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Quellensteuern Malaysia

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 12. Dezember 2021

Körperschaften, die Zahlungen der folgenden Einkommensarten leisten, müssen Steuern zu den in der Tabelle unten aufgeführten Sätzen einbehalten. Weitere quellensteuerpflichtige Einkommensquellen finden sich in Anmerkung 5.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (2)Lizensgebühren (3a,b)Besondere Einkommensklassen/Vermietungen (4, 5)
Ansässige Körperschaften000 
Ansässige Privatpersonen00/50 
     
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:    
Nicht-vertraglich00/151010
     
Vertraglich:    
Albanien00/101010
Ägypten00/151010
Australien00/150/100
Bahrain00/58 (3c)10
Bangladesch00/150/1010
Belgien00/10/151010
Bosnien und Herzegowina00/10810
Brunei00/101010
Chile00/15105
China, Volksrepublik00/101010
Dänemark00/151010
Deutschland00/1077
Fidschi00/151010
Finnland00/150/1010
Frankreich00/150/1010
Hongkong00/1085
Indien00/101010
Indonesien00/101010
Iran00/151010
Irland, Republik00/10810
Italien00/150/10 (3d)10
Japan00/101010
Jordanien00/151010
Kambodscha00/101010
Kanada00/150/10 (3d)10
Kasachstan00/101010
Katar00/588
Kirgisistan00/101010
Korea, Republik00/150/1010
Kroatien00/101010
Kuwait00/101010
Laos00/101010
Libanesische Republik00/10810
Luxemburg00/1088
Malta00/151010
Marokko00/101010
Mauritius00/151010
Mongolei00/101010
Myanmar00/101010
Namibia00/1055
Neuseeland00/150/10 (3e)10
Niederlande00/100/88
Norwegen00/150/10 (3f)10
Österreich00/151010
Pakistan00/150/1010
Papua-Neuguinea00/151010
Philippinen00/150/1010
Polen00/150/1010
Polen (neu) *00/1088
Rumänien00/150/1010
Russische Föderation00/151010
San Marino00/101010
Saudi-Arabien00/588
Schweden00/1088
Schweiz00/100/1010
Senegal *00/101010
Seychellen Republik00/101010
Simbabwe00/101010
Singapur00/1085
Slowakei00/10105
Spanien00/1075
Sri Lanka00/101010
Süd-Afrika00/1055
Sudan00/101010
Syrien00/101010
Thailand00/150/10 (3f)10
Tschechische Republik00/121010
Türkei00/151010
Turkmenistan00/10100
Ukraine*00/1088
Ungarn00/151010
Usbekistan00/101010
Venezuela00/151010
Vereinigte Arabische Emirate00/51010
Vereinigtes Königreich00/1088
Vietnam00/101010

Hinweise: 

* Verträge, die noch nicht unterzeichnet sind

Eingeschränkte Steuerabkommen, die sich mit der Besteuerung bestimmter Beförderungen im internationalen Verkehr befassen, wurden auch mit Argentinien und den Vereinigten Staaten (US) unterzeichnet.

  1. Dividenden
  • Malaysia erhebt keine Quellensteuer auf Dividenden zusätzlich zu den Steuern auf die Gewinne, aus denen die Dividenden erklärt werden. Einige Abkommen sehen eine maximale Quellensteuer auf Dividenden vor, falls Malaysia in Zukunft eine solche Quellensteuer einführen sollte.
  1. Zinsen
  • Zinsen auf Darlehen, die der malaysischen Regierung gewährt oder von ihr garantiert werden, sind von der Steuer befreit.
  • Zinsen, die eine in Malaysia tätige Geschäfts- oder Handelsbank an Gebietsfremde zahlt, sind ebenfalls von der Steuer befreit.
  1. Lizenzgebühren
  2. Genehmigte Lizenzgebühren im Rahmen bestimmter vertraglicher Bestimmungen sind von der Quellensteuer befreit.
  3. Lizenzgebühren, die gebietsfremde Franchisegeber im Rahmen von Programmen des Bildungsministeriums erhalten, sind von der Steuer befreit.
  4. Lizenzgebühren umfassen keine Zahlungen in Bezug auf den Betrieb von Öl- oder Gasbohrungen oder die Gewinnung von Mineralvorkommen oder anderen natürlichen Ressourcen.
  5. Lizenzgebühren umfassen keine Beträge, die für Kinofilme oder Tonbänder für Radio- oder Fernsehübertragungen gezahlt werden.
  6. Lizenzgebühren umfassen nicht die Lizenzgebühren für natürliche Ressourcen.
  7. Keine Lizenzgebühren sind gezahlt für (literarische oder künstlerische Urheberrechte - nur Norwegen) oder für Kinofilme oder Tonbänder für Fernseh- (oder Radio- - nur Thailand) Sendungen oder für den Betrieb eines Bergwerks, einer Ölquelle, eines Steinbruchs oder eines anderen Ortes der Gewinnung von natürlichen Ressourcen oder von Holz oder anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  8. Besondere Einkommensklassen:
  • Vertragszahlungen an Gebietsfremde für Leistungen im Rahmen eines Vertragsprojekts unterliegen einem Steuerabzug von 13 % (10 % für die Steuerschuld der Auftragnehmer und 3 % für die Steuerschuld ihrer Arbeitnehmer). Dieser Quellensteuerabzug stellt keine endgültige Steuer dar, die bei der Einreichung der Steuererklärung festgesetzt wird.
  • Zahlungen an Gebietsfremde für die Erbringung von Beratungs-, Unterstützungs- oder Dienstleistungen in Malaysia und die Vermietung von beweglichen Gütern unterliegen einer Quellensteuer von 10 % (es sei denn, sie sind aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zum Zwecke der Gewährung von Vergünstigungen von der Quellensteuer befreit).
  1. Andere Einkünfte
  • Die Quellensteuer wird auch auf Einkünfte eines Gebietsfremden aus anderen als den folgenden Quellen erhoben:
  • Die in der vorangegangenen Tabelle aufgeführten Quellen.
  • Eine Unternehmensquelle.
  • Eine Beschäftigungsquelle.
  • Der Satz der Quellensteuer-Satz auf solche Einkünfte beträgt 10 %. Dies gilt für Zahlungen an Gebietsansässige aller aufgeführten Vertragspartner, mit Ausnahme bestimmter Länder (darunter Deutschland, Turkmenistan, Bosnien und Herzegowina, Senegal und Jordanien), in denen die jeweiligen Steuerabkommen vorsehen, dass diese Art von Einkünften nur in dem Vertragsstaat besteuert wird, in dem der Empfänger ansässig ist.