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Quellensteuern Myanmar

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. September 2021

Wer die im Folgenden genannten Zahlungen leistet, muss bei Zahlung Einkommensteuer zu den angegebenen Sätzen einbehalten. Die einbehaltene Steuer ist innerhalb von 15 Tagen an das Internal Revenue Department (IRD) abzuführen.

Bei Zahlungen an Gebietsansässige und in Myanmar registrierte Zweigniederlassungen wird die einbehaltene Steuer mit der endgültigen Steuerschuld verrechnet. Bei Zahlungen an Gebietsfremde, mit Ausnahme registrierter Niederlassungen, ist die einbehaltene Steuer endgültig.

Die Anwendung bestimmter Sätze oder Freistellungen aus Steuerabkommen liegt derzeit im Ermessen des IRD.

Für Zahlungen staatlicher Organisationen, staatlicher Unternehmen, Entwicklungsausschüsse, Genossenschaften und ausländischer wie lokaler Unternehmen fällt Quellensteuer an, wenn diese für Wareneinkäufe, Arbeiten oder Dienstleistungen im Rahmen von Ausschreibungen, Verträgen oder Angeboten im Land erfolgen. Der Satz beträgt 2 % bei Zahlung an Gebietsansässige und 2,5 % bei Zahlung an Gebietsfremde.

Seit dem 1. Juli 2018 entfällt die Quellensteuer von 2 % für Zahlungen privater Unternehmen an Gebietsansässige. Sie gilt weiterhin für Zahlungen der Regierung, also von Organisationen auf Unionsebene, Unionsministerien, dem Rat von Naypyitaw, regionalen oder staatlichen Regierungen, staatlichen Unternehmen und kommunalen Organisationen, an Gebietsansässige für Wareneinkäufe, Arbeiten und Dienstleistungen im Land.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)ZinsenLizenzgebühren
Ansässiger Staatsangehöriger oder ansässiger Ausländer0010
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:   
Nicht-vertraglich01515
Vertraglich:   
Indien010 (2)10
Korea, Republik010 (2)10/15 (3)
Laos01010
Malaysia010 (2)10
Singapur08/10 (2, 4)10/15 (3)
Thailand010 (2)5/10/15 (5)
Vereinigtes Königreich0Nicht abgedeckt0 (6)
Vietnam010 (2)10

Hinweise: 

  1. Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, Gewinne von Zweigniederlassungen und Gewinnanteile von Personenvereinigungen, die besteuert worden sind.
  2. Von der Steuer befreit, wenn sie an die Regierung gezahlt werden.
  3. Niedrigerer Satz für Zahlungen im Zusammenhang mit Patenten, Designs, geheimen Formeln/Verfahren oder industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen/Erfahrungen.
  4. Niedrigerer Satz, wenn sie von einer Bank oder einem Finanzinstitut erhalten werden.
  5. Der Satz von 5 % gilt für Zahlungen im Zusammenhang mit Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, und der Satz von 10 % gilt für Zahlungen für Dienstleistungen mit Management- oder Beratungscharakter und für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  6. Von der Steuer befreit, wenn der Betrag fair und angemessen ist.