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Quellensteuern Korea

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 25. März 2021

Ausländische Unternehmen mit Einkünften aus koreanischen Quellen unterliegen darauf der koreanischen Körperschaftsteuer (CIT).

Fehlt der ausländischen Körperschaft ein inländischer Geschäftssitz in Korea, greift stattdessen die Quellensteuer nach den Steuergesetzen und dem jeweiligen Steuerabkommen. Einkünfte, die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind, unterliegen dagegen der regulären koreanischen CIT.

Einwohner von Vertragsstaaten mit Korea können reduzierte Quellensteuersätze nutzen. Dafür ist ein Antragsformular bei den Quellensteuerstellen einzureichen.

Lässt sich im Antragsformular kein Begünstigter benennen, behalten die Quellensteuerstellen den Nicht-Abkommenssatz ein.

Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gelten folgende Quellensteuersätze.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Ansässige Körperschaften (1)014/250
Ansässige natürliche Personen (1)1414/25/300
    
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:   
Nicht-vertraglich (2)2014/20 (35)20 (38)
    
Vertraglich   
Albanien5/10 (8)1010
Ägypten10/15 (8)10/15 (9)15
Algerien5/15 (8)102/10 (14)
Aserbaidschan710 (36)5/10 (21)
Äthiopien5/8 (8)7.5 (36)5
Australien151515
Bahrain5/10 (8)510
Bangladesch10/15 (3)1010
Belgien151010
Brasilien1010/15 (5)10/25 (6)
Brunei5/10 (8)1010
Bulgarien5/10 (7)105
Chile5/10 (8)10/15 (30)5/15 (32)
China, Volksrepublik5/10 (8)1010
Dänemark151510/15 (4)
Deutschland5/15 (8)102/10 (14)
Ecuador5/10 (3)125/12 (21)
Estland5/10 (8)105/10 (32)
Fidschi10/15 (8)1010
Finnland10/15 (8)1010
Frankreich10/15 (3)1010
Gabun5/15 (8)1010
Georgien5/10 (3)1010
Griechenland5/15 (8)810
Hongkong10/15 (8)1010
Indien151010
Indonesien10/15 (8)1015
Iran101010
Irland, Republik10/15 (3)00
Island, Republik5/15 (8)1010
Israel5/10/15 (12)7.5/10 (13)2/5 (14)
Italien10/15 (8)1010
Japan5/15 (8)1010
Jordanien101010
Kambodscha101010
Kanada5/15 (8)1010
Kasachstan5/15 (3)102/10 (14)
Katar10105
Kenia8/10 (8)1210
Kirgisistan5/10 (8)105/10 (32)
Kolumbien, Republik5/10 (11)1010
Kroatien5/10 (8)50
Kuwait5515
Laos5/10 (3)105
Lettland5/10 (8)105/10 (32)
Litauen5/10 (8)105/10 (37)
Luxemburg10/15 (8)1010/15 (15)
Malaysia10/15 (8)1510/15 (16)
Malta5/15 (8)100
Marokko5/10 (8)105/10 (19)
Mexiko0/15 (17)5/15 (18)10
Mongolei5510
Myanmar101010/15 (4)
Nepal5/10/15 (31)1015
neuseeland151010
Niederlande10/15 (8)10/15 (20)10/15 (21)
Norwegen151510/15 (21)
Oman5/10 (3)58
Österreich5/15 (8)102/10 (14)
Pakistan10/12.5 (11)12.510
Panama5/15 (8)53/10 (32)
Papua-Neuguinea151010
Peru101510/15 (39)
Philippinen (2)10/25 (22)10/15 (23)10/15 (24)
Polen5/10 (3)105
Portugal10/15 (8)1510
Rumänien7/10 (8)107/10 (21)
Russland5/10 (25)05
Saudi-Arabien, Königreich5/10 (8)55/10 (32)
Schweden10/15 (8)10/15 (10)10/15 (21)
Schweiz5/15 (3)5/10 (18)5
Serbien5/10 (8)105/10 (19)
Singapur10/15 (8)105
Slowakische Republik5/10 (8)100/10 (33)
Slowenien5/15 (8)55
Spanien10/15 (8)1010
Sri Lanka10/15 (8)1010
Südafrika (2)5/15 (8)1010
Tadschikistan5/10 (8)810
Thailand (2)1010/15 (26)5/10/15 (34)
Tschechische Republik550/10 (28)
Tunesien151215
Türkei15/20 (8)10/15 (27)10
Turkmenistan101010
Ukraine5/15 (11)55
Ungarn5/10 (8)00
Uruguay5/15 (11)1010
Usbekistan5/15 (8)52/15 (14)
Venezuela5/10 (3)5/10 (18)5/10 (32)
Vereinigte Arabische Emirate5/10 (3)1010
Vereinigte Staaten (2)10/15 (29)1210/15 (28)
Vereinigtes Königreich5/15 (8)102/10 (14)
Vietnam10105(21)/7.5(39)/10
Weißrussland5/15 (8)105

