Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 18. August 2021
Dienstleistungen, Dividenden und Sitzungsgelder
Dienstleistungen
Dienstleistungen ausländischer Anbieter unterliegen in der Republik Kongo der Quellensteuer. Die Finanzgesetze 2020 und 2021 haben dafür vier Sätze eingeführt.
- Allgemeiner Satz von 20%,
- Durchschnittssatz von 10%,
- ermäßigter Satz von 5,75% und
- fester Satz von 5 %.
Unternehmen ohne Steuersitz in der Republik Kongo zahlen 20 % auf Einkünfte aus Arbeiten oder Dienstleistungen, die im Land ausgeführt oder genutzt werden.
Der gleiche Satz von 20 % gilt für ins Ausland transferierte Rückversicherungsprämien, die die Höchstgrenze von 50 % überschreiten. Betroffen sind Versicherer außerhalb der CIMA-Mitgliedsstaaten Benin, Burkina Faso, Kamerun, Republik Kongo, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea-Bissau, Äquatorialguinea, Mali, Niger, Zentralafrikanische Republik, Senegal und Togo.
Für ansässige Lieferanten aus Ländern mit einem internationalen Steuerabkommen mit der Republik Kongo entfällt die Quellensteuer, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Zahlungen von Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern an ihre Subunternehmer
Zahlungen von Bau- und öffentlichen Unternehmen an Subunternehmer, einschließlich Ingenieurbüros, unterliegen zwei Quellensteuersätzen.
- 3% für Subunternehmer, die mit ihrem Nettogewinn steuerpflichtig sind.
- 10 % für Subunternehmer, die mit einem fiktiven Gewinn besteuert werden (Régime du forfait).
Nichtbeachtung, Versäumnisse oder zu niedrige Zahlungen kosten 5 Millionen XAF Strafe, zudem entfällt die Abzugsfähigkeit der gezahlten Beträge. Verspätete Zahlungen kosten 2 % pro Monat, die Höchststrafe liegt bei 100 %.
Für die betroffenen Subunternehmer gilt diese Einbehaltung als Steuerrate.
Dividenden
Dividenden kongolesischer Unternehmen unterliegen 15 % Quellensteuer, sofern kein internationales Steuerabkommen einen anderen Satz vorsieht. Der gleiche Satz gilt für Ausschüttungen an gebietsansässige Aktionäre.
Die Steuerabkommen mit Frankreich und Italien setzen den Satz ebenfalls auf 15 % fest.
Das Abkommen mit Mauritius senkt den Satz auf 5 %.
Das CEMAC-Steuerabkommen legt keinen spezifischen Satz fest.
Teilnahmegebühren
Teilnahmegebühren unterliegen einer Quellensteuer von 17 %.
Zahlungen an lokale unabhängige Auftragnehmer
Zahlungen an lokale unabhängige Auftragnehmer, die nicht im kongolesischen Handelsregister eingetragen sind, unterliegen 10 % Quellensteuer. Der Betrag geht an die Staatskasse.
Bei verspäteter Überweisung fallen Strafen an. Innerhalb der ersten zwei Monate sind es 50 %, danach 100 %.
Die 10-%ige Quellensteuer gilt auch für Unternehmen, die Gewerbetreibende umgruppieren. Bei Nichtzahlung erhöht sich die Strafe auf 200 %.
Einkünfte juristischer Personen, die der Körperschaftsteuer (CIT) unterliegen, sind von dieser 10-%igen Quellensteuer ausgenommen.
Zusammenfassung der Quellensteuer-Sätze
| Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
| Dividenden (1) | Zinsen | Lizenzgebühren | |
| Ansässige Körperschaften | 15 | 0 | 0 |
| Ansässige natürliche Personen | 15 | 0 | 0 |
| Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen (Nicht-Vertragsstaaten) | 15 | 20 | 20 |
| Vertrag mit: | |||
| CEMAC | 15 | 0 | 0 |
| Frankreich | 15 | 0 | 15 |
| Italien | 15 | 0 | 10 |
| Mauritius | 5 | 0 | 0 |