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Quellensteuern Moldawien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 20. September 2021

Einwohner

Ansässige juristische Personen, die Zahlungen an natürliche Personen leisten, mit Ausnahme von Gehaltszahlungen, müssen Quellensteuer zu folgenden Sätzen einbehalten und an die MTA abführen:

  • Vorläufige Quellensteuer:
  • 12% Vorabzug von Zahlungen zugunsten von gebietsansässigen natürlichen Personen, es sei denn, diese Zahlungen sind steuerfrei.
  • 12% vorläufiger Einbehalt von Zinsen.

Der Begünstigte zieht den Betrag der vorläufigen Quellensteuer von der jährlich fälligen Einkommensteuer ab und bekommt ihn so zurück.

  • Engültige Quellensteuer
  • 12 % Abgeltungssteuer auf Einkünfte einer natürlichen Person aus Vermietung, Verpachtung und Nießbrauch an beweglichen und unbeweglichen Gütern.
  • 6 % Abgeltungssteuer auf Dividenden, die an natürliche Personen ausgezahlt werden, mit Ausnahme von Dividenden aus Gewinnen zwischen 2008 und 2011, für die die Quellensteuer von 15 % gilt.
  • 15% auf den Betrag, der dem Grundkapital entnommen wird, der aus der Ausschüttung des Reingewinns und/oder anderen Quellen stammt, die als Eigenkapital unter den Aktionären (Gesellschaftern) während des gesamten Steuerzeitraums 2010 bis 2011 identifiziert wurden, gemäß der Quote für das Grundkapital.
  • 6 % aus Zahlungen zugunsten von natürlichen Personen, mit Ausnahme von Einzelunternehmern und Landwirten, für Einkünfte aus der Lieferung von pflanzlichen, gärtnerischen und zootechnischen Produkten, mit Ausnahme von Naturmilch.
  • 12 % aus Zahlungen zugunsten von Privatpersonen, die keine Einzelunternehmer und Landwirte sind, auf Einkünfte aus der Lieferung von Waren durch Konsignationshandelseinheiten.
  • 12 % von Gewinnen aus Werbeaktionen auf jeden Gewinnwert, der den persönlichen Jahresfreibetrag von 25.200 MDL übersteigt. Gewinne aus Werbekampagnen gelten bis zur Höhe des persönlichen Jahresfreibetrags als nicht steuerpflichtig.
  • 12% aus Glücksspielgewinnen.
  • 12 % aus Lotterie- und Sportwettgewinnen für jeden Gewinn, der 1 % des persönlichen Freibetrags (252 MDL) übersteigt. Bis zu dieser Grenze gelten solche Einkünfte als nicht steuerpflichtig.
  • 12 % aus Tantiemen, mit Ausnahme von Tantiemeneinkünften von Personen ab 60 Jahren im Bereich Literatur und Kunst.
  • 6 % aus Geldspenden von juristischen Personen an natürliche Personen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
  • 3 % auf Zinszahlungen von Banken, Spar- und Darlehenskassen sowie Emittenten von Wertpapieren von Unternehmen an natürliche Personen.

Die von Gebietsansässigen erhobene Steuer ist endgültig. Sie befreit den Empfänger von der Einbeziehung in das Bruttoeinkommen und von der Abgabe einer Steuererklärung.

Gebietsfremde

  • 6% für Dividendenausschüttungen, mit Ausnahme der Dividenden für die zwischen 2008 und 2011 erhaltenen Gewinne, für welche die Quellensteuer 15% beträgt.
  • 15% auf den Betrag, der dem Grundkapital entnommen wird, der sich aus der Ausschüttung des Reingewinns und/oder aus anderen Quellen ergibt, die als Eigenkapital unter den Aktionären (Gesellschaftern) während des gesamten Geschäftsjahres 2010-2011 identifiziert werden, gemäß der Quote für das Grundkapital.
  • 12% gelten für sonstige Einnahmen.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Die geltenden DBA zwischen der Republik Moldau und anderen Ländern sehen teils günstigere Sätze vor als die lokalen Bestimmungen. Für ihre Anwendung muss der ausländische Empfänger vor der Zahlung eine Bescheinigung über seinen steuerlichen Wohnsitz vorlegen.

Das moldauische Steuerrecht gibt den DBA ausdrücklich Vorrang vor den nationalen Vorschriften. Nur wenn die inländischen Normen günstigere Sätze vorsehen, gelten diese.

Die Republik Moldau verfügt derzeit über 50 einsatzbereite DBA, aufgeführt in der nachstehenden Tabelle:

EmpfängerQuellensteuer (%) *
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich6/15 **1212
Vertraglich:   
Albanien5/10510
Armenien5/151010
Aserbaidschan8/151010
Belgien15150
Bosnien und Herzegowina5/101010
Bulgarien5/151010
China5/101010
Deutschland1550
Die Niederlande0/5/1552
Estland101010
Finnland5/1553/7
Georgien555
Griechenland5/15108
Irland5/1055
Israel5/1055
Italien5/1555
Japan15100/10
Kanada5/151010
Kasachstan10/151010
Kirgisistan5/151010
Kroatien5/10510
Kuwait0/5210
Lettland101010
Litauen101010
Luxemburg5/1055
Malta555
Mazedonien5/10510
Montenegro5/151010
Oman5510
Österreich5/1555
Polen5/151010
Portugal5/10108
Rumänien101010/15
Russische Föderation10010
Schweiz5/15100
Serbien5/151010
Slowakei5/151010
Slowenien5/1055
Spanien0/5/1058
Tadschikistan5/10510
Tschechische Republik5/15510
Türkei10/151010
Turkmenistan101010
Ukraine5/151010
Ungarn5/15100
Usbekistan5/151015
Vereinigte Arabische Emirate566
Vereinigtes Königreich0/5/100/55
Weißrussland151015
Zypern5/1055

* Wenn mehrere Steuersätze aufgeführt sind, hängt der anzuwendende Quellensteuer-Satz von der Anwendung bestimmter Kriterien ab, die vom DBA vorgesehen sind.

** 15 % auf Dividenden, die sich auf den im Zeitraum 2008 bis 2011 erzielten Gewinn beziehen.