Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 29. Juni 2021
Einkünfte eines Gebietsfremden aus kirgisischen Quellen, die nicht mit einer Betriebsstätte verbunden sind, unterliegen der Quellensteuer ohne Abzüge. Es gelten folgende Sätze.
- Dividenden und Zinsen: 10%.
- Erhaltene Versicherungsprämien aus Risikoversicherungs- oder Rückversicherungsverträgen: 5%.
- Autorenhonorare und Tantiemen: 10%.
- Einnahmen aus Telekommunikations- oder Frachtdienstleistungen im internationalen Verkehr zwischen Kirgisistan und anderen Ländern: 5%.
- Sonstige Dienstleistungen und Tätigkeiten: 10%.
Die Quellensteuer gilt für Einkünfte aus Kirgisistan unabhängig davon, ob die Zahlung im Land selbst oder im Ausland erfolgt.
Doppelbesteuerungsabkommen senken die Quellensteuer häufig oder befreien die Einkünfte ganz von der Steuer. Diese Erleichterung greift jedoch nicht automatisch, oft sind administrative Verfahren nötig.
Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Kirgisistan hat DBA mit 30 Ländern in Kraft gesetzt, 2 weitere stehen noch aus. Sehen einzelne DBA höhere Sätze für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren vor als das kirgisische Steuerrecht, gilt der niedrigere gesetzliche Satz.
Die folgende Tabelle richtet sich an Unternehmen. Sie bildet nicht die abweichenden Regeln für staatliche juristische Personen, Institutionen oder Zentralbanken ab, die einzelne DBA vorsehen.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
| Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | |
| 10 | 10 | 10 | |
| Nicht-vertraglich | |||
| Vertrauglich: | 5 (1a)/15 | 10 | 10 |
| Österreich | 15 | 10 | 15 |
| China | 5 (1g)/10 | 5 | 10 |
| Deutschland | 10 | 10 | 15 |
| Estland | 5 (1a)/15 | 10 | 5 |
| Finnland | 5 (1a)/10 | 5 | 10 |
| Georgien (in Vorbereitung) | 5 (1a)/15 | 5 | 10 |
| Indien | 5 (1a)/10 | 10 | 10 |
| Iran | 10 | 10 | 10 |
| Kanada | 10 | 10 | 10 |
| Kasachstan | 5 (1a)/10 | 0 (2a)/10 | 5 (3c)/10 |
| Katar | 10 | 10 | 10 |
| Korea, Republik | 0 | 0 | 10 |
| Kuwait | 5 (1a)/10 | 5 (2b)/10 | 5 |
| Lettland | 5 (1c)/15 | 10 | 10 |
| Litauen | 5 (1d)/10 | 10 | 10 |
| Malaysia | 5 (1a)/15 | 10 | 10 |
| Moldawien | 10 | 10 | 10 |
| Mongolei | 10 | 10 | 10 |
| Pakistan | 10 | 10 | 10 |
| Polen | 0 | 0 | 5 |
| Russland | 0 | 0 (2c) | 7.5 |
| Saudi-Arabien | 5 (1a)/15 | 5 | 5 |
| Schweiz | 5 (1e)/15 | 10 | 10 |
| Tadschikistan | 10 | 10 | 10 |
| Tschechische Republik | 5 (1b)/10 | 10 | 5 |
| Türkei | 10 | 10 | 10 |
| Turkmenistan | 5 (1e)/15 | 10 | 10 |
| Ukraine | 0 | 0 | 5 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 5 (1f)/15 | 0 (2d)/5 | 5 |
| Vereinigtes Königreich (in Vorbereitung) | 5 | 5 | 15 |
| Weißrussland | 15 | 15 | 0 (3a, 3b)/10 |
Hinweise
- Wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist ein Unternehmen (außer einer Personengesellschaft), das direkt mindestens 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
- Begünstigter Eigentümer ist eine Gesellschaft, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die unmittelbar mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft), die mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft, die mindestens 50 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft, die direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
- Wirtschaftlicher Eigentümer ist eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft), die direkt mindestens 15 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
- Wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
- Zinsen werden für Kreditverkäufe von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen, Waren und Gütern oder für den Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen gezahlt, sofern die Zinsen im wirtschaftlichen Eigentum einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person stehen.
- Zinsen auf Einkünfte, die als Einkünfte aus Forderungen gelten. Der Begriff “Einkünfte aus Forderungen” umfasst Einkünfte aus Forderungen jeder Art, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht, und insbesondere Einkünfte aus Staatspapieren und Einkünfte aus Anleihen oder Schuldverschreibungen, einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne. Säumniszuschläge sollten für die Zwecke der entsprechenden DBA nicht als Einkünfte aus Forderungen angesehen werden.
- Zinsen werden für Schulden gezahlt, die durch den Verkauf von Geräten, Waren oder Dienstleistungen auf Kredit entstehen.
- Wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
- Urheberrechtsvergütungen und andere ähnliche Zahlungen für die Herstellung oder Vervielfältigung von Werken der Literatur, Dramatik, Musik oder Kunst (ausgenommen Tantiemen für Kinofilme und Tantiemen für Werke auf Film oder Videoband oder anderen Vervielfältigungsmitteln zur Verwendung in Verbindung mit Fernsehsendungen).
- (i) der Zahler und der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren sind keine verbundenen Personen im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) (“verbundene Unternehmen”) des entsprechenden DBA (weitere Einzelheiten siehe entsprechendes DBA); ii) die Lizenzgebühren werden für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Anwendungssoftware oder Patenten oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen gezahlt (dies gilt jedoch nicht für solche Informationen, die im Rahmen eines Miet- oder Franchisevertrags bereitgestellt werden).
- Entgelte werden für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt.