Corporate - Quellensteuern
Zuletzt überprüft - 03. Juni 2021
Die Demokratische Republik Kongo erhebt auf folgende Zahlungen aus dem Land eine Quellensteuer.
- Ausschüttungen.
- Tantiemen.
- Zinsen. Wenn die Zinsen an ein lokales Unternehmen gezahlt werden, fällt die Quellensteuer nicht an, da die Zinsen in das steuerpflichtige Einkommen des Unternehmens, das diese Zinsen erhebt, einbezogen werden.
- Gebühren für die Geschäftsführung.
- Dienstleistungshonorare, die an ausländische natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, die nicht in der Demokratischen Republik Kongo ansässig sind.
Quellensteuer-Satz und Zahlungen
Auf Dividenden, Tantiemen, Zinsen und Aufsichtsratsvergütungen gilt ein Standardsatz von 20 % auf den Bruttobetrag.
Behält der Zahlungsempfänger die Steuer nicht ein und führt stattdessen selbst 20 % ab, geht die Steuerbehörde von einer Bemessungsgrundlage aus Rechnungsbetrag plus Steuerbetrag aus.
Übernimmt das kongolesische Unternehmen zusätzlich die Mehrwertsteuer, steigt der effektive Quellensteuersatz auf 25 % (20/80). Der Steuerbetrag ist dann nicht absetzbar.
Bei Lizenzgebühren bemisst sich die Quellensteuer nach dem Nettobetrag. Die Behörden ziehen dafür 30 % vom in Rechnung gestellten Betrag ab, die Bemessungsgrundlage liegt also bei 70 % der Lizenzgebühren.
Für Dienstleistungen ausländischer natürlicher oder juristischer Personen gilt ein Quellensteuersatz von 14 % auf den Bruttobetrag.
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Südafrika und Belgien sind wirksam umgesetzt. Beide sehen ermäßigte Sätze für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren vor.
Nach allgemeinem Verständnis unterliegen Dienstleistungen von Anbietern aus diesen Ländern, die nicht in der Demokratischen Republik Kongo niedergelassen sind, wegen des Abkommens nicht der 14-%igen Dienstleistungssteuer.
Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Quellensteuersätze im Überblick.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden (1) | Zinsen | Lizenzgebühren | Leistungen | |
| Gebietsansässiger | 10/20 | N/A | 20 | N/A |
| Gebietsfremder (nicht ansässig) | 10/20 | 0/20 (3) | 20 | 14 |
| Vertraglich: | ||||
| Belgien | 10/15 | 0/10 (5) | 10 | N/A |
| Südafrika | 5/15 (2) | 0/10 | 10 | 0/14 (4) |
Hinweise:
- Im Bergbausektor gilt eine ermäßigte Quellensteuer von 10 % für Dividenden.
- Die Quellensteuer darf 5 % des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft) handelt, das unmittelbar mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet, und 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
- Von Bergbauunternehmen gezahlte Zinsen für im Ausland aufgenommene Fremdwährungsdarlehen sind von der Quellensteuer befreit.
- Der Begriff “Betriebsstätte” umfasst ebenfalls: die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Beratungsdienstleistungen, durch ein Unternehmen mittels Arbeitnehmern oder anderem Personal, das von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellt wurde, jedoch nur, wenn die Tätigkeiten dieser Art (für dasselbe oder ein damit verbundenes Projekt) im Vertragsstaat für einen Zeitraum oder für Zeiträume fortgesetzt werden, die insgesamt 183 Tage in jedem 12-monatigen Zeitraum überschreiten, der im betreffenden Steuerjahr beginnt oder endet.
- Das Abkommen mit Belgien sieht vor, dass Zinsen auf gewerbliche Forderungen sowie Zinsen auf Forderungen oder Darlehen, die nicht durch Inhaberpapiere verbrieft sind, im Ursprungsland von der Steuer befreit sind.