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Quellensteuern Kosovo

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. September 2021

Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Miete, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungen an Gebietsfremde zahlen, behalten die Steuer bei Zahlung ein. Sie überweisen den Betrag spätestens am 15. des Folgemonats.

Die Einbehaltspflicht entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung, nicht mit der bloßen Fälligkeit des zugrunde liegenden Betrags.

Die Quellensteuersätze lauten wie folgt.

  • Zinsen und Tantiemen: 10%.
  • Miete: 9%.
  • Von Gebietsfremden erbrachte Dienstleistungen: 5%.
  • Zahlungen an natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, Landwirte, Sammler von Recyclingmaterial usw.: 1%.

Bei Zahlungen in Länder mit einem DBA mit dem Kosovo kann die Quellensteuer entsprechend den Vertragsbedingungen entfallen oder sinken.

Auf Dividenden fällt keine Quellensteuer an. Sowohl Gebietsansässige als auch Gebietsfremde beziehen sie im Kosovo steuerfrei.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Das Kosovo hat derzeit mit folgenden Ländern ein DBA geschlossen:

EmpfängerQuellensteuer (%)
ZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich1010
   
Vertraglich  
Albanien1010
Belgien10 (2)10
Deutschland0 (1)10
Finnland0 (1)10
Kroatien55
Luxemburg50 (1)
Malta50 (1)
Nordmazedonien1010
Österreich100 (1)
Schweiz50 (1)
Slowenien55
Türkei1010
Ungarn0 (1)0 (1)
Vereinigte Arabische Emirate50 (1)
Vereinigtes Königreich
0 (1)0 (1)

Hinweise:

  1. Nur im Staat des Wohnsitzes steuerpflichtig.
  2. Nach dem DBA darf sie 15 % nicht überschreiten, aber der nicht-vertragliche Inlandssatz beträgt 10 %.