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Quellensteuern Nord Mazedonien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. Oktober 2021

Nordmazedonien verpflichtet inländische juristische und natürliche Personen zum Steuerabzug. Das gilt auch für ausländische Personen mit einer Betriebsstätte im Land.

Der Abzug betrifft Zahlungen bestimmter Einkommensarten an ausländische juristische Personen. Die einbehaltene Steuer fließt zusammen mit der Zahlung auf ein Verwahrkonto.

Der Quellensteuersatz liegt bei 10 %. Er gilt für folgende Einkünfte aus dem Ausland:

  1. Dividenden.
  2. Zinsen.
  3. Tantiemen.
  4. Einkünfte aus Unterhaltungs- oder Sportaktivitäten in Nordmazedonien.
  5. Einkünfte aus Management-, Beratungs-, Finanzdienstleistungen oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung.
  6. Einkünfte aus Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien.
  7. Einkünfte aus Telekommunikationsdienstleistungen zwischen Nordmazedonien und dem Ausland.
  8. Einkünfte aus der Vermietung von Immobilien in Nordmazedonien.

Von der Quellensteuer ausgenommen sind ausnahmsweise folgende Einkünfte:

  1. Der Gewinn einer Betriebsstätte nach Steuern, der an ihren ausländischen Hauptsitz überwiesen wird.
  2. Zinsen aus Anleihen, die von der Regierung ausgegeben oder garantiert werden.
  3. Zinsen auf Einlagen bei Banken mit Sitz in Nordmazedonien.
  4. Erträge aus Transaktionen mit staatlichen Wertpapieren auf den internationalen Finanzmärkten.

Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), gilt dessen Satz. Steuerpflichtige müssen die Anwendung der DBA-Sätze vorab bei den mazedonischen Steuerbehörden genehmigen lassen.

Nordmazedonien hat DBA mit den 49 in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Ländern unterzeichnet:

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenAndere Einkünfte
Nicht-vertraglich10101010
     
Vertraglich    
Ägypten (4)1010100
Albanien (1)1010100
Aserbaidschan8880
Belgien (1)5/1510100
Bosnien und Herzegowina (2)5/1510100
Bulgarien (2)5/1510100
Bundesrepublik Jugoslawien (2, 5)5/1510100
China510100
Dänemark (2, 3)0/5/150100
Deutschland (1)5/15550
Estland (2)0/5550
Finnland (1)0/151000
Frankreich (1)0/15000
Indien (11, 12, 13)100/10100
Iran1010100
Irland (6)0/5/10000
Israel (4, 14)5/151050
Italien (2)5/151000
Kasachstan (2)5/1510100
Katar0050
Kosovo (2)0/510100
Kroatien (2)5/1510100
Kuwait00150
Lettland (1, 7)5/1055/100
Litauen (1)0/1010100
Luxemburg (2)5/15050
Marokko1010100
Moldawien (2)5/105100
Niederlande (1)0/15000
Norwegen (2)10/15550
Österreich (1)0/15000
Polen (2)5/1510100
Rumänien510100
Russland1010100
Saudi-Arabien (16)50/5100
Schweden (2)0/151000
Schweiz (2) 5/151000
Slowakei510100
Slowenien (2)5/1510100
Spanien (1)5/15550
Taiwan1010100
Tschechische Republik (2)5/150100
Türkei (2)5/1010100
Ukraine (2)5/1510100
Ungarn (2)5/15000
Vereinigte Arabische Emirate (15)0/50/50/50
Vereinigtes Königreich (9, 10)0/5/150/1000
Vietnam (4, 14)5/10/1510100
Weißrussland (2)5/1510100

Hinweise: 

  1. Der niedrigere Satz gilt für Dividenden, die an eine ausländische Gesellschaft ausgezahlt werden, die mindestens 10 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrolliert.
  2. Der niedrigere Satz gilt für Dividenden, die an ein ausländisches Unternehmen ausgezahlt werden, das mindestens 25 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrolliert.
  3. Der Nullsatz gilt für Dividenden, die an Pensionsfonds ausgeschüttet werden.
  4. Diese DBA sind noch nicht in Kraft getreten.
  5. Das DBA mit der Bundesrepublik Jugoslawien gilt nun sowohl für Serbien als auch für Montenegro.
  6. Der Nullsatz gilt für Dividenden, die an anerkannte Pensionsfonds ausgeschüttet werden, und für ausländische Unternehmen, die während der letzten 12 Monate vor der Dividendenausschüttung ununterbrochen mindestens 25 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrollieren. Der Steuersatz von 5 % gilt für Dividenden, die an ausländische Unternehmen ausgezahlt werden, die mindestens 10 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrollieren. Der Steuersatz von 10 % gilt für Dividenden, die in allen anderen Fällen ausgezahlt werden.
  7. Der Steuersatz von 10 % für Lizenzgebühren gilt nur für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für die Rundfunk- und Fernsehübertragung. Für alle anderen Fälle gilt der Steuersatz von 5 %.
  8. Das von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) geschlossene DBA ist für Nordmazedonien weiterhin anwendbar.
  9. Der Nullsatz gilt für Dividenden, die an Altersversorgungseinrichtungen und an ausländische Unternehmen ausgeschüttet werden, die während der letzten 12 Monate vor der Dividendenausschüttung ununterbrochen mindestens 25 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrolliert haben. Der Steuersatz von 5 % gilt für Dividenden, die an ausländische Unternehmen ausgezahlt werden, die mindestens 10 % des Aktienkapitals des Dividendenzahlers kontrollieren. Der Satz von 15 % gilt für Dividenden, die in allen anderen Fällen ausgezahlt werden.
  10. Der Nullsatz gilt für Zinsen auf Darlehen oder längerfristige Kredite, die von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt werden, und für Zinsen, die an den anderen Vertragsstaat, eine seiner politischen Abteilungen oder Gemeinden oder öffentliche Einrichtungen dieses Staates gezahlt werden.
  11. Der Nullsatz gilt für den Fall, dass es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Zinsen um die Regierung, eine politische oder kommunale Untergliederung, die Indian Reserve Bank, die Indian Export-Import Bank und die National Housing Bank oder eine andere Institution auf der Grundlage einer zusätzlichen Vereinbarung im Rahmen eines Briefwechsels zwischen den autorisierten Institutionen handelt.
  12. Der Steuersatz von 10 % gilt für Bruttoeinkünfte aus Lizenzgebühren oder Einkünfte aus technischen Dienstleistungen (Vergütungen für Management-, technische und Beratungsdienstleistungen, Einkünfte aus Dienstleistungen von technischem und beratendem Personal, die sich von den Einkünften gemäß Artikel 14 und Artikel 15 des DBA unterscheiden).
  13. Der Nullsatz gilt nicht für Einkünfte aus Lotterien, Rennen und Pferderennen, Kartenspielen und anderen Glücksspielen.
  14. Die 5 % des Bruttobetrags der Dividenden gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 70 % des Aktienkapitals des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet. 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer direkt mindestens 25 %, aber weniger als 70 % des Aktienkapitals des Unternehmens hält, das die Dividende ausschüttet. In allen anderen Fällen gelten 15 %.
  15. Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden, die an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, sind nur dann im anderen Vertragsstaat steuerpflichtig, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Einkünfte dieser andere Staat selbst, eine lokale Regierung, eine lokale Behörde oder die dortige Zentralbank, die Abu Dhabi Investment Authority, das Büro Abu Dhabi ist, International Petroleum Investment Company, Abu Dhabi Investment Council, Dubai Investment Company, Mubadala Development Company, United Arab Emirates (UAE) Investment Authority, Al Dafra Holding Company oder eine andere von der Regierung, einer lokalen Behörde oder einer lokalen Regierung dieses anderen Staates geschaffene Einrichtung.
  16. Der Zinssteuersatz im Rahmen des DBA beträgt 0 %, wenn der Zahler oder der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge die Regierung, eine Verwaltungseinheit, eine lokale Behörde, die Zentralbank oder ein anderes Finanzinstitut ist, das sich vollständig im Besitz der Regierung befindet.