Dividenden, die an eine unmittelbare Muttergesellschaft (mit Ausnahme von Personengesellschaften) gezahlt werden, die mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividende zahlt.
  3. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die in einem Zeitraum von 24 aufeinanderfolgenden Jahren direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt.
  4. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, wenn diese Beteiligung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr gehalten wird und die Dividenden innerhalb dieses Zeitraums erklärt werden.
  5. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um einen Pensionsfonds oder eine ähnliche Einrichtung handelt, die Altersversorgungssysteme anbietet, an denen sich Einzelpersonen beteiligen können, um sich Altersversorgungsleistungen zu sichern, wenn ein solcher Pensionsfonds oder eine ähnliche Einrichtung gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Staates eingerichtet, steuerlich anerkannt und kontrolliert wird.
  6. Wenn Zinsen gezahlt werden:
  • für ein Darlehen gleich welcher Art, das von einem Finanzinstitut gewährt, versichert oder garantiert wird, das dem Staat gehört oder von ihm kontrolliert wird
  • im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit
  • für Anleihen, Schuldverschreibungen oder andere ähnliche Verpflichtungen der Regierung des Staates oder einer politischen Untergliederung oder örtlichen Behörde oder
  • an den anderen Staat oder eine politische Untergliederung oder Gebietskörperschaft.
  1. Wenn die Zinsen an die Regierung des anderen Staates, einschließlich lokaler Behörden und der Zentralbank, gezahlt werden.
  2. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen (keine Personengesellschaft) ist, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  3. Wenn Zinsen an die Regierung des anderen Staates, einschließlich politischer Untergliederungen und lokaler Behörden, die Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das sich im Besitz der Regierung befindet, oder für von der Regierung garantierte Darlehen gezahlt werden.
  4. Aus Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken.
  5. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Staates oder die Zentralbank ist.
  6. Wenn die Zinsen, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen in Bezug auf stille Gesellschafter, gezahlt werden:
  • an die Regierung Polens oder Deutschlands für ein Darlehen gleich welcher Art, das von einer öffentlichen Einrichtung zur Förderung der Ausfuhr gewährt, versichert oder garantiert wird
  • im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit
  • im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren zwischen Unternehmen auf Kredit, oder
  • für ein von einer Bank gewährtes Darlehen gleich welcher Art.
  1. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Zinsen, die an:
  • die Regierung, eine politische Untergliederung oder eine örtliche Behörde des anderen Vertragsstaates oder
  • die Zentralbank des anderen Vertragsstaates.
  • Wenn der wirtschaftliche Eigentümer im anderen Vertragsstaat ansässig ist und die Zinsen im Zusammenhang mit einem Darlehen oder Kredit, der von der
  • Bank Handlowy (im Rahmen der Finanzierung von Export und Import) - für Polen
  • der Export-Import Bank of India (im Rahmen der Finanzierung von Export und Import) - für Indien
  • einer Institution des anderen Vertragsstaates, die für die öffentliche Finanzierung des Außenhandels zuständig ist, oder
  • jede andere Person, sofern das Darlehen oder der Kredit von der Regierung des erstgenannten Vertragsstaates genehmigt wird.
  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung, ein Ministerium, eine andere staatliche Einrichtung, eine Gemeinde, eine Zentralbank oder eine andere Bank ist, die sich vollständig im Besitz der Regierung des anderen Vertragsstaates befindet.
  2. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer im anderen Vertragsstaat ansässig ist und direkt mindestens 25 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  3. Zinsen, die in Verbindung mit:
  • der Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit
  • der Verkauf von Waren auf Kredit durch ein Unternehmen an ein anderes oder
  • die Gewährung von Krediten jeglicher Art durch die Bank.
  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 15 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  2. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Wenn der Zahler der Zinsen die Regierung oder der vertragschließende Staat oder eine seiner Gebietskörperschaften ist.
  • Die Zinsen werden an die Regierung eines anderen Vertragsstaates oder eine seiner Gebietskörperschaften (einschließlich Finanzinstitute) gezahlt, die sich vollständig im Besitz eines anderen Vertragsstaates oder einer seiner Gebietskörperschaften befinden.
