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Quellensteuern Kenia

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. Februar 2021

ZahlungenGebietsansässiger Quellensteuersatz (%)Gebietsfremder Quellensteuersatz (%)
Dividenden > 12.5% StimmrechtBefreit15
Anrechenbare Zinsen:  
Ausbildung (einschließlich Nebenkosten)520
Beratungshonorare - Bürger der EAC-Mitgliedstaaten515
Dienstleistungen der Verkaufsförderung, des Marketings, der Werbung und der Beförderung von Waren (mit Ausnahme von Luft- und Seetransportleistungen) 20 (2)
Dividenden < 12.5% Stimmrecht515
Gewinne aus Spielen und Wetten2020
Inhaberpapiere2525
Inhaberpapiere20N/A
Inhaberschuldverschreibungen (Laufzeit ≥ 10 Jahre)10N/A
Lizenzgebühren520
Management- oder Berufshonorare520
Miete/Leasing:  
Pensionen/AltersrentenAbweichend (1)5
Sonstige1515
Sonstige15N/A
Sonstige (außer unbeweglichem Vermögen)N/A15
Staatliche Inhaberschuldverschreibungen (Laufzeit ≥ 2 Jahre)1515
Unbewegliches VermögenN/A30
Verkauf von Grundstücken oder Anteilen an Öl-, Bergbau- oder Mineralgewinnungsgesellschaften1020
Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien 5 (3)
Vertragliche Gebühren320
Wohnungsbauanleihen10N/A

Hinweise

  1. Dies hängt von den ausgezahlten Beträgen ab.
  2. Für EAC-Bürger gilt der Satz nicht für die Beförderung von Waren.
  3. Gilt nicht für Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien, die für die Luftfahrt gezahlt werden und Luftfahrzeuge, Fracht und Passagiere abdecken.

Quellensteuersätze im Öl- und Gassektor

Die Quellensteuer-Sätze für Zahlungen an Gebietsfremde im Öl- und Gassektor sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:

ZahlungenGebietsfremde (Öl und Gas) Quellensteuer (%)
Ausschüttungen10
Einnahmen aus natürlichen Ressourcen20
Verwaltungsgebühren oder Honorare12.5
Zinsen15

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Für Gebietsfremde können niedrigere Sätze gelten, wenn ein DBA in Kraft ist. Die nachstehende Tabelle zeigt die maximalen Steuersätze, die von Empfängern in Ländern, die ein DBA mit Kenia abgeschlossen haben, auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren sowie Management- und Berufshonorare erhoben werden können. Die Tabelle enthält nur Vereinbarungen, die derzeit in Kraft sind.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenManagement/ Fachhonorar
Kanada15151515
Dänemark2020 (1)2020
Deutschland1515 (1)1515
Frankreich101210**
Indien10101010
Iran51010**
Kanada15151515
Katar5 (4)1010**
Norwegen1520 (1)2020
Sambia0 (2)0 (2)0 (2)20
Schweden15152020
Süd-Afrika101010**
Südkorea10 (3)1210**
Vereinigte Arabische Emirate51010**
Vereinigtes Königreich1515 (1)1512.5

Hinweise

  1. Von der Regierung und der kenianischen Zentralbank gezahlte Zinsen sind steuerbefreit.
  2. Es wird keine kenianische Steuer fällig, wenn sie in Sambia steuerpflichtig sind.
  3. 8 %, wenn der Begünstigte mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet.
  4. Ein Satz von 10 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt oder indirekt weniger als 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden auszahlt.

**Die Abkommen enthalten keinen gesonderten Artikel über „Management- oder Berufsdienstleistungen“. Nach den Leitlinien des OECD-Musterabkommens sollten solche Einkünfte aus solchen Dienstleistungen nur im Wohnsitzland des Empfängers der Einkünfte besteuert werden, es sei denn, das Quellenland hat ein Besteuerungsrecht gemäß dem Artikel über „Unternehmensgewinne“, d. h. es besteht eine Betriebsstätte in dem anderen Staat. Die KRA hat jedoch in der Vergangenheit den Standpunkt vertreten, dass die „Verwaltungs- oder Berufshonorare“ unter den Artikel über „sonstige Einkünfte“ fallen und daher einer Quellensteuer von 20 % unterliegen sollten.