Hinweise: 

  1. Dividenden und Zinsen, die von Kapitalgesellschaften an gebietsansässige natürliche Personen gezahlt werden, unterliegen im Allgemeinen einem Quellensteuer-Satz von 14 %. Darüber hinaus gibt es einen Steuerzuschlag für Gebietsansässige in Höhe von 10 % auf die CIT-Schuld.
  2. Zusätzlich zu dem angegebenen Steuersatz wird ein Steuerzuschlag für Gebietsansässige in Höhe von 10 % des betreffenden Steuersatzes erhoben.
  3. Ein niedrigerer Satz gilt bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % oder mehr.
  4. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von oder das Recht an industriellen Aktivitäten gezahlt werden.
  5. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Laufzeit des Darlehens sieben Jahre oder mehr beträgt, der Empfänger ein Finanzinstitut ist und das Darlehen für bestimmte Zwecke verwendet wird.
  6. Ein Satz von 25 % gilt für Lizenzgebühren im Zusammenhang mit der Nutzung von Marken oder Markenrechten.
  7. Der Satz von 5 % gilt bei einer Kapitalbeteiligung von 15 % oder mehr.
  8. Bei einem Eigenkapitalanteil von 25 % oder mehr gilt ein niedrigerer Satz.
  9. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Laufzeit von Darlehen mehr als drei Jahre beträgt.
  10. Der Satz von 10% gilt, wenn der Empfänger der Zinserträge eine Bank ist und die Erträge mit einem Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als sieben Jahren verbunden sind.
  11. Der niedrigere Satz gilt bei einer Kapitalbeteiligung von 20 % oder mehr.
  12. Der Satz von 5 % gilt, wenn der Empfänger eine Beteiligung von 10 % oder mehr an einer zahlenden Körperschaft hält, aber auch bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr gilt der Satz von 10 %, wenn die Dividenden aus Gewinnen gezahlt werden, die zu einem niedrigeren Satz als dem normalen Körperschaftssteuersatz des Landes, in dem der Zahler ansässig ist, besteuert werden. In anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 15 %.
  13. Der Satz von 7,5 % gilt, wenn der Empfänger der Zinserträge eine Bank oder ein Finanzinstitut ist.
  14. Der Satz von 2 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  15. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich um die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen und wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Informationen handelt.
  16. Der Satz von 15% gilt, wenn die Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Kinofilmen oder Tonbändern für Radio- oder Fernsehsendungen oder für Urheberrechte an literarischen oder künstlerischen Werken gezahlt werden.
  17. Der Satz von 0 % gilt bei einer Kapitalbeteiligung von 10 % oder mehr.
  18. Der Satz von 5% gilt, wenn der Empfänger eine Bank ist.
  19. Der Satz von 5 % gilt für Tantiemen für die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Literatur und Musik.
  20. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Laufzeit der Darlehen mehr als sieben Jahre beträgt.
  21. Ein niedrigerer Satz gilt, wenn es sich um die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder einer geheimen Formel oder um industrielle, kommerzielle und wissenschaftliche Ausrüstung oder Informationen handelt.
  22. Der Satz von 10 % gilt für Kapitalbeteiligungen von 25 % oder mehr oder für Dividenden, die von einem gebietsansässigen Unternehmen gezahlt werden, das in einem bevorzugten Pioniergebiet tätig und beim Investitionsamt registriert ist.
  23. Ein Satz von 10 % gilt in Fällen, in denen die Zinsen für öffentlich angebotene Anleihen, Schuldverschreibungen oder ähnliche Verpflichtungen gezahlt werden, oder für Zinsen, die von einem auf den Philippinen ansässigen Unternehmen gezahlt werden, das beim Board of Investment registriert ist und in einem bevorzugten Pioniergebiet für Investitionen im Rahmen der Investitionsanreizgesetze tätig ist.