  • Zinsen werden an eine andere Stelle, einschließlich Finanzinstitute, für Darlehen gezahlt, die in Anwendung eines zwischen Regierungen von Vertragsstaaten geschlossenen Abkommens gewährt werden.
  1. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Vertragsstaates ist, einschließlich der lokalen Behörden, der Zentralbank, der von dieser Regierung kontrollierten Finanzinstitute oder jeder Gebietsansässigen des anderen Vertragsstaates in Bezug auf Forderungen, die von den oben genannten Institutionen garantiert oder indirekt finanziert werden.
  2. Für Zahlungen im Zusammenhang mit Urheberrechten, literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich Zahlungen im Zusammenhang mit Filmen für Kinos und Filmen und Bändern für das Fernsehen.
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt oder indirekt mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  4. Wenn die Zinsen an die Regierung oder lokale Behörden gezahlt werden.
  5. Zinsen, die in einem Vertragsstaat in Bezug auf Darlehen oder Kredite anfallen, die gewährt, versichert oder garantiert werden:
  • im Falle Koreas von der Export-Import Bank of Korea, der Korea Development Bank, der Korea Finance Corporation (KoFC), der Korea Trade Insurance Corporation (K-sure), der Korea Investment Corporation und anderen Finanzinstituten mit ähnlichen staatlichen Aufgaben, die von der koreanischen Regierung gegründet wurden und ihr gehören, und
  • im Falle Polens von der Korporacja Ubezpieczeń Kredytów Eksportowych S.A. (KUKE S.A.), der Bank Gospodarstwa Krajowego (BGK) und anderen Finanzinstituten mit ähnlichen Aufgaben staatlicher Art, die im Eigentum der polnischen Regierung stehen, und
  • die an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind nur in diesem anderen Staat steuerpflichtig.
  1. Wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist.
  2. An den Staat oder die Zentralbank gezahlte Zinsen.
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ist:
  • die Regierung des anderen Vertragsstaates, eine Körperschaft oder eine staatliche Einrichtung oder
  • eine Gesellschaft, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist und deren Kapital zu mindestens 25 % direkt oder indirekt von den oben genannten Einrichtungen gehalten wird.
  1. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ist:
  • die Regierung des anderen Vertragsstaates, eine Körperschaft oder eine staatliche Einrichtung oder
  • ein Unternehmen, das im anderen Vertragsstaat ansässig ist und dessen Kapital zu mindestens 25 % direkt oder indirekt von den oben genannten Einrichtungen gehalten wird.
  • Wenn Zinsen im Zusammenhang mit Darlehen gezahlt werden, die von den oben genannten Einrichtungen garantiert werden.
  1. Wann die Zinsen gezahlt werden:
  • an die Regierung, einschließlich der Gebietskörperschaften, an die Zentralbank oder ein von dieser Regierung kontrolliertes Finanzinstitut oder an von dieser Regierung garantierte Darlehen oder
  • an den Gebietsansässigen des anderen Vertragsstaates.
  1. Wenn die folgenden Umstände zutreffen:
  • Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein anderer Vertragsstaat ist.
  • Wenn Zinsen im Zusammenhang mit von der Bank gewährten Darlehen und Krediten gezahlt werden.
  1. Ausschüttung von Dividenden durch:
  • eine in Polen ansässige Person an eine in Malaysia ansässige Person, die in diesem Zusammenhang der malaysischen Steuer unterliegt, oder
  • eine in Malaysia ansässige Person an eine in Polen ansässige Person, die in diesem Zusammenhang der polnischen Steuer unterliegt.
  1. An einen Gebietsansässigen in Polen gezahlte Zinsen für ein genehmigtes Darlehen oder ein langfristiges Darlehen.
  2. Lizenzgebühren, die von einer in Malaysia ansässigen Person an eine in Polen ansässige Person gezahlt und von der zuständigen Behörde Malaysias genehmigt werden.
