Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 16. Juli 2021
Oman erhebt 10 % Quellensteuer auf Bruttoeinkünfte ausländischer Unternehmen ohne Betriebsstätte im Land. Betroffen sind Einkünfte aus folgenden Quellen:
- Dividenden und Zinsen (mit Wirkung vom 6. Mai 2019 durch eine königliche Direktive vorübergehend für drei Jahre ausgesetzt. Die Aussetzung wurde im Rahmen der Oman Vision 2040 auf 5 Jahre bis 2024 verlängert).
- Lizenzgebühren.
- Gegenleistung für Forschung und Entwicklung.
- Entgelt für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Computersoftware.
- Management-Gebühren.
- Erbringung von Dienstleistungen (mit bestimmten Ausnahmen).
Das in Oman ansässige Unternehmen behält die Steuer ein. Die Abführung an die Steuerbehörde erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Monatsende, in dem die Zahlung fällig wird.
Die Quellensteuer auf Dividenden gilt nach Klarstellung der omanischen Steuerbehörden nur für Aktiengesellschaften. LLCs sind ausgenommen.
Seit dem 1. März 2018 greift die Quellensteuer auf Dienstleistungen unabhängig vom Erbringungsort. Zuvor blieben rein im Ausland erbrachte Dienstleistungen steuerfrei.
Der Begriff Lizenzgebühren umfasst laut Gesetz das Entgelt für geistiges Eigentum, etwa Computersoftware, Kinofilme, Patente, Marken oder Zeichnungen. Er erstreckt sich auch auf Entgelte für gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstung.
Ebenso erfasst sind Entgelte für Erfahrungswissen sowie für Rechte zur Nutzung von Bodenschätzen oder anderen natürlichen Ressourcen.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Tabelle unten zeigt die Höchstsätze der omanischen DBA. Einige Abkommen mit weiteren Ländern sind unterzeichnet, aber noch nicht in Kraft.
Die Sätze gelten nach dem Stand der omanischen Steuerabkommen zum 1. Dezember 2018. Für Dividenden reduziert sich der Satz bei einigen Abkommen, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestanteil an den Stimmrechten der ausschüttenden Gesellschaft ist.
Bei Zinsen auf Staatsschulden oder staatlich geförderte Schulden sehen manche Abkommen ebenfalls einen niedrigeren Satz vor.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | Leistungen | |
| Ausländische Unternehmen | ||||
| Nicht vertraglich: | 10 | 10 | 10 | 10 |
| Vertraglich: | ||||
| Belarus | 5 | 5 | 10 | 10 (6) |
| Brunei | 5 | 10 | 10 | 10 (6) |
| China | 5 | 10 | 10 | 0 |
| Frankreich | 0 | 0 | 7 | 0 |
| Indien | 10 (7)/12.5 | 10 | 15 | 15 (6) |
| Iran | 10 | 10 | 10 | 0 |
| Italien | 5 (8)/10 | 5 | 10 | 10 (6) |
| Japan | 5/10 | 10 | 10 | 0 |
| Kanada | 5 (7)/15 | 10 | 0/10 (1) | 0 |
| Korea | 5 (7)/10 | 5 | 8 | 0 |
| Kroatien | 0 | 5 | 10 | 0 |
| Libanon | 5 (9)/10 | 10 | 10 | 0 |
| Marokko | 5 (7)/10 | 10 | 10 | 0 |
| Mauritius | 0 | 0 | 0 | 0 |
| Moldawien | 5 | 5 | 10 | 10 (6) |
| Niederlande | 0/10 | 0 | 8 | 0 |
| Pakistan | 10 (7)/12.5 | 10 | 12.5 | 12.5 (6) |
| Portugal | 5/10/15 | 10 (3) | 8 | 0 |
| Schweiz | 0/5/15 (2) | 0/5 (3) | 8 | 0 |
| Seychellen | 5 | 5 | 10 | 10 (6) |
| Singapur | 5 | 7 | 8 | 0 |
| Spanien | 0 (9)/10 | 5 | 8 | 0 |
| Südafrika | 5 (7)/10 | 0 | 8 | 0 |
| Syrien | 5/7.5 | 10 | 18 | 0 |
| Thailand | 10 | 10/15 (4) | 15 | 0 |
| Tunesien | 0 | 10 | 5 | 0 |
| Türkei | 10 (8)/15 | 10 | 10 | 0 |
| Ungarn | 0/10 | 0 | 8 | 0 |
| Usbekistan | 7 | 7 | 10 | 0 |
| Vereinigtes Königreich | 0/15 (5) | 0 | 8 | 0 |
| Vietnam | 5 (10)/10 (11)/15 | 10 | 10 | 10 (6) |
Hinweise:
- Der Satz von 0 % gilt für literarische, dramatische und musikalische Urheberrechtsgebühren, für Computer-Software und für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. In anderen Fällen gilt der Satz von 10 %.
- Der 0 %-Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ist: (i) die Regierung, eine politische Untergliederung oder die Zentralbank; (ii) eine Rentenversicherung; oder (iii) im Falle Omans der State General Reserve Fund, der Omani Investment Fund und jede andere Körperschaft oder Einrichtung, die sich vollständig im Besitz der Regierung Omans befindet. Der Steuersatz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
- Der Steuersatz von 0 % gilt für Zinszahlungen: (i) an die Regierung, eine politische Untergliederung oder die Zentralbank; (ii) im Falle Omans an den State General Reserve Fund, den Omani Investment Fund und jede andere gesetzliche Körperschaft oder Institution, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet; (iii) auf den Kreditverkauf von Ausrüstung, Waren oder Dienstleistungen; (iv) auf ein von einer Bank gewährtes Darlehen; (v) an einen Pensionsfonds; oder (vi) auf Darlehen zwischen Unternehmen. In anderen Fällen gilt der Satz von 5 %.
- Der Satz von 10 % gilt für Zinsen, die an Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsgesellschaften, gezahlt werden. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
- Der Satz von 15 % gilt für Dividenden, die aus Gewinnen gezahlt werden, die direkt oder indirekt von einer Investmentgesellschaft oder einem Investmentfonds aus unbeweglichem Vermögen stammen, deren Erträge steuerlich begünstigt werden.
- Gilt für technische, Management- oder Beratungsdienste, die in Oman erbracht werden.
- Mindestbeteiligung von 10 % erforderlich.
- 15% Mindestanteilsbesitz erforderlich.
- 20% Mindestanteilsbesitz erforderlich.
- 60% Mindestbeteiligung erforderlich.
- 25% bis 60% Mindestbeteiligung erforderlich.