  24. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen gezahlt werden, das auf den Philippinen ansässig und beim Board of Investment registriert ist und sich in bevorzugten Pioniergebieten für Investitionen im Rahmen der Investitionsanreizgesetze engagiert.
  25. Der Satz von 5 % gilt, wenn ein Empfänger eine Beteiligung von 30 % oder mehr in Höhe von mindestens 100.000 US-Dollar (USD) hält.
  26. Der Satz von 10 % gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Einkünfte um ein Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) oder eine in Thailand ansässige Person handelt, die für Schulden bezahlt wird, die infolge eines Verkaufs von Ausrüstungsgegenständen, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit durch eine in Thailand ansässige Person entstanden sind, es sei denn, der Verkauf erfolgte zwischen Personen, die nicht zu marktüblichen Bedingungen miteinander handeln.
  27. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Laufzeit des Kredits mehr als zwei Jahre beträgt.
  28. Ein niedrigerer Satz gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung von urheberrechtlich geschützter Literatur, Musik, Filmen und Fernseh- oder Radiosendungen.
  29. Der Satz von 10 % gilt, wenn die Kapitalbeteiligung 10 % oder mehr beträgt und nicht mehr als 25 % des Bruttoeinkommens einer zahlenden Körperschaft für ein vorangegangenes Steuerjahr aus Zinsen oder Dividenden besteht.
  30. Der Satz von 10 % gilt, wenn der Empfänger der Zinserträge eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft ist.
  31. Der Satz von 5 % gilt, wenn ein Empfänger eine Beteiligung von 25 % oder mehr hält, und 10 %, wenn ein Empfänger eine Beteiligung von 10 % oder mehr hält. In allen anderen Fällen gilt der Satz von 15 %.
  32. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von oder das Recht an industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  33. Der Satz von 0 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von akademischen Rechten gezahlt werden.
  34. Der Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Software, sowie von Filmen, Tonbändern oder anderen Vervielfältigungsmedien zur Verwendung in Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, oder für das damit verbundene Recht. Der Satz von 10 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, einer Marke, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens gezahlt werden. Ein Satz von 15 % gilt für Entgelte, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt werden.
  35. Der Satz von 14 % gilt, wenn die Zinsen aus Anleihen stammen, die von einem koreanischen Unternehmen oder einer koreanischen Behörde ausgegeben wurden.
  36. Der Satz von 0% gilt, wenn der Empfänger der Zinserträge die Regierung, die Zentralbank usw. ist.
  37. Der Satz von 5% gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  38. Gebühren aus der Vermietung von industrieller, kommerzieller, wissenschaftlicher Ausrüstung usw. werden als Mieteinnahmen eingestuft, die einer Quellensteuer von 2% unterliegen.
  39. Ein niedrigerer Satz gilt für Lizenzgebühren, die für technische Unterstützung gezahlt werden.

Ist ein ausländisches Unternehmen in einem Land ansässig, das vom Wirtschafts- und Finanzministerium als Steuerparadies eingestuft wurde, unterliegen alle koreanischen Einkünfte dieses ausländischen Unternehmens der inländischen Quellensteuer von 20 %, unabhängig davon, ob das ausländische Unternehmen in einem Vertragsland ansässig ist oder nicht. Derzeit ist nur Labuan als ein solches Land eingestuft. Das ausländische Unternehmen kann innerhalb von drei Jahren eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Quellensteuer beantragen, wenn es dem koreanischen Finanzamt nachweist, dass es als materieller und wirtschaftlicher Eigentümer der Einkünfte Anspruch auf die ermäßigten Steuersätze des Abkommens hat. Alternativ kann ein ausländisches Unternehmen versuchen, eine Vorabgenehmigung zu erhalten, um die Vorteile des Abkommens im Voraus in Anspruch nehmen zu können, indem es einen Antrag beim Commissioner of Taxation stellt.