  3. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ist:
  • ein Vertragsstaat, eine politische Untergliederung oder eine Gebietskörperschaft oder die Polnische Nationalbank oder die Banco de Mexico oder
  • eine anerkannte Pensions- oder Rentenkasse, sofern deren Erträge in diesem Staat generell steuerfrei sind.
  • Wenn Zinsen:
  • von einer der oben genannten Einrichtungen gezahlt werden
  • in Polen anfallen und für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren gezahlt werden, das von der Banco de Comercio Exterior, S.N.C., Nacional Financiera, S.N.C. oder Banco National de Obras y Servicios Publicos S.N.C. gewährt, garantiert oder versichert wird, oder
  • in Mexiko entsteht und für ein Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens drei Jahren gezahlt wird, das von PKO S.A., Corporation of Credit Insurance, und Bank Handlowy in Warschau gewährt, garantiert oder versichert wird.
  1. Wenn die folgenden Umstände erfüllt werden
  • Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft ist.
  • Wenn die Zinsen aus Anleihen und Wertpapieren stammen, die regelmäßig und in erheblichem Umfang auf einem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden.
  1. Wenn Dividenden an das Unternehmen gezahlt werden, das am Tag der Auszahlung direkt mindestens 10 % des Kapitals hält, das die Dividenden ausschüttet, und dies während eines unterbrochenen Zeitraums von 24 Monaten, in den dieser Tag fällt, getan hat (oder tun wird).
  2. Wenn Zinsen gezahlt werden:
  • von einer in Pakistan ansässigen Person an eine polnische Gesellschaft oder ein polnisches Unternehmen für ein vom Finanzministerium der pakistanischen Regierung genehmigtes Darlehen
  • an die Staatsbank von Pakistan aus Quellen in Polen oder
  • an die Bank Handlowy in Polen aus pakistanischen Quellen.
  1. Für Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung erhalten werden:
  • Urheberrechte, Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren
  • eine industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung oder
  • Kinofilme und Arbeiten an Filmen und Videokassetten zur Verwendung in Verbindung mit dem Fernsehen.
  1. Für Zahlungen, die als Gegenleistung für technisches Know-how im Zusammenhang mit industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Erfahrungen geleistet werden.
  2. Zinsen, die in Bezug auf:
  • eine Anleihe, Schuldverschreibung oder andere ähnliche Verpflichtungen der Regierung, eines Staates, einer politischen Untergliederung oder einer lokalen Behörde oder
  • ein Darlehen oder ein Kredit, der von der Zentralbank der Philippinen gewährt, garantiert, versichert oder refinanziert wird:
  • Central Bank of Philippines - für die Philippinen
  • Central Bank of Poland - für Polen, oder
  • anderen kreditgebenden Institutionen, wie sie in Briefwechseln zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten festgelegt und vereinbart wurden.
  1. Wenn Dividenden an das Unternehmen gezahlt werden, das während eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Monaten vor der Zahlung mindestens 25 % des Aktienkapitals des Unternehmens, das die Dividenden zahlt, direkt hält.
  2. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Wenn der Schuldner solcher Zinsen die Regierung, eine politische Untergliederung oder eine lokale Behörde ist.
  • Wenn die Zinsen an die Regierung eines anderen Vertragsstaates, eine politische Untergliederung oder eine örtliche Behörde dieses Staates oder an eine Institution oder Einrichtung im Zusammenhang mit einer Finanzierung gezahlt werden, die von diesen im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten gewährt wird.
  • Darlehen oder Kredite an die Zentralbanken der Vertragsstaaten und andere staatlich kontrollierte Finanzinstitute zur Finanzierung externer Geschäfte, die zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbart werden können.
  1. An Regierungen, Verwaltungen, Gebietskörperschaften oder die Zentralbank gezahlte Zinsen.
  2. Dividenden gezahlt von:
  • der in Singapur ansässigen Gesellschaft an eine in Polen ansässige Person (solange Singapur keine zusätzliche Steuer auf Dividenden zu der auf die Gewinne oder Einkünfte einer Gesellschaft erhobenen Steuer erhebt) oder
  • an die Regierung eines der beiden Vertragsstaaten in Bezug auf Anteile an Aktiengesellschaften des jeweils anderen Staates.
