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Quellensteuern Malawi

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 07. November 2021

Quellensteuer (Quellensteuer) auf Ausschüttungen

Die Quellensteuer auf Dividenden beträgt 10 % und ist endgültig. Die Dividende fließt nicht in das steuerpflichtige Einkommen ein, und die Quellensteuer wird nicht von der Steuerschuld abgezogen.

Quellensteuer für Gebietsansässige

Art der ZahlungQuellensteuer (%)
Lizenzgebühren20
Mieten20
Zahlungen von mehr als 60.000 MWK pro Jahr für Lieferungen an Gewerbetreibende und Institutionen3
Provision20
Zahlungen für Transport und Beförderung10
Zahlungen an Auftragnehmer und Subunternehmer in der Bauindustrie und im Baugewerbe4
Zahlungen für öffentliche Bewirtung20
Zahlungen von mehr als 35.000 MWK für Gelegenheitsarbeit20
Tabakverkäufe von weniger als 1.200 Kilogramm oder 10 Ballen, die auf Auktionsplätzen verkauft werden0
Tabakverkäufe von mehr als 1.200 Kilogramm oder 10 Ballen, die auf Auktionen verkauft werden3
Tabakverkauf durch Bauernclubs auf Auktionsplätzen0
Dienstleistungen20
Zinsen20
Gebühren20

Steuer für Gebietsfremde (Quellensteuer auf Einkünfte aufgrund von Nichtansässigkeit)

Auf Einkünfte aus Malawi, die nicht einer Betriebsstätte in Malawi zuzurechnen sind, wird eine Quellensteuer wie folgt fällig:

  • 10% auf Einkünfte aus einem Bergbauprojekt in Form von Zinsen, Lizenzgebühren, Zahlungen für unabhängige persönliche Dienstleistungen oder Dividenden.
  • 15% auf alle anderen Einkünfte.

Behandlung der Quellensteuer durch Gebietsfremde im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenMieteVerwaltungsgebühren
Nicht-vertraglich (1)1515151515
Vertraglich:     
Frankreich000150
Norwegen5105150
Schweden000150
Schweiz000150
Südafrika10150015
Vereinigtes Königreich0001515

Hinweise: 

Siehe Gebietsfremde im Abschnitt Steuern auf das Körperschaftseinkommen.

Quellensteuer-Befreiung

Es gibt eine Quellensteuer-Befreiungfür lokale Lieferungen für vorschriftsmäßig ansässige Steuerzahler. Ein „vorschriftsmäßiger Steuerzahler“ ist definiert als jemand, der alle seine Steuerschulden bei den Steuerbehörden beglichen hat, einschließlich Zoll und Verbrauchsteuern.