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Quellensteuern Marokko

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 28 September 2021

Quellensteuer auf Dividenden

Der Standardsatz auf Dividenden beträgt nach marokkanischem Recht 15 %, sofern kein Abkommen ihn reduziert.

Für Dividenden an marokkanische Unternehmen, die der marokkanischen Körperschaftsteuer unterliegen, entfällt die Quellensteuer, sofern eine Vermögensbescheinigung vorliegt.

Eine Zweigstellensteuer von 15 % betrifft die Nettoeinkünfte, die eine marokkanische Zweigstelle an ausländische Unternehmen abführt. Ein Steuerabkommen kann diesen Satz reduzieren.

Quellensteuer auf Zinsen

Zinsen an Gebietsfremde unterliegen nach marokkanischem Recht standardmäßig 10 % Quellensteuer, sofern kein Abkommen sie reduziert. Zinsen auf Fremdwährungsdarlehen mit mehr als zehn Jahren Laufzeit sind davon jedoch befreit.

Quellensteuer auf an Gebietsfremde gezahlte Dienstleistungen

Nach dem marokkanischen Steuergesetzbuch unterliegen alle Zahlungen für Dienstleistungen von Gebietsfremden 10 % Quellensteuer.

Abkommen beschränken den Anwendungsbereich jedoch häufig auf Vergütungen, die Lizenzgebühren darstellen. Diese Bestimmungen haben Vorrang vor dem marokkanischen Steuerrecht.

Quellensteuer-Sätze des Abkommens

Zahlungen an gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen unterliegen der Quellensteuer, wie die nachstehende Tabelle zeigt.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden 
Einzelpersonen und nicht qualifizierte UnternehmenQualifizierte UnternehmenZinsen (1)Lizenzgebühren
Nicht-Vertrag15151010
Vertrag:    
Ägypten12.5101010
Bahrain1051010
Belgien156.51010
Bulgarien1071010
China (Volksrepublik)10100/105/10
Dänemark15101010
Deutschland1551010
Elfenbeinküste10101010
Finnland15101010
Frankreich1515105/10 (4)
Guinea Conakry1051010
Indien10101010
Irland1061010
Italien1510105/10 (4)
Jordanien10101010
Kanada1510105/10 (4)
Katar1050/1010
Korea (Republik)1051010
Lettland1061010
Libanon105105/10 (4)
Luxemburg15101010
Malaysia1050/1010
Mali1051010
Malta106.50/1010
Niederlande15101010
Norwegen15101010
Oman1050/1010
Österreich1051010
Pakistan10101010
Polen1571010
Portugal15101010
Rumänien10101010
Russland1051010
Schweiz1571010
Singapur1081010
Spanien1510105/10 (4)
Syrien1071010
Tschechische Republik10101010
Türkei1071010
Ukraine10101010
Ungarn12101010
Union des Arabischen Maghreb (2)-3-3-3-3
Vereinigte Arabische Emirate1051010
Vereinigte Staaten15101010
Vereinigtes Königreich15101010

Hinweise: 

  1. Einige Verträge sehen eine Befreiung für bestimmte Arten von Zinsen vor (z. B. Zinsen, die an öffentliche Einrichtungen und Institutionen gezahlt werden). Solche Ausnahmen werden in dieser Tabelle nicht behandelt.
  2. Die Mitgliedsstaaten der Union des Arabischen Maghreb sind Algerien, Libyen, Mauretanien, Marokko und Tunesien.
  3. Das Abkommen sieht keine Begrenzung der Quellensteuer vor.
  4. Der niedrigere Satz (d. h. 5 %) gilt in der Regel für Urheberrechtsgebühren und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von literarischen, künstlerischen oder dramatischen Werken (mit Ausnahme von Kino- und Fernsehfilmen), während der Satz von 10 % für andere Arten von Gebühren gilt.