  1. An den Staat gezahlte Zinsen.
  2. An die Regierung, lokale Behörden oder die Zentralbank gezahlte Zinsen.
  3. Zinsen, die in einem Vertragsstaat aufgelaufen sind und von der Regierung des anderen Vertragsstaates, einschließlich lokaler Behörden, einer Zentralbank oder einem von dieser Regierung kontrollierten Finanzinstitut, erwirtschaftet werden, sind im ersten Vertragsstaat von der Steuer befreit.
  4. Wenn der Empfänger einer Lizenzgebühr, der in einem Vertragsstaat ansässig ist, der wirtschaftliche Eigentümer der Zahlung ist.
  5. Wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
  • Wenn der Empfänger ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts eines dieser Staaten, einschließlich der Zentralbank, ist; oder wenn die Zinsen von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder der Körperschaft des öffentlichen Rechts eines dieser Staaten gezahlt werden.
  • Solche Zinsen werden für eine Forderung oder ein Darlehen gezahlt, das von einem Vertragsstaat oder einer anderen Person, die im Namen des Staates handelt, garantiert, versichert oder unterstützt wird.
  1. An den Vertragsstaat oder ein staatliches Unternehmen zu leistende Zahlungen für Tonbänder oder Filme.
  2. Lizenzgebühren, die als Gegenleistung für die Veräußerung, Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken gezahlt werden, mit Ausnahme von Kinofilmen oder Fernseh- und Rundfunkbändern.
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung oder eine staatliche Einrichtung ist.
  4. Wenn Dividenden an eine Gesellschaft gezahlt werden, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist und direkt mindestens 10 % des Kapitals hält, die Dividenden am Tag der Zahlung auszahlt und dies während eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Monaten, in den dieser Tag fällt, getan hat (oder tun wird).
  5. Wenn die Zinsen an die Regierung, eine politische Untergliederung oder eine lokale Behörde im Zusammenhang mit:
  • Darlehen, die von einer staatlichen Einrichtung zur Förderung der Ausfuhr gewährt, versichert oder garantiert werden
  • der Verkauf von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit oder
  • jedes von einer Bank gewährte Darlehen.
  1. Wenn es sich bei dem wirtschaftlich Berechtigten um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 10 % der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Aktien des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  2. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das direkt mindestens 20 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet.
  3. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer ist:
  • die Regierung oder eine lokale Behörde oder
  • die Polnische Nationalbank oder die Zentralbank der Republik Usbekistan.
  1. Für Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung erhalten werden:
  • eines Patents, Musters oder Modells, Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder
  • jede Information über industrielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  1. Das Abkommen erlaubt die Anwendung des inländischen Steuersatzes.
  2. Solange Island keine Quellensteuer auf Einkünfte erhebt, sind Zinsen nur in dem Vertragsstaat steuerpflichtig, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist.
  3. Wenn die Zinsen an die Regierung, eine politische Untergliederung oder eine lokale Behörde im Zusammenhang mit:
  • ein von einer staatlichen Einrichtung gewährtes, versichertes oder garantiertes Darlehen, das der Exportförderung dient
  • ein Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit
  • jedes von einer Bank gewährte Darlehen
  • für Anleihen, Schuldverschreibungen oder andere ähnliche Verpflichtungen der Regierung eines Vertragsstaates oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder Gebietskörperschaften oder
  • an den anderen Vertragsstaat oder an eine seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Gebietskörperschaften.
  1. Wenn die Steuer von Polen erhoben wird.
  2. Wenn die Dividenden von einer in Polen ansässigen Gesellschaft an eine in Malta ansässige Person ausgezahlt werden, die zum Zeitpunkt der Auszahlung direkt mindestens 10 % der Kapitalgesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt, und dies während eines ununterbrochenen Zeitraums von 24 Monaten, in den dieser Zeitpunkt fällt, getan hat oder tun wird.
  3. Wenn der Empfänger der wirtschaftliche Eigentümer ist.
  4. Gemäß dem Protokoll vom 22. März 2012, das in Kraft getreten ist, beträgt der Höchstsatz der Quellensteuer auf Zinszahlungen 5 %. Werden jedoch Zinsen an die Regierung, einschließlich politischer Untergliederungen und lokaler Behörden, die Zentralbank oder eine gesetzliche Einrichtung des Staates für Darlehen oder Kredite gezahlt, die von der Regierung des anderen Staates, einschließlich politischer Untergliederungen und lokaler Behörden, der Zentralbank oder einer gesetzlichen Einrichtung des anderen Staates gewährt oder garantiert werden, sind sie im erstgenannten Vertragsstaat von der Steuer befreit.
  5. Eine Quellensteuerbefreiung besteht für Zinsen (i) für ein Darlehen oder einen Kredit, das bzw. der von einer Bank gewährt wird; (ii) an die Regierung des anderen Vertragsstaates, einschließlich ihrer politischen Untergliederungen oder Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder ein Finanzinstitut, das dieser Regierung gehört oder von ihr kontrolliert wird; oder (iii) an eine in dem anderen Staat ansässige Person im Zusammenhang mit einem Darlehen oder einem Kredit, das bzw. der von der Regierung des anderen Staates, einschließlich ihrer politischen Untergliederungen oder Gebietskörperschaften, der Zentralbank oder einem Finanzinstitut, das dieser Regierung gehört oder von ihr kontrolliert wird, garantiert wird. Der Höchstsatz der Quellensteuer auf Zinsen beträgt 5 %.
  6. Der Höchstsatz der Quellensteuer auf Lizenzgebühren beträgt 10 %.
  7. Der niedrigere Satz gilt für Gebühren für technische Dienstleistungen.
  8. Wenn Zinsen gezahlt werden: (i) von der Regierung eines Vertragsstaates, einer seiner Verwaltungseinheiten oder einer seiner Gebietskörperschaften; (ii) an die Regierung des anderen Vertragsstaates, eine seiner Verwaltungseinheiten oder eine seiner Gebietskörperschaften; oder (iii) an die Zentralbank des anderen Vertragsstaates oder eine Körperschaft (einschließlich eines Finanzinstituts), die von diesem Staat, einer seiner politischen oder administrativen Einheiten oder einer seiner Gebietskörperschaften kontrolliert wird oder in deren Eigentum steht.
  9. Wenn der Empfänger der Zinsen der wirtschaftliche Eigentümer ist und die Zinsen gezahlt werden: (i) an die Republik Polen oder den Staat Katar; (ii) für ein von einer öffentlichen Einrichtung zur Exportförderung gewährtes, versichertes oder garantiertes Darlehen jeglicher Art; (iii) im Zusammenhang mit dem Verkauf von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen auf Kredit; oder (iv) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeglicher Art.
  10. Der Steuersatz des Abkommens beträgt 15 % für alle Arten von Zinsen. Aufgrund einer Meistbegünstigungsklausel des Protokolls (und da das chilenisch-spanische Abkommen einen ermäßigten Satz vorsieht) wird der Satz jedoch auf 5 % gesenkt, wenn es sich um Zinsen handelt, die (i) an eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft gezahlt werden oder (ii) aus Anleihen oder Wertpapieren stammen, die regelmäßig und in erheblichem Umfang auf einem anerkannten Wertpapiermarkt gehandelt werden.
  11. Der allgemeine Steuersatz des Abkommens beträgt 15 %. Aufgrund einer Meistbegünstigungsklausel des Protokolls (und da das Abkommen zwischen Chile und Spanien einen ermäßigten Satz vorsieht) wird der Satz jedoch auf 10 % gesenkt.
  12. Das Protokoll vom 22. März 2012 hat den Quellensteuer -Satz in Bezug auf Lizenzgebühren nicht geändert; allerdings wurde die Klausel über den wirtschaftlichen Eigentümer eingeführt. Außerdem ändert das neue DBA die Definition von „Lizenzgebühren“.
  13. Wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet, wenn diese Beteiligung über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwei Jahren gehalten wird und die Dividenden innerhalb dieses Zeitraums erklärt werden.
  14. Wenn Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.