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Quellensteuern Montenegro

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 14. Mai 2021

Montenegro erhebt Quellensteuer auf Einkünfte aus montenegrinischen Quellen, die an Gebietsfremde ausgeschüttet werden.

Betroffen sind Dividenden und Gewinnausschüttungen, Kapitalgewinne, Zinsen, Lizenzgebühren, Gebühren für Rechte an geistigem Eigentum, Mieteinnahmen sowie Honorare für Beratung, Marktforschung und Wirtschaftsprüfung. Auch Einkünfte aus Unterhaltungs-, Kunst- und Sportprogrammen in Montenegro zählen dazu.

Die Steuer greift zudem bei Einkünften aus dem Rückkauf gebrauchter Produkte, Halbfertigprodukte und landwirtschaftlicher Erzeugnisse von einem für Mehrwertsteuerzwecke registrierten Hersteller, sowohl bei Gebietsfremden als auch bei gebietsansässigen natürlichen Personen.

Auch Ausschüttungen an in Montenegro ansässige Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, unterliegen der Quellensteuer.

Der allgemeine Satz beträgt 9 %.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann die Quellensteuer verringern oder aufheben. Dafür muss ein Gebietsfremder seinen steuerlichen Wohnsitz im Abkommensland und sein wirtschaftliches Eigentum an den Einkünften nachweisen.

Für den begünstigten Satz braucht es eine von der zuständigen Behörde des Wohnsitzlandes ausgefüllte und abgestempelte Ansässigkeitsbescheinigung.

Serbien gilt als Rechtsnachfolger des im Juni 2006 aufgelösten Staatenbundes Serbien und Montenegro. Montenegro hält seit seiner Unabhängigkeitserklärung vom 3. Juni 2006 dennoch die im Staatenbund geltenden internationalen Verträge ein, einschließlich jener der Vorgängerstaaten Bundesrepublik Jugoslawien und Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien.

Der gesetzliche Quellensteuersatz von 9 %, in Kraft seit der Einführung der meisten Abkommen, liegt in der Regel dennoch günstiger als die vertraglichen Sätze.

Die Liste der Abkommen zeigt die nachstehende Tabelle.

EmpfängerQuellensteuer (%)Anwendbar ab
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertrag999 
Vertrag:    
Albanien5/1510102006
Ägypten (2)5/1515152007
Aserbaidschan1010 (7)102014
Belgien10/1515101982
Bosnien und Herzegowina5/1010102006
Bulgarien5/1510102001
China510101998
Dänemark5/150101983
Deutschland150101989
Finnland5/150101988
Frankreich5/15001976
Indien (3)5/151010N/A
Irland5/10105/10 (4)2012
Italien1010101986
Korea1010102002
Kroatien5/1010102005
Kuwait5/1010102004
Lettland5/10105/10 (4)2007
Malaysia0 (5)10101991
Malta5/10105/10 (4)2010
Mazedonien5/1510101998
Moldawien5/1510102007
Niederlande5/150101983
Norwegen150101986
Österreich5/10 (8)105/10 (4)2016
Polen5/1510101999
Portugal5/10105/102018
Rumänien1010101998
Russland5/1510101998
Schweden5/15001982
Schweiz5/1510102006
Serbien10105/10 (4)2012
Slowakische Republik5/1510102002
Slowenien5/10105/10 (6)2004
Sri Lanka12.510101987
Tschechische Republik10105/10 (4)2006
Türkei5/1510102008
Ukraine5/100/10 (7)102002
Ungarn5/1510102003
Vereinigte Arabische Emirate5/10 (8)105/10 (4)2014
Vereinigtes Königreich5/1510101983
Weißrussland5/158101999
Zypern1010101987

Hinweise: 

  1. Wenn das Empfängerunternehmen mindestens 25 % des Eigenkapitals des zahlenden Unternehmens besitzt/kontrolliert, gilt der niedrigere der beiden Sätze.
  2. Im Jahr 2005 wurde ein neues DBA mit Ägypten unterzeichnet, das jedoch noch nicht anwendbar ist. In der Zwischenzeit ist das alte Abkommen weiterhin gültig.
  3. Die Ratifizierungsurkunden wurden zwischen den beiden Ländern noch nicht ausgetauscht.
  4. Ein Steuersatz von 5 % gilt für literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werke, Filme und filmähnliche Werke sowie andere Quellen für die Wiedergabe von Ton und Bild. Ein Steuersatz von 10 % gilt für Patente, kleine Patente, Marken, Modelle und Muster, technische Innovationen, geheime Formeln oder technische Verfahren.
  5. Nur in Fällen, in denen Dividenden an in Montenegro ansässige Personen gezahlt werden sollen. Wenn sie an in Malaysia ansässige Personen gezahlt werden, sind sie in Montenegro mit 9 % zu versteuern.
  6. Für geistiges Eigentum gilt ein Steuersatz von 5% und für gewerbliches Eigentum ein Steuersatz von 10%.
  7. Ein Steuersatz von 0% gilt, wenn der Empfänger der Einkünfte die Regierung oder staatliche Banken sind.
  8. Ein Satz von 5 % gilt in Fällen, in denen der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 5 % des Kapitals des Zahlers der Einkünfte hält. In allen anderen Fällen gilt ein Satz von 